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Document 62018CN0452

Rechtssache C-452/18: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Teruel (Spanien), eingereicht am 11. Juli 2018 — XZ/Ibercaja Banco, S.A.

ABl. C 381 vom 22.10.2018, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/2


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Teruel (Spanien), eingereicht am 11. Juli 2018 — XZ/Ibercaja Banco, S.A.

(Rechtssache C-452/18)

(2018/C 381/03)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Teruel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: XZ

Beklagte: Ibercaja Banco, S.A.

Vorlagefrage

1.

Ist der Grundsatz, dass nichtige Klauseln unverbindlich sind (Art. 6 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 (1)), auch auf spätere Verträge und Rechtsgeschäfte über diese Klauseln zu erstrecken, wie z. B. einen Novationsvertrag?

Lässt sich daraus, dass die vollständige Nichtigkeit bedeutet, dass die betreffende Klausel im rechtlich-wirtschaftlichen Leben des Vertrags niemals existent war, der Schluss ziehen, dass auch die späteren Rechtshandlungen und ihre Wirkungen auf diese Klausel, d. h. der Novationsvertrag, aus der Rechtswirklichkeit verschwinden und daher als nichtexistent und wirkungslos anzusehen sind?

2.

Können Dokumente, die nicht ausgehandelte Klauseln, die möglicherweise die Missbräuchlichkeits- und Transparenzkontrollen nicht bestehen, abändern oder Vergleiche darüber beinhalten, allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 93/13 sein, so dass bei ihnen dieselben Nichtigkeitsgründe vorliegen wie bei den abgeänderten oder im Wege des Vergleichs modifizierten Originaldokumenten?

3.

Muss auch der in einem Novationsvertrag enthaltene Verzicht auf eine gerichtliche Geltendmachung insoweit nichtig sein, als die Kunden in den von ihnen unterzeichneten Verträgen weder über die Nichtigkeit der Klausel noch über die Höhe ihres Anspruchs auf Rückerstattung der Zinsen, die sie aufgrund der ihnen ursprünglich auferlegten „Mindestzinssatzklauseln“ bezahlt haben, unterrichtet wurden?

Es wird darauf hingewiesen, dass der Kunde auf diese Weise einen Rechtsbehelfsverzicht unterzeichnet, ohne von der Bank darüber unterrichtet worden zu sein, worauf er verzichtet und was dieser Verzicht finanziell für ihn bedeutet.

4.

Fehlt es — bei einer Prüfung des abändernden Novationsvertrags anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs und von Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 — der eingefügten neuen Mindestzinssatzklausel wiederum an mangelnder Transparenz, da die Bank die im Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) vom 9. Mai 2013 festgelegten Transparenzkriterien aufs Neue verletzt und den Kunden über die tatsächlichen finanziellen Kosten dieser Klausel in seinem Hypothekenvertrag nicht so in Kenntnis gesetzt hat, dass ihm der Zinssatz (und die sich daraus ergebende Rate) bekannt war, den (die) er zu zahlen hätte, wenn keine Mindestzinssatzklausel angewandt und der im Hypothekendarlehen vereinbarte Zinssatz ohne Beschränkung nach unten gelten würde?

Hätte somit das Finanzinstitut, als es dem Kunden das als Novation bezeichnete Dokument über die „Mindestzinssatzklauseln“ auferlegte, die in Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 genannten Transparenzkontrollen erfüllen und den Verbraucher über die Höhe der Beträge, um die er durch die Anwendung der „Mindestzinssatzklauseln“ geschädigt worden ist, sowie über den Zinssatz, der gelten würde, wenn es diese Klauseln nicht gäbe, informieren müssen, und liegt, wenn die Bank dies nicht getan hat, bei diesen Dokumenten ebenfalls ein Nichtigkeitsgrund vor?

5.

Kann das Klauselwerk über Rechtsbehelfe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des abändernden Novationsvertrags aufgrund seines Inhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Anhang mit missbräuchlichen Klauseln und konkret mit Buchst. q dieses Anhangs (missbräuchlich sind Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird) als missbräuchliche Klausel angesehen werden, weil es das Recht der Verbraucher, die ihnen zustehenden Rechte wahrzunehmen, die nach Unterzeichnung des Vertrags entstehen oder erkennbar werden, beschränkt, wie dies hinsichtlich der Möglichkeit, die vollständige Rückzahlung der gezahlten Zinsen zu verlangen, der Fall war (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016 (2))?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1992, L 95, S. 29).

(2)  Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a. (C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980).


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