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Document 52017AP0035

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien (COM(2015)0337 — C8-0190/2015 — 2015/0148(COD))

    ABl. C 252 vom 18.7.2018, p. 352–427 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 252/352


    P8_TA(2017)0035

    Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und Investitionen in CO2-effiziente Technologien ***I

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien (COM(2015)0337 — C8-0190/2015 — 2015/0148(COD)) (1)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2018/C 252/42)

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)

    Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten innerhalb der Union geschaffen, um auf kosten- und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.

    (1)

    Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten innerhalb der Union geschaffen, um auf kosten- und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken und die Wirtschaft in der Union nachhaltig vor dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen und des Rückgangs von Investitionen zu schützen .

    Abänderung 2

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)

    Auf seiner Tagung im Oktober 2014 hat sich der Europäische Rat verpflichtet, die Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 gemessen am Stand von 1990 insgesamt um mindestens 40 % zu reduzieren. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen, das sich am kosteneffizientesten verwirklichen lässt , wenn über das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) bis 2030 eine Emissionsminderung von 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Dies wurde in den angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträgen (Intended Nationally Determined Contribution, INDC) der Union und der Mitgliedstaaten, die dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) am 6. März 2015 übermittelt wurden (16), bekräftigt.

    (2)

    Auf seiner Tagung im Oktober 2014 hat sich der Europäische Rat verpflichtet, die Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 gemessen am Stand von 1990 insgesamt um mindestens 40 % zu reduzieren. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen, das so kosteneffizient wie möglich verwirklicht werden soll , indem über das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) bis 2030 eine Emissionsminderung von 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Dies wurde in den beabsichtigten nationalen Klimaschutzbeiträgen (Intended Nationally Determined Contribution, INDC) der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) am 6. März 2015 übermittelt wurden, bekräftigt. Die Bemühungen um die Emissionsminderung sollten ausgewogen unter den unter das EU-EHS fallenden Sektoren aufgeteilt werden.

    Abänderung 3

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2a)

    Das EU-EHS muss — auch wenn es das wichtigste Instrument der Union für die Verwirklichung ihrer langfristigen Klimaschutz- und Energieziele ist — durch entsprechende zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden, die im Wege von anderen Rechtsakten und Instrumenten mit Blick auf Treibhausgasemissionen aus nicht unter das EU-EHS fallenden Sektoren ergriffen werden, damit die vereinbarte Verpflichtung erfüllt wird, wonach alle Wirtschaftssektoren zur Verwirklichung des Ziels einer Verringerung der Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 um insgesamt mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 beitragen müssen.

    Abänderung 4

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 2 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2b)

    Gemäß dem auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC in Paris angenommenen Übereinkommen vom 12. Dezember 2015 („Übereinkommen von Paris“) sind die Staaten verpflichtet, Strategien für die Erfüllung von mehr als 180 beabsichtigten nationalen Beiträgen (INDC), die etwa 98 % der weltweiten Treibhausgasemissionen betreffen, einzurichten. Das Ziel des Übereinkommens von Paris besteht in der Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich weniger als 2o C über dem vorindustriellen Niveau und in der Fortsetzung der Bemühungen um die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 o C über dem vorindustriellen Niveau. Viele dieser Strategien werden voraussichtlich die Bepreisung von CO2-Emissionen oder ähnliche Maßnahmen umfassen, weshalb eine Revisionsklausel in diese Richtlinie eingefügt werden sollte, damit die Kommission nach der ersten Bestandsaufnahme gemäß dem Übereinkommen von Paris im Jahr 2023 bei Bedarf ambitioniertere Emissionsminderungsziele, eine Anpassung der Bestimmungen über die vorübergehende Verlagerung von CO2-Emissionen mit Blick auf die Entwicklung der Bepreisungsmechanismen für CO2-Emissionen in Drittstaaten und zusätzliche politische Maßnahmen und Instrumente zur Stärkung der Treibhausgas-Reduktionszusagen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorschlagen kann. Mit der Revisionsklausel sollte außerdem dafür Sorge getragen werden, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem im UNFCCC für 2018 vorgesehenen vermittelnden Dialog eine Mitteilung angenommen wird, in der die Kohärenz der Klimaschutzvorschriften der Union mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bewertet wird.

    Abänderung 5

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 2 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2c)

    Im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und in Übereinstimmung mit der Verpflichtung der Mitgesetzgeber, die in der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1b) dargelegt ist, sind alle Wirtschaftssektoren aufgefordert, zur Senkung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) beizutragen. Zu diesem Zweck hat die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) Bemühungen um die Eindämmung der Emissionen der internationalen Seeschifffahrt eingeleitet, die unterstützt werden sollten, damit ein fest umrissener IMO-Aktionsplan für Klimaschutzmaßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen der Schifffahrt auf globaler Ebene ausgearbeitet wird. Die Festlegung eindeutiger Zielvorgaben für die Verringerung der Emissionen der internationalen Seeschifffahrt durch die IMO ist von hoher Dringlichkeit und eine Voraussetzung dafür, dass die Union keine weiteren Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung der Seeschifffahrt in das EU-EHS ergreift. Wenn eine solche Vereinbarung jedoch nicht bis Ende 2021 erzielt wird, sollte der Sektor in das EU-EHS einbezogen werden, und es sollte ein Fonds für die Beiträge der Schiffsbetreiber und die kollektive Einhaltung im Hinblick auf die CO2-Emissionen eingerichtet werden, die bereits von dem in der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1c) (in Häfen der Union und bei Fahrten zu und von diesen Häfen freigesetzte Emissionen) verankerten Unionssystem für Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV) abgedeckt sind. Ein Teil der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten an die Seeschifffahrt sollte für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Förderung von Investitionen in innovative Technologien verwendet werden, mit denen CO2-Emissionen im Seeverkehr — darunter auch im Kurzstreckenseeverkehr und in Häfen — verringert werden können.

    Abänderung 143

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)

    Der Europäische Rat hat bestätigt, dass ein ordnungsgemäß funktionierendes, überarbeitetes und mit einem Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS das wichtigste europäische Instrumentarium sein wird , mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, wobei ab 2021 eine jährliche Drosselung der Zertifikatmenge um 2,2  % vorgesehen ist und die kostenlose Zuteilung nicht abgeschafft, sondern über 2020 hinaus beibehalten wird (um das Risiko einer klimapolitisch bedingten Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) zu vermeiden , so lange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden ), ohne den Anteil der zu versteigernden Zertifikate zu kürzen. Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate sollte in den Rechtsvorschriften als Prozentwert ausgedrückt werden, um im Hinblick auf Investitionsentscheidungen die Planungssicherheit und die Transparenz zu verbessern und das System insgesamt einfacher und verständlicher zu machen.

    (3)

    Ein ordnungsgemäß funktionierendes, überarbeitetes und mit einem gestärkten Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS wird das wichtigste europäische Instrumentarium sein, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, wobei ab 2021 eine jährliche Drosselung der Zertifikatmenge um 2,2  % vorgesehen ist und die kostenlose Zuteilung nicht abgeschafft, sondern über 2020 hinaus beibehalten wird , damit nicht das Risiko einer klimapolitisch bedingten Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) entsteht , solange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden . Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate sollte in den Rechtsvorschriften als Prozentwert ausgedrückt werden, der in Anwendung eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors gesenkt werden sollte , um im Hinblick auf Investitionsentscheidungen die Planungssicherheit und die Transparenz zu verbessern, das System insgesamt einfacher und verständlicher zu machen und die Sektoren, in denen bei Anwendung eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen am höchsten ist, zu schützen. Diese Bestimmungen sollten im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris laufend überprüft und bei Bedarf entsprechend angepasst werden, wenn dies für die Verwirklichung der mit diesem Übereinkommen abgegebenen Klimazusagen der Union erforderlich ist.

    Abänderung 7

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (3a)

    Die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) sind von den Auswirkungen des Klimawandels am stärksten betroffen und weisen nur äußerst niedrige Treibhausgasemissionen auf. Deshalb sollte den Bedürfnissen der LDC besondere Priorität eingeräumt werden, indem EU-EHS-Zertifikate mithilfe des UNFCCC-Klimafonds zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen und insbesondere der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels herangezogen werden.

    Abänderung 8

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)

    Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürger mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen (mit dem EU-EHS als Eckpfeiler der europäischen Klimapolitik ) durchgeführt und auch bei den anderen Aspekten der Energieunion Fortschritte erzielt werden (17). Die Realisierung des im klima- und energiepolitischen Rahmen bis 2030 festgeschriebenen Reduktionsziels trägt dazu bei, dass ein realistischer CO2-Preis erreicht wird und weiterhin Anreize für kosteneffiziente Treibhausgasemissionsreduktionen bestehen.

    (4)

    Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürger und Unternehmen mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen (mit dem EU-EHS als Eckpfeiler der Klimapolitik der Union ) durchgeführt und auch bei den anderen Aspekten der Energieunion Fortschritte erzielt werden (17). Der Wechselbeziehung des EU-EHS mit anderen Maßnahmen der Union und der Einzelstaaten im Bereich Klima und Energie, die sich auf die Nachfrage nach EU-EHS-Zertifikaten auswirken, muss Rechnung getragen werden. Die Realisierung des im klima- und energiepolitischen Rahmen bis 2030 festgeschriebenen Reduktionsziels und die angemessene Berücksichtigung der Fortschritte bei anderen Aspekten der Energieunion tragen dazu bei, dass ein realistischer CO2-Preis erreicht wird und weiterhin Anreize für kosteneffiziente Treibhausgasemissionsreduktionen bestehen.

    Abänderung 9

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 4 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ( 4a)

    Die gegenüber der Zielvorgabe des Rates von 27 % ehrgeizigeren Energieeffizienzvorgaben sollten mit zusätzlichen kostenlosen Zertifikaten für Sektoren einhergehen, in denen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

    Abänderung 10

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)

    Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf dem Verursacherprinzip, und auf dieser Grundlage sieht die Richtlinie 2003/87/EG einen allmählichen Übergang zur vollständigen Versteigerung vor. Das Vermeiden einer Verlagerung von CO2-Emissionen ist ein berechtigter Grund, den Übergang zur vollständigen Versteigerung zeitlich zu staffeln , und die gezielte kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Industrie ist gerechtfertigt , um das tatsächliche Risiko einer Zunahme von Treibhausgasemissionen in Drittländern, deren Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt, zu vermeiden, so lange von anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden.

    (5)

    Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf dem Verursacherprinzip, und auf dieser Grundlage sieht die Richtlinie 2003/87/EG einen allmählichen Übergang zur vollständigen Versteigerung vor. Das Vermeiden einer Verlagerung von CO2-Emissionen ist ein berechtigter Grund, die vollständige Versteigerung vorläufig zu verschieben , und die gezielte kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Industrie stellt eine berechtigte Ausnahme von dem Verursacherprinzip dar, wenn keine übermäßige Zuteilung erfolgt , um das tatsächliche Risiko einer Zunahme von Treibhausgasemissionen in Drittländern, deren Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt, zu vermeiden, solange von anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden. Aus diesem Grund sollte die Zuteilung kostenloser Zertifikate im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerten dynamischer erfolgen.

    Abänderung 11

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 6

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (6)

    Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die Ausnahme. In diesem Sinne , und wie vom Europäischen Rat bestätigt, empfiehlt es sich, den Anteil der zu versteigernden Zertifikate, der im Zeitraum 2013 - 2020 bei 57 % lag , nicht zu kürzen. Die Folgenabschätzung der Kommission (18) präzisiert den Versteigerungsanteil und spezifiziert, dass sich dieser Anteil von 57 % aus Zertifikaten zusammensetzt, die im Auftrag der Mitgliedstaaten versteigert werden und auch Zertifikate umfassen, die für neue Marktteilnehmer reserviert, jedoch nicht zugeteilt wurden , sowie Zertifikate für die Modernisierung der Stromerzeugung in bestimmten Mitgliedstaaten und Zertifikate, die zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden sollen, weil sie in die Marktstabilitätsreserve gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingeflossen sind.

    (6)

    Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die Ausnahme. In diesem Sinne empfiehlt es sich, den Anteil der zu versteigernden Zertifikate, der im Zeitraum 2021 2030 bei 57 % liegen sollte , zu kürzen , indem der sektorübergreifende Korrekturfaktor angewendet wird, sodass die am stärksten von der Gefahr einer Verlagerung der CO2-Emissionen bedrohten Sektoren geschützt sind . Die Folgenabschätzung der Kommission präzisiert den Versteigerungsanteil und spezifiziert, dass sich dieser Anteil von 57 % aus Zertifikaten zusammensetzt, die im Auftrag der Mitgliedstaaten versteigert werden und auch Zertifikate umfassen, die für neue Marktteilnehmer reserviert, jedoch nicht zugeteilt wurden, sowie Zertifikate für die Modernisierung der Stromerzeugung in bestimmten Mitgliedstaaten , und Zertifikate, die zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden sollen, weil sie in die Marktstabilitätsreserve gemäß dem Beschluss (EU) 2015/ 1814 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingeflossen sind. Ein Fonds für einen gerechten Übergang sollte eingerichtet werden, mit dem Regionen unterstützt werden sollen, in denen ein hoher Anteil der Arbeitskräfte in CO2-intensiven Sektoren beschäftigt ist und das BIP pro Kopf weit unterhalb des unionsweiten Durchschnitts liegt.

    Abänderung 12

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 7

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (7)

    Um die Umweltvorteile von Emissionsminderungen in der Union zu erhalten, so lange Maßnahmen in anderen Ländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize für Emissionsminderungen bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate weiterhin kostenlos zugeteilt werden. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Funktionieren des EU-EHS haben bestätigt, dass Sektoren und Teilsektoren in unterschiedlichem Maße einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon ausgegangen werden kann, dass sie einem höheren Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der Kosten von Emissionszertifikaten auf die Produktpreise überzuwälzen, ohne dabei an Marktanteil zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko einer CO2-Verlagerung bei ihnen gering ist. Die Kommission sollte die betreffenden Sektoren ermitteln und nach ihrer Handels- und Emissionsintensität differenzieren, um Sektoren mit einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen leichter herausfiltern zu können. Wird auf Basis dieser Kriterien ein Schwellenwert überschritten, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Möglichkeit eines Sektors oder Teilsektors, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, festgelegt wird, so sollte davon ausgegangen werden, dass bei dem betreffenden Sektor oder Teilsektor ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Andere Sektoren und Teilsektoren sollten als Niedrigrisiko- oder Nullrisikosektoren angesehen werden. Durch Berücksichtigung der Möglichkeiten für nicht an der Stromerzeugung beteiligte Sektoren und Teilsektoren, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, lassen sich auch Zufallsgewinne begrenzen.

    (7)

    Um die Umweltvorteile von Emissionsminderungen in der Union zu erhalten, solange Maßnahmen in anderen Ländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize für Emissionsminderungen bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate vorübergehend weiterhin kostenlos zugeteilt werden. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Funktionieren des EU-EHS haben bestätigt, dass Sektoren und Teilsektoren in unterschiedlichem Maße einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon ausgegangen werden kann, dass sie einem höheren Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der Kosten von Emissionszertifikaten auf die Produktpreise überzuwälzen, ohne dabei an Marktanteil zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko einer CO2-Verlagerung bei ihnen gering ist. Die Kommission sollte die betreffenden Sektoren ermitteln und nach ihrer Handels- und Emissionsintensität differenzieren, um Sektoren mit einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen leichter herausfiltern zu können. Wird auf Basis dieser Kriterien ein Schwellenwert überschritten, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Möglichkeit eines Sektors oder Teilsektors, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, festgelegt wird, so sollte davon ausgegangen werden, dass bei dem betreffenden Sektor oder Teilsektor ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Andere Sektoren und Teilsektoren sollten als Niedrigrisiko- oder Nullrisikosektoren angesehen werden. Durch Berücksichtigung der Möglichkeiten für nicht an der Stromerzeugung beteiligte Sektoren und Teilsektoren, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, lassen sich auch Zufallsgewinne begrenzen. Auch bei den Sektoren und Teilsektoren, bei denen die kostenlose Zuweisung auf der Grundlage der Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas berechnet wird, sollte das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen bewertet werden, da diese Erzeugnisse sowohl in Chemiewerken als auch in Raffinerien hergestellt werden.

    Abänderung 13

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 8

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (8)

    Um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen und eine Anpassung an den jeweiligen Zuteilungszeitraum vorzunehmen, sollten die Richtwerte für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die anhand von Daten aus den Jahren 2007-2008 ermittelt wurden, zur Berücksichtigung der ermittelten durchschnittlichen Verbesserung aktualisiert werden. Im Interesse der Vorhersehbarkeit sollte dazu ein Faktor angewendet werden, der sektorübergreifend die beste Fortschrittsbewertung repräsentiert und der robuste, objektive und geprüfte Anlagendaten berücksichtigen sollte, damit für Sektoren, deren Verbesserungsrate stark von diesem Faktor abweicht, ein Richtwert gilt, der ihre tatsächliche Verbesserungsrate genauer widerspiegelt. Zeigen die Daten in dem betreffenden Zeitraum eine jährliche Differenz zum Verringerungsfaktor von mehr als 0 , 5 % (nach unten oder oben) des Wertes von 2007-2008, so wird der entsprechende Richtwert um diesen Prozentsatz korrigiert. Um für die Herstellung von Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas in Raffinerien und Chemiewerken einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas weiterhin an die Raffinerie-Richtwerte angepasst werden.

    (8)

    Um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen und eine Anpassung an den jeweiligen Zuteilungszeitraum vorzunehmen, sollten die Richtwerte für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die anhand von Daten aus den Jahren 2007 und 2008 ermittelt wurden, gemäß der ermittelten durchschnittlichen Verbesserung aktualisiert werden. Im Interesse der Vorhersehbarkeit sollte dazu ein Faktor angewendet werden, der die tatsächliche Fortschrittsbewertung der effizientesten 10 % der Anlagen in den Sektoren repräsentiert und der robuste, objektive und geprüfte Anlagendaten berücksichtigen sollte, damit für Sektoren, deren Verbesserungsrate stark von diesem Faktor abweicht, ein Richtwert gilt, der ihre tatsächliche Verbesserungsrate genauer widerspiegelt. Zeigen die Daten in dem betreffenden Zeitraum eine jährliche Differenz zum Verringerungsfaktor von mehr als 1 , 75  % (nach unten oder oben) des Wertes , der den Jahren 2007 und 2008 entspricht , sollte der entsprechende Richtwert um diesen Prozentsatz korrigiert werden . Zeigen die Daten in dem betreffenden Zeitraum jedoch eine Verbesserungsrate von 0,25 oder weniger, sollte der entsprechende Richtwert um diesen Prozentsatz korrigiert werden. Um für die Herstellung von Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas in Raffinerien und Chemiewerken einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas weiterhin an die Raffinerie-Richtwerte angepasst werden.

    Abänderung 14

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 9

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (9)

    Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen teilweise kompensieren (Strompreiskompensation). Das Protokoll und die Beschlüsse, die die Konferenz der Vertragsparteien in Paris dazu annehmen wird, müssen für berechtigte Vertragsparteien, vor allem jene mit den geringsten Kapazitäten, die dynamische Mobilisierung von Mitteln für die Klimafinanzierung, den Technologietransfer und den Kapazitätenaufbau vorsehen. Klimagelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem Grunde sollten Versteigerungseinkünfte auch für die Klimafinanzierung in gefährdeten Drittländern verwendet werden, einschließlich für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions, INDC), den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. Die Mitgliedstaaten sollten Versteigerungseinkünfte auch verwenden, um die Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern.

    (9)

    Zur Verwirklichung des Ziels einheitlicher Wettbewerbsbedingungen sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen einer zentralen Regelung auf Unionsebene bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, teilweise kompensieren (Strompreiskompensation). Klimagelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem Grunde sollten Versteigerungseinkünfte auch für die Klimafinanzierung in gefährdeten Drittländern verwendet werden, einschließlich für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen INDC, den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. Die Mitgliedstaaten sollten sich ferner mit den sozialen Aspekten der Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen befassen und Versteigerungseinkünfte verwenden, um die Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die über die zentrale Regelung auf Unionsebene gewährte Kompensation aufzustocken. Diese finanziellen Maßnahmen sollten das in den einschlägigen Leitlinien für staatliche Beihilfen genannte Maß nicht übersteigen.

    Abänderung 15

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 10

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (10)

    Die wichtigsten langfristigen Anreize dieser Richtlinie für die Abscheidung und Speicherung von CO2 (CCS), für die Entwicklung neuer Technologien für erneuerbare Energien (EE) und für bahnbrechende Innovationen auf dem Gebiet CO2-effizienter Technologien und Prozesse sind das von ihr ausgehende CO2-Preissignal und die Tatsache, dass Zertifikate nicht für CO2-Emissionen abgegeben werden müssen, die dauerhaft gelagert oder vermieden werden. Zusätzlich zu den Ressourcen, die schon jetzt verwendet werden, um die Demonstration kommerzieller CCS-Anlagen und innovativer EE-Technologien zu beschleunigen, sollten EU-EHS-Zertifikate auch als sichere Belohnung für die Realisierung von CCS-Anlagen , neuen EE-Technologien und Industrie-Innovationen auf dem Gebiet CO2-armer Technologien und Prozesse innerhalb der Union genutzt werden, soweit CO2 in hinreichender Menge gespeichert oder vermieden wird und sofern eine Vereinbarung über den Wissensaustausch besteht. Der Großteil dieser Förderung sollte von der überprüften Vermeidung von Treibhausgasemissionen abhängig gemacht werden; ein gewisser Teil der Fördermittel kann auch gewährt werden, wenn mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. In welcher Höhe Projektkosten maximal finanziert werden, kann von Projektkategorie zu Projektkategorie unterschiedlich sein.

    (10)

    Die wichtigsten langfristigen Anreize dieser Richtlinie für die Abscheidung und Speicherung von CO2 (CCS) und die Abscheidung und Verwendung von CO2 (CCU) , für die Entwicklung neuer Technologien für erneuerbare Energien (EE) und für bahnbrechende Innovationen auf dem Gebiet CO2-effizienter Technologien und Prozesse sind das von ihr ausgehende CO2-Preissignal und die Tatsache, dass Zertifikate nicht für CO2-Emissionen abgegeben werden müssen, die dauerhaft gelagert oder vermieden werden. Zusätzlich zu den Ressourcen, die schon jetzt verwendet werden, um die Demonstration kommerzieller CCS- und CCU-Anlagen und innovativer EE-Technologien zu beschleunigen, sollten EU-EHS-Zertifikate auch als sichere Belohnung für die Realisierung von CCS- und CCU-Anlagen , neuen EE-Technologien und Industrie-Innovationen auf dem Gebiet CO2-armer Technologien und Prozesse innerhalb der Union genutzt werden, soweit CO2 in hinreichender Menge gespeichert oder vermieden wird und sofern eine Vereinbarung über den Wissensaustausch besteht. Der Großteil dieser Förderung sollte von der überprüften Vermeidung von Treibhausgasemissionen abhängig gemacht werden; ein gewisser Teil der Fördermittel kann auch gewährt werden, wenn mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. In welcher Höhe Projektkosten maximal finanziert werden, kann von Projektkategorie zu Projektkategorie unterschiedlich sein.

    Abänderung 16

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 11

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (11)

    Aus 2 % der Gesamtmenge der EU-EHS-Zertifikate, die nach den Versteigerungsregeln und -modalitäten über die gemeinsame Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern sind, sollte ein Modernisierungsfonds angelegt werden. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktwechselkursen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten für eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds in Frage kommen und durch Inanspruchnahme der Option der kostenlosen Zuteilung bis 2030 vom Prinzip der vollständigen Versteigerung für die Stromerzeugung abweichen , um Realinvestitionen in die Modernisierung ihres Energiesektors auf transparente Weise zu fördern und zugleich Verzerrungen auf dem Binnenmarkt für Energie zu vermeiden. Die Regeln für die Verwaltung des Modernisierungsfonds sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen schaffen, der eine möglichst effiziente Durchführung gewährleistet und die Notwendigkeit eines vereinfachten Zugangs für alle Beteiligten berücksichtigt. Die Verwaltungsstruktur sollte dem Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der Fondsmittel gerecht werden. Sie sollte einen Investitionsbeirat und einen Verwaltungsausschuss umfassen , die bei der Entscheidungsfindung Sachverständige der EIB hinzuziehen , es sei denn, Kleinprojekte werden über Darlehen einer nationalen Förderbank oder Zuschüsse aus einem nationalen Programm finanziert, die dieselben Ziele verfolgen wie der Modernisierungsfonds. Investitionen, die über den Fonds finanziert werden, sollten von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Um sicherzustellen, dass der Investitionsbedarf einkommensschwacher Mitgliedstaaten angemessen gedeckt wird, werden bei der Mittelverteilung die geprüften Emissionen und die BIP-Kriterien gleichgewichtig berücksichtigt. Finanzhilfen aus dem Modernisierungsfonds könnten auf verschiedene Weise gewährt werden.

    (11)

    Aus 2 % der Gesamtmenge der EU-EHS-Zertifikate, die nach den Versteigerungsregeln und -modalitäten über die gemeinsame Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern sind, sollte ein Modernisierungsfonds angelegt werden. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktwechselkursen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten für eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds in Frage kommen . Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2014 in EUR zu Marktpreisen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten die Möglichkeit haben, durch Inanspruchnahme der Option der kostenlosen Zuteilung bis 2030 vom Prinzip der vollständigen Versteigerung für die Stromerzeugung abzuweichen , um im Einklang mit den Klimaschutz- und Energiezielen der Union bis 2030 und 2050 Realinvestitionen in die Modernisierung und Diversifizierung ihres Energiesektors auf transparente Weise zu fördern und zugleich Verzerrungen auf dem Binnenmarkt für Energie zu vermeiden. Die Regeln für die Verwaltung des Modernisierungsfonds sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen schaffen, der eine möglichst effiziente Durchführung gewährleistet und die Notwendigkeit eines vereinfachten Zugangs für alle Beteiligten berücksichtigt. Diese Regeln sollten transparent und ausgewogen sein und dem Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der Fondsmittel gerecht werden. Die Verwaltungsstruktur sollte einen Investitionsbeirat , einen beratenden Ausschuss und einen Verwaltungsausschuss umfassen. Bei der Entscheidungsfindung sollte den Fachkennnissen der EIB angemessen Rechnung getragen werden , es sei denn, Kleinprojekte werden über Darlehen einer nationalen Förderbank oder Zuschüsse aus einem nationalen Programm finanziert, die dieselben Ziele verfolgen wie der Modernisierungsfonds. Investitionen, die über den Fonds finanziert werden, sollten von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden , und jedwede Finanzierung über den Fonds sollte die Erfüllung gesonderter Kriterien für die Förderfähigkeit voraussetzen . Um sicherzustellen, dass der Investitionsbedarf einkommensschwacher Mitgliedstaaten angemessen gedeckt wird, werden bei der Mittelverteilung die geprüften Emissionen und die BIP-Kriterien gleichgewichtig berücksichtigt. Finanzhilfen aus dem Modernisierungsfonds könnten auf verschiedene Weise gewährt werden.

    Abänderung 17

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 12

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (12)

    Der Europäische Rat hat bestätigt, dass die Modalitäten (auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz) der optionalen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors bestimmter Mitgliedstaaten verbessert werden sollten. Investitionsprojekte im Wert von mindestens 10 Mio. EUR sollten von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und nach klaren und transparenten Regeln ausgewählt werden, damit gewährleistet ist, dass kostenlos zugeteilte Zertifikate entsprechend den Zielen der Energieunion zur Förderung von Realinvestitionen in die Modernisierung des Energiesektors verwendet werden. Investitionsprojekte im Wert von weniger als 10 Mio. EUR sollten ebenfalls für eine Finanzierung in Form kostenloser Zertifikate in Frage kommen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte derartige Projekte nach klaren und transparenten Kriterien auswählen. Die Öffentlichkeit sollte zu den Ergebnissen dieses Auswahlprozesses gehört und in der Phase der Auswahl von Investitionsprojekten sowie in deren Durchführungsphase ordnungsgemäß informiert werden.

    (12)

    Der Europäische Rat hat bestätigt, dass die Modalitäten (auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz) der optionalen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung und Diversifizierung des Energiesektors bestimmter Mitgliedstaaten verbessert werden sollten. Investitionsprojekte im Wert von mindestens 10 Mio. EUR sollten von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und nach klaren und transparenten Regeln ausgewählt werden, damit gewährleistet ist, dass kostenlos zugeteilte Zertifikate entsprechend den Zielen der Energieunion  – zu denen auch die Förderung des dritten Energiepakets gehört – zur Förderung von Realinvestitionen in die Modernisierung oder die Diversifizierung des Energiesektors verwendet werden. Investitionsprojekte im Wert von weniger als 10 Mio. EUR sollten ebenfalls für eine Finanzierung in Form kostenloser Zertifikate in Frage kommen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte derartige Projekte nach klaren und transparenten Kriterien auswählen. Die Öffentlichkeit sollte zu dem Auswahlprozess gehört werden, und die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses  – darunter auch abgelehnte Projekte — sollten veröffentlicht werden. Die Öffentlichkeit sollte in der Phase der Auswahl von Investitionsprojekten sowie in deren Durchführungsphase ordnungsgemäß informiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die entsprechenden Zertifikate ganz oder teilweise auf den Modernisierungsfonds zu übertragen, sofern sie für eine Nutzung beider Instrumente in Frage kommen. Die Ausnahmeregelung sollte bis zum Ende der Handelsperiode im Jahr 2030 befristet sein.

    Abänderung 18

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 13

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (13)

    Finanzierungen im Rahmen des EU-EHS sollten mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union wie den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten.

    (13)

    Finanzierungen im Rahmen des EU-EHS sollten mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union wie Horizont 2020, dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen, den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der Klimainvestitionsstrategie der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten.

    Abänderung 19

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 14

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (14)

    Nach den bisherigen Vorschriften für den Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EU-EHS können ausgeschlossene Anlagen ausgeschlossen bleiben; es sollte gestattet werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verzeichnisse ausgeschlossener Anlagen aktualisieren, und Mitgliedstaaten, die diese Option bisher nicht in Anspruch genommen haben, sollten dies zu Beginn des jeweiligen Handelszeitraums nachholen können.

    (14)

    Die bisherigen Vorschriften für den Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EU-EHS sollten auf von kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) betriebene Anlagen ausgeweitet werden, die in jedem der drei Jahre vor dem Jahr, in dem der Ausschluss beantragt wird, weniger als 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent ausgestoßen haben. Es sollte gestattet werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verzeichnisse ausgeschlossener Anlagen aktualisieren, und Mitgliedstaaten, die diese Option bisher nicht in Anspruch genommen haben, sollten dies zu Beginn des jeweiligen Handelszeitraums sowie nach Ablauf der Hälfte des Zeitraums nachholen können. Außerdem sollten Anlagen, die in jedem der drei Jahre vor Beginn jedes Handelszeitraums weniger als 5 000  Tonnen Kohlendioxidäquivalent ausgestoßen haben, vom EU-EHS ausgeschlossen werden können, wobei dieser Ausschluss alle fünf Jahre zu überprüfen ist. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass alternative gleichwertige Maßnahmen für Anlagen, die von dem System ausgeschlossen sind, keine höheren Kosten für die Einhaltung der Vorschriften nach sich ziehen. Für Kleinemittenten, die unter das EU-EHS fallen, sollten vereinfachte Überwachungs-, Berichts- und Prüfungsanforderungen gelten.

    Abänderung 20

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 16 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (16a)

    Um die Verwaltungslasten für Unternehmen spürbar zu verringern, sollte der Kommission die Möglichkeit offenstehen, Maßnahmen wie die automatische Übermittlung und Prüfung von Emissionsberichten, durch die das Potenzial der Informations- und Kommunikationstechnologien uneingeschränkt ausgeschöpft wird, in Betracht zu ziehen.

    Abänderung 21

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 17 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (17a)

    Mit den in den Artikeln 14 und 15 genannten delegierten Rechtsakten sollten die Vorschriften für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung so weit wie möglich vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand für die Betreiber zu verringern. Mit dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt sollten der Zugriff auf das Register und dessen Nutzung vor allem für kleine Betreiber vereinfacht werden.

    Abänderung 22

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer - 1 (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (-1)

    In der gesamten Richtlinie wird der Begriff „Gemeinschaftssystem“ durch den Begriff „EU-EHS“ ersetzt und es werden sämtliche erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

    Abänderung 23

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer - 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (-1a)

    In der gesamten Richtlinie wird der Begriff „gemeinschaftsweit“ durch den Begriff „unionsweit“ ersetzt.

    Abänderung 24

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer - 1 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (-1b)

    In der gesamten Richtlinie — außer in den in den Nummern (-1) und (-1a) genannten Fällen und in Artikel 26 Absatz 2 — wird der Begriff „Gemeinschaft“ durch den Begriff „Union“ ersetzt und es werden sämtliche erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

    Abänderung 25

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer - 1 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (-1c)

    In der gesamten Richtlinie wird der Ausdruck „in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ durch die Wortfolge „in Artikel 30c Absatz 2 genannten Prüfverfahren“ ersetzt.

    Abänderung 26

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer - 1 d (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (-1d)

    In Artikel 3 g, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 14 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 19 Absätze 1 und 4 und Artikel 29a Absatz 4 wird der Begriff „Verordnung“ durch den Begriff „Rechtsakt“ ersetzt und es werden sämtliche erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

    Abänderung 28

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer - 1 f (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 3 — Buchstabe h

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    (-1f)

    Artikel 3 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

    „h)

    ‚‚neuer Marktteilnehmer‘

    „h)

    ‚‚neuer Marktteilnehmer‘

    eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten durchführt und der zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde,

    eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten durchführt und der zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2018 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde,

    eine Anlage, die zum ersten Mal eine gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2 in des Gemeinschaftssystem einbezogene Tätigkeit durchführt, oder

    eine Anlage, die zum ersten Mal eine gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2 in das Unionssystem einbezogene Tätigkeit durchführt, oder

    eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I genannten oder gemäß Artikel 24 Absatz 1 oder 2 in das Gemeinschaftssystem einbezogenen Tätigkeiten durchführt, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;“

    eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I genannten oder gemäß Artikel 24 Absatz 1 oder 2 in das Unionssystem einbezogenen Tätigkeiten durchführt, an der nach dem 30. Juni 2018 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;“

    Abänderung 29

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer - 1 g (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 3 — Buchstabe u a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (-1 g)

    An Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

     

    ua)

    ‚‚Kleinemittent‘ eine Anlage mit niedrigen Emissionen, die von einem kleinen oder mittleren Unternehmen  (1a) betrieben wird und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

    die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen dieser Anlage, die der einschlägigen zuständigen Behörde während des dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraums gemeldet wurden, betrugen — ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von übertragenem CO2 — weniger als 50 000  Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Jahr;

    die durchschnittlichen Jahresemissionen gemäß dem ersten Spiegelstrich liegen für die Anlage nicht vor oder sind für die Anlage nicht mehr gültig, weil sich die Grenzen der Anlage oder deren Betriebsbedingungen geändert haben, es wird jedoch davon ausgegangen, dass sie in den folgenden fünf Jahren — ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von übertragenem CO2 — weniger als 50 000  Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Jahr ausmachen.“

    Abänderung 30

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer - 1 h (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 3 c — Absatz 2

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    (-1h)

    Artikel 3c Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Für die Handelsperiode gemäß Artikel 13 Absatz 1  , die am 1. Januar 2013 beginnt, und, wenn keine Änderungen nach der Überprüfung gemäß Artikel 30 Absatz 4 erfolgen, für jede folgende Handelsperiode entspricht die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate 95 % der historischen Luftverkehrsemissionen, multipliziert mit der Anzahl der Jahre in der Handelsperiode.

    „(2)   Für die Handelsperiode gemäß Artikel 13, die am 1. Januar 2013 beginnt, und — wenn keine Änderungen nach der Überprüfung gemäß Artikel 30 Absatz 4 erfolgen — für jede folgende Handelsperiode entspricht die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate 95 % der historischen Luftverkehrsemissionen, multipliziert mit der Anzahl der Jahre in der Handelsperiode.

     

    Die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern im Jahr 2021 zuzuteilenden Zertifikate ist um 10 % geringer als die durchschnittliche Zuweisung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 und sinkt anschließend jährlich im selben Tempo wie die allgemeine Obergrenze des EU-ESH gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, damit die Obergrenze für den Luftverkehr bis 2030 besser an die anderen Sektoren des EU-EHS angeglichen wird.

     

    Bei Luftverkehrstätigkeiten von und nach Flugplätzen, die nicht in zum EWR gehörenden Staaten liegen, kann die Menge der ab 2021 zuzuteilenden Zertifikate angepasst werden, wobei dem künftigen globalen marktbasierten Mechanismus Rechnung zu tragen ist, den die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) auf ihrer 39. Versammlung vereinbart hat. Die Kommission wird nach der 40. Versammlung der ICAO bis spätestens 2019 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zu diesen Aktivitäten unterbreiten.

    Dieser Prozentsatz kann im Rahmen der allgemeinen Überprüfung dieser Richtlinie geändert werden.“

    Dieser Prozentsatz kann im Rahmen der allgemeinen Überprüfung dieser Richtlinie geändert werden.“

    Abänderung 31

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer - 1 i (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 3c — Absatz 4

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    (-1i)

    Artikel 3c Absatz 4 letzter Satz erhält folgende Fassung:

    „Diese Entscheidung wird in dem in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ausschuss erörtert.“

    „Diese Entscheidung wird in dem in Artikel  30c Absatz 1 genannten Ausschuss erörtert.“

    Abänderung 32

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer - 1 j (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 3d — Absatz 2

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    (-1j)

    Artikel 3d Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Ab 1. Januar 2013 werden 15 % der Zertifikate versteigert. Dieser Prozentsatz kann im Rahmen der allgemeinen Überprüfung dieser Richtlinie erhöht werden.

    „(2)   Ab 1. Januar 2021 werden 50  % der Zertifikate versteigert.“

    Abänderung 33

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 1

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 3d — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)

    In Artikel  3d erhält Absatz 3 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

    (1)

    Artikel 3d Absatz 3 erhält folgende Fassung:

     

    „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen .“

     

    „( 3)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen genaue Vorkehrungen für die Versteigerung von Zertifikaten, die nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels oder gemäß Artikel  3f Absatz 8 kostenfrei zugeteilt werden müssen, durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Zahl der von jedem Mitgliedstaat in jeder Handelsperiode zu versteigernden Zertifikate entspricht dem Anteil dieses Mitgliedstaats an den gesamten Luftverkehrsemissionen, wie sie allen Mitgliedstaaten für das Bezugsjahr zugeordnet und gemäß Artikel 14 Absatz 3 gemeldet sowie gemäß Artikel 15 überprüft wurden. Für die Handelsperiode gemäß Artikel 3c Absatz 1 gilt als Bezugsjahr das Jahr 2010, und für jede folgende Handelsperiode gemäß Artikel 3c gilt als Bezugsjahr das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode, auf die sich die Versteigerung bezieht, endet.“

    Abänderung 34

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 1 a (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 3d — Absatz 4 — Unterabsatz 1

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    (1a)

    Artikel 3d Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(4)    Es ist Sache der Mitgliedstaaten, über die Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten zu entscheiden. Diese Einkünfte sollten verwendet werden , um den Klimawandel in der EU und in Drittländern zu bekämpfen, unter anderem zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen, zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in der Europäischen Union und in Drittländern, insbesondere in Entwicklungsländern, zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Eindämmung und Anpassung, insbesondere in den Bereichen Raumfahrt und Luftverkehr, zur Verringerung der Emissionen durch einen emissionsarmen Verkehr und zur Deckung der Kosten für die Verwaltung der Gemeinschaftsregelung . Versteigerungseinkünfte sollten auch zur Finanzierung von Beiträgen zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und für Maßnahmen gegen die Abholzung von Wäldern eingesetzt werden.“

     

    „(4)    Sämtliche Einkünfte werden verwendet, um den Klimawandel in der EU und in Drittländern zu bekämpfen, unter anderem zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen, zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in der Europäischen Union und in Drittländern, insbesondere in Entwicklungsländern, zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Eindämmung und Anpassung, insbesondere in den Bereichen Raumfahrt und Luftverkehr, zur Verringerung der Emissionen durch einen emissionsarmen Verkehr und zur Deckung der Kosten für die Verwaltung der Unionsregelung . Versteigerungseinkünfte können auch zur Finanzierung von Beiträgen zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und für Maßnahmen gegen die Abholzung von Wäldern eingesetzt werden.“

    Abänderung 35

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 1 b (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 3 e — Absatz 1 a (neu)

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    (1b)

    In Artikel 3e wird folgender Absatz eingefügt:

    „(1a)     Ab dem Jahr 2021 werden dem Luftverkehr im Rahmen dieser Richtlinie nur dann kostenfrei Zertifikate zugewiesen, wenn dies im Wege eines später gefassten Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates bestätigt wird, da in der ICAO-Resolution A-39/3 vorgesehen ist, dass ab 2021 eine globale marktbasierte Maßnahme gilt. Die Mitgesetzgeber tragen in diesem Zusammenhang der Wechselbeziehung zwischen dieser marktbasierten Maßnahme und dem EU-EHS Rechnung.“

    Abänderung 36

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 2 a (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Kapitel II a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2a)

    Folgendes Kapitel wird eingefügt:

     

    „KAPITEL IIa

     

    Einbeziehung des Seeverkehrs, sofern keine Fortschritte auf internationaler Ebene erzielt werden

     

    Artikel 3ga

    Einleitung

    Ab 2021 werden — in Ermangelung eines vergleichbaren Systems der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) — in Unionshäfen und bei Schiffsreisen zu und von Unionsanlaufhäfen ausgestoßene CO2-Emissionen anhand der in diesem Kapitel beschriebenen Regelung, die ab 2023 funktionsfähig ist, erfasst.

     

    Artikel 3gb

    Geltungsbereich

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten ab dem 1. Januar 2023 für die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten für CO2-Emissionen von Schiffen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/757 in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen. Die Artikel 12 und 16 gelten — in gleicher Weise wie für andere Aktivitäten — auch für Seeverkehrsaktivitäten.

     

    Artikel 3gc

    Zusätzliche Zertifikate für die Seeschifffahrt

    Die Kommission erlässt bis spätestens 1. August 2021 gemäß Artikel 30b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie, um die Gesamtmenge der Zertifikate für die Seeschifffahrt in Übereinstimmung mit anderen Sektoren, die Methode der Zuteilung von Zertifikaten für diesen Sektor durch Versteigerung sowie die Sonderbestimmungen im Hinblick auf den Verwaltungsmitgliedstaat festzulegen. Wenn die Seeschifffahrt im EU-EHS eingeschlossen ist, wird die Gesamtmenge der Zertifikate um diese Zahl erhöht.

    20 % der Einkünfte aus der Versteigerung der in Artikel 3gd genannten Zertifikate werden im Rahmen des gemäß dem genannten Artikel eingerichteten Fonds (‚Maritimer Klimafonds‘) verwendet, um die Energieeffizienz zu verbessern und Investitionen in innovative Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen in der Seeschifffahrt unter Einbeziehung des Kurzstreckenseeverkehrs und der Häfen zu fördern.

     

    Artikel 3gd

    Maritimer Klimafonds

    1.     Auf Unionsebene wird ein Fonds eingerichtet, mit dem Emissionen aus dem Seeverkehr kompensiert, die Energieeffizienz verbessert und Investitionen in innovative Technologien zur Reduzierung der CO2-Emissionen der Seeschifffahrt gefördert werden sollen.

    2.     Die Schiffsbetreiber können auf freiwilliger Basis einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Fonds entrichten, der sich nach ihren Gesamtemissionen bemisst, die sie gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 für das vorhergehende Kalenderjahr gemeldet haben. Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 gibt der Fonds im Namen der Schiffsbetreiber, die Mitglieder des Fonds sind, kollektiv Zertifikate ab. Der Beitrag pro Tonne Emissionen wird jährlich am 28. Februar vom Fonds festgelegt und muss mindestens so hoch sein wie der Marktpreis für Zertifikate im vorhergehenden Jahr.

    3.     Der Fonds erwirbt Zertifikate entsprechend der kollektiven Gesamtmenge der Emissionen seiner Mitglieder im vorhergehenden Kalenderjahr und gibt sie bis zum 30. April eines jeden Jahres an das gemäß Artikel 19 eingerichtete Register ab, damit sie anschließend gelöscht werden. Die Beiträge werden veröffentlicht.

    4.     Der Fonds verbessert mithilfe der in Artikel 3gc genannten Einkünfte außerdem die Energieeffizienz und fördert Investitionen in innovative Technologien zur Reduzierung der CO2-Emissionen in der Seeschifffahrt unter Einbeziehung des Kurzstreckenseeverkehrs und der Häfen. Alle durch den Fonds unterstützten Investitionen werden veröffentlicht und müssen im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie stehen.

    5.     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30b einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Richtlinie mit Blick auf die Umsetzung dieses Artikels zu erlassen.

     

    Artikel 3ge

    Internationale Zusammenarbeit

    Wenn ein internationales Abkommen über globale Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen des Seeverkehrs erzielt wird, überprüft die Kommission diese Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, damit sie mit diesem internationalen Abkommen vereinbar ist.“

    Abänderung 37

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 2 b (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 5 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2b)

    In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    (da)

    sämtliche CCU-Technologien, die in der Anlage verwendet werden, damit ein Beitrag zur Senkung der Emissionen geleistet wird.“

    Abänderung 38

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 2 c (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstaben e a und e b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2c)

    In Artikel 6 Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

    ea)

    alle rechtlichen Anforderungen an die soziale Verantwortung und die Berichterstattung zur Gewährleistung einer einheitlichen und wirksamen Umsetzung der Umweltvorschriften und des Zugangs der zuständigen Behörden und Interessenträger, einschließlich Arbeitnehmervertretern, Vertretern der Zivilgesellschaft und lokalen Gemeinschaften, zu allen einschlägigen Informationen (wie im Übereinkommen von Århus und im Unionsrecht sowie im einzelstaatlichen Recht, einschließlich dieser Richtlinie, vorgesehen);

    eb)

    eine Pflicht zur jährlichen Veröffentlichung von umfassenden Informationen in Bezug auf die Bekämpfung des Klimawandels und die Einhaltung der EU-Richtlinien im Bereich Umwelt, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz; diese Informationen stehen Arbeitnehmervertretern und den Vertretern der Zivilgesellschaft der lokalen Gemeinschaften in der Umgebung der Anlage zur Verfügung.“

    Abänderung 39

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 2 d (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 7

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    (2d)

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    Artikel 7

    Artikel 7

    Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde von allen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie von einer Erweiterung oder wesentlichen Verringerung der Kapazität der Anlage, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung. Ändert sich die Identität des Betreibers, so aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung in Bezug auf Namen und Anschrift des neuen Betreibers.

    Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie von einer Erweiterung oder wesentlichen Verringerung der Kapazität der Anlage, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung. Ändert sich die Identität des Betreibers, so aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung mit den einschlägigen Identitäts- und Kontaktdaten des neuen Betreibers.“

    Abänderung 142

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 3

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 9 — Absätze 2 und 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Ab 2021 gilt ein linearer Faktor von 2,2  %.

    Ab 2021 gilt ein linearer Faktor von 2,2  % , der laufend überprüft wird, mit dem Ziel, ihn bis frühestens 2024 auf 2,4  % zu erhöhen .

    Abänderung 41

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe a

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    Dem Absatz 1 werden drei neue Unterabsätze hinzugefügt:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.     Ab 2019 versteigern oder löschen die Mitgliedstaaten die Zertifikate, die nicht gemäß den Artikeln 10a und 10c kostenlos zugeteilt und nicht in die MSR eingestellt werden.“

    Abänderung 42

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe a

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    „Ab 2021 beträgt der Anteil der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate 57 %.“

    „Ab 2021 beträgt der Anteil der zu versteigernden oder zu löschenden Zertifikate 57 % , und dieser Anteil wird gemäß Artikel 10a Absatz 5 über den gesamten Zehnjahreszeitraum, beginnend mit dem 1. Januar 2021, um höchstens fünf Prozentpunkte verringert. Eine derartige Anpassung erfolgt ausschließlich in Form einer Verringerung der zu versteigernden Zertifikate gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a. In Fällen, in denen keine Anpassung erfolgt oder weniger als fünf Prozentpunkte für eine Anpassung erforderlich sind, wird die verbleibende Menge an Zertifikaten gelöscht. Eine solche Löschung umfasst höchstens 200 Millionen Zertifikate.“

    Abänderung 43

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe a

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021-2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10d dieser Richtlinie einzurichten („Modernisierungsfonds“).

    2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021-2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10d dieser Richtlinie einzurichten („Modernisierungsfonds“). Die in diesem Unterabsatz genannte Menge wird in den in Unterabsatz 2 genannten Anteil (57 %) der zu versteigernden Zertifikate eingerechnet.

    Abänderung 44

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe a

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Zusätzlich werden 3 % der Gesamtmenge der zwischen 2021 und 2030 zu vergebenden Zertifikate versteigert, um im Einklang mit Artikel 10a Absatz 6 dieser Richtlinie Sektoren oder Teilsektoren zu entschädigen, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die de facto durch die Umlage der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. Zwei Drittel der in diesem Unterabsatz genannten Menge werden in den in Unterabsatz 2 genannten Anteil (57 %) der zu versteigernden Zertifikate eingerechnet.

    Abänderung 45

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe a

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 3 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird ergänzend zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zum Europäischen Sozialfonds ein Fonds für einen gerechten Übergang eingerichtet; er wird durch die Bündelung von 2 % der Versteigerungseinnahmen finanziert.

     

    Die Einnahmen aus diesen Auktionen verbleiben auf Unionsebene und werden zur Unterstützung von Regionen verwendet, in denen ein großer Teil der Arbeitnehmer in CO2-intensiven Sektoren tätig ist und das Pro-Kopf-BIP deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegt. Bei diesen Maßnahmen muss das Subsidiaritätsprinzip gewahrt bleiben.

     

    Die für einen gerechten Übergang bestimmten Versteigerungseinnahmen können auf unterschiedliche Weise verwendet werden, beispielsweise für

     

    die Einrichtung von Wiedereingliederungs- und/oder Mobilitätsstellen,

     

    Schulungs- und Ausbildungsinitiativen zur Neu- oder Weiterqualifizierung von Arbeitnehmern,

     

    die Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz,

     

    Unternehmensgründungen und

     

    Überwachung und vorbeugende Maßnahmen, mit denen die nachteiligen Auswirkungen des Umstrukturierungsprozesses auf die körperliche und geistige Gesundheit abgewendet oder auf ein Mindestmaß gesenkt werden.

     

    Da die zentralen Aktivitäten, die durch einen Fonds für einen gerechten Übergang finanziert werden sollen, eng mit dem Arbeitsmarkt zusammenhängen, sind die Sozialpartner — nach dem Vorbild des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds — aktiv in die Verwaltung des Fonds einzubinden, und die Beteiligung lokaler Sozialpartner ist als grundlegende Voraussetzung für die Gewährung von Finanzmitteln für Projekte anzusehen.

    Abänderung 46

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe a

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die gesamte Restmenge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate wird gemäß Absatz 2 aufgeteilt.

    Die gesamte Restmenge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate wird nach Abzug der in Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 1 genannten Zertifikate gemäß Absatz 2 aufgeteilt.

    Abänderung 47

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe a

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 1 — Unterabsatz 4 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Am 1. Januar 2021 werden 800 Millionen Zertifikate aus der MSR gelöscht.

    Abänderung 48

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe b — Ziffer ii

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 2 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Union unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate gemäß Buchstabe a um die in Anhang IIa aufgeführten Prozentsätze erhöht.

    b)

    10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Gemeinschaft unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate gemäß Buchstabe a um die in Anhang IIa aufgeführten Prozentsätze erhöht. Bei Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den in Artikel 10d genannten Modernisierungsfonds infrage kommen, wird der jeweilige in Anhang IIa festgelegte Anteil der Zertifikate auf ihren Anteil im Modernisierungsfonds übertragen.

    Abänderung 49

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe b a (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 3 — Einleitung

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    ba)

    In Absatz 3 erhält die Einleitung folgende Fassung:

    „3.   Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. Mindestens 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2 einschließlich sämtlicher Versteigerungseinnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c oder der entsprechende finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen sollten für einen oder mehrere der folgenden Zwecke genutzt werden :“

     

    „3.   Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. 100  % der Gesamteinnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2 oder der entsprechende finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen werden für einen oder mehrere der folgenden Zwecke genutzt:“

    Abänderung 50

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe b b (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 3 — Buchstabe b

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    bb)

    Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    Entwicklung erneuerbarer Energieträger um die Verpflichtung der Gemeinschaft, bis 2020 20 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken, zu erfüllen sowie Entwicklung anderer Technologien, die zum Umstieg auf eine sichere und nachhaltige Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß beitragen und Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft , die Energieeffizienz bis 2020 um 20 % zu steigern;“

     

    „b)

    Entwicklung erneuerbarer Energieträger, um die Verpflichtung der Union mit Blick auf erneuerbare Energien bis 2030 zu erfüllen, sowie Entwicklung anderer Technologien, die zum Umstieg auf eine sichere und nachhaltige Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß beitragen, und Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtung der Union , die Energieeffizienz bis 2030 auf das in einschlägigen Rechtsakten festgelegte Maß zu steigern;“

    Abänderung 51

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe b c (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 3 — Buchstabe f

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    bc)

    Absatz 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f)

    Förderung der Umstellung auf emissionsarme und öffentliche Verkehrsmittel;“

     

    „f)

    Förderung der Umstellung auf emissionsarme und öffentliche Verkehrsmittel und — solange sich die CO2-Kosten nicht in ähnlicher Weise auf andere landgestützte Verkehrsmittel niederschlagen — elektrifizierter Verkehrsmittel wie zum Beispiel des Zugverkehrs oder anderer elektrifizierter landgestützter Verkehrsmittel unter Berücksichtigung ihrer indirekten Kosten im Zusammenhang mit dem EU-EHS ;“

    Abänderung 52

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe b d (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 3 — Buchstabe h

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    bd)

    Absatz 3 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

    „h)

    Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Wärmedämmung oder zur finanziellen Unterstützung, um soziale Angelegenheiten von Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen;“

     

    „h)

    Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Förderung von Fernwärmenetzen und Wärmedämmung oder zur finanziellen Unterstützung, um soziale Angelegenheiten von Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen;“

    Abänderung 53

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe c

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 3 — Buchstabe j

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    j)

    Bereitstellung von Mitteln für finanzielle Maßnahmen zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen erfüllen die Bedingungen von Artikel 10a Absatz 6;

    j)

    Bereitstellung von Mitteln für finanzielle Maßnahmen zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, vorausgesetzt, höchstens 20 % der Einnahmen werden für diesen Zweck verwendet und diese Maßnahmen erfüllen die Bedingungen von Artikel 10a Absatz 6;

    Abänderung 54

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe c

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 3 — Buchstabe l

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    l)

    Förderung der Umschulung und der Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern.

    l)

    Abfederung der sozialen Auswirkungen der Umstellung auf eine Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen und Förderung der Umschulung und der Eingliederung der betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern.

    Abänderung 55

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe c a (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 3 — Unterabsatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ca)

    In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

    „Diese Informationen, einschließlich der Angaben zur Verwendung der Versteigerungseinnahmen für die verschiedenen Kategorien und zur Zusätzlichkeit der Verwendung der Mittel, werden über eine von der Kommission erstellte standardisierte Vorlage bereitgestellt. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen auf ihrer Website.“

    Abänderung 56

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe c b (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    cb)

    Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten genügen den Anforderungen dieses Absatzes, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungsmaßnahmen haben und durchführen, insbesondere auch in den Entwicklungsländern, oder nationale Rechtsvorschriften zum wirksamen Einsatz von finanzieller Unterstützung, die den in Unterabsatz 1 genannten Zwecken dienen und die einem Gegenwert von mindestens 50 % der Einnahmen aus den in Absatz 2 genannten Versteigerungen der Zertifikate entsprechen , einschließlich sämtlicher Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Versteigerungen .“

     

    „Die Mitgliedstaaten genügen den Anforderungen dieses Absatzes, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungsmaßnahmen haben und durchführen, insbesondere auch in den Entwicklungsländern, oder nationale Rechtsvorschriften zum wirksamen Einsatz von zusätzlicher finanzieller Unterstützung, die den in Unterabsatz 1 genannten Zwecken dienen und deren Wert zu 100  % den Einnahmen aus den in Absatz 2 genannten Versteigerungen der Zertifikate entspricht , und wenn sie diese Maßnahmen über eine von der Kommission zur Verfügung gestellte standardisierte Vorlage gemeldet haben .“

    Abänderung 57

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe d

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 4 — Unterabsätze 1, 2 und 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    d)

    Absatz 4 Unterabsatz  3 erhält folgende Fassung:

    d)

    Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

     

    „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel  23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen .“

     

    (4)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen die genauen Vorkehrungen für den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung festgelegt sind, damit ein offenes, transparentes, harmonisiertes und nicht diskriminierendes Verfahren sichergestellt ist. Zu diesem Zweck muss das Verfahren insbesondere mit Blick auf den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen und die voraussichtlich zur Verfügung stehende Menge an Zertifikaten vorhersehbar sein. Ergibt eine Bewertung für die einzelnen industriellen Sektoren, dass keine erheblichen Auswirkungen auf Sektoren oder Teilsektoren zu erwarten sind, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen den Zeitplan für den in Artikel 13 Absatz 1 genannten und am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraum anpassen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die Kommission nimmt höchstens eine solche Anpassung für eine Anzahl von maximal 900 Millionen Zertifikaten vor.

    Die Versteigerungen werden so konzipiert, dass

    a)

    die Betreiber, insbesondere die unter das EU-EHS fallenden KMU, einen uneingeschränkten, gleichwertigen und gleichberechtigten Zugang haben,

    b)

    alle Teilnehmer zum selben Zeitpunkt Zugang zu denselben Informationen haben und den Auktionsbetrieb nicht beeinträchtigen,

    c)

    die Organisation der Versteigerungen und die Teilnahme an ihnen kosteneffizient sind und unnötige Verwaltungskosten vermieden werden und

    d)

    Kleinemittenten auf Zertifikate zugreifen können.“

    Abänderung 58

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe d a (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 4 — Unterabsatz 4 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    da)

    In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission alle zwei Jahre über den Abbau von Stromerzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen von einzelstaatlichen Maßnahmen. Die Kommission berechnet die Anzahl der Zertifikate, die diesem Kapazitätsabbau entspricht, und setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten können eine entsprechende Anzahl von Zertifikaten aus der im Einklang mit Absatz 2 aufgeteilten Gesamtmenge löschen.“

    Abänderung 59

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 4 — Buchstabe d b (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 — Absatz 5

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    db)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Die Kommission überwacht das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes . Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes unter Berücksichtigung der Durchführung der Versteigerungen, der Liquidität und der gehandelten Mengen vor. Nötigenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Informationen der Kommission spätestens zwei Monate vor Annahme dieses Kommissionsberichts übermittelt werden.“

     

    „(5)   Die Kommission überwacht das Funktionieren des EU-EHS . Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über sein Funktionieren unter Berücksichtigung der Durchführung der Versteigerungen, der Liquidität und der gehandelten Mengen vor. Der Bericht befasst sich außerdem mit der Wechselwirkung zwischen dem EU-EHS und den sonstigen klima- und energiepolitischen Maßnahmen der Union und mit den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf das Verhältnis von Angebot und Nachfrage beim EU-EHS und auf ihre Vereinbarkeit mit den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und 2050. Außerdem werden in dem Bericht das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen und die Auswirkungen auf Investitionen in der Union beleuchtet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen Informationen der Kommission spätestens zwei Monate vor Annahme dieses Kommissionsberichts übermittelt werden.“

    Abänderung 60

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe a

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 1 — Unterabsätze 1 und 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz  2 erhält folgende Fassung:

    a)

    Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

     

    „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen. Dieser Rechtsakt wird auch vorsehen, dass bei erheblichen Produktionszunahmen zusätzliche Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zugeteilt werden, wobei dieselben Schwellenwerte und Zuteilungsanpassungen angewendet werden , wie sie auch bei teilweisen Betriebseinstellungen gelten .“

     

    (1)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30b einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen , in dem unionsweite und in jeder Beziehung harmonisierte Maßnahmen für die Zuteilung der in den Absätzen 4, 5 und 7 genannten Zertifikate einschließlich sämtlicher erforderlicher Vorschriften für eine einheitliche Anwendung von Absatz 19 festgelegt werden . Dieser Rechtsakt wird auch vorsehen, dass bei erheblichen Produktionsänderungen zusätzliche Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zugeteilt werden . Der Rechtsakt wird insbesondere vorsehen , dass jede mindestens 10 %ige Produktionssteigerung oder -senkung, ausgedrückt als gleitender Durchschnitt der geprüften Produktionsdaten aus den beiden Vorjahren gegenüber der gemäß Artikel 11 gemeldeten Produktionstätigkeit, mit einer entsprechenden Menge an Zertifikaten ausgeglichen wird , indem Zertifikate in die in Absatz 7 genannte Reserve eingelegt oder aus ihr abgezogen werden .

    Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakts, dass der Verwaltungsaufwand begrenzt und ein Missbrauch des Systems verhindert werden muss. Sie kann zu diesem Zweck gegebenenfalls — und sofern aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt — bei der Anwendung der in diesem Absatz genannten Schwellenwerte Flexibilität walten lassen.

    Abänderung 61

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe a a (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 1 — Unterabsatz 3

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    aa)

    Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die gemeinschaftsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgase n , der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2 , sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenlose Zuteilung, mit Ausnahme der unter Artikel 10c fallenden Fälle und des aus Restgasen erzeugten Stroms.“

     

    „Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die unionsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen , der Verwendung von Biomasse sowie der CCS und der CCU , sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenlose Zuteilung, mit Ausnahme der unter Artikel 10c fallenden Fälle und des aus Restgasen erzeugten Stroms.“

    Abänderung 62

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 2 — Unterabsatz 3 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung werden angepasst, um Zufallsgewinne zu vermeiden und dem technologischen Fortschritt in den Jahren 2007 und 2008 und jedem späteren Zeitraum, für den gemäß Artikel 11 Absatz 1 kostenlose Zuteilungen berechnet werden, Rechnung zu tragen. Mit dieser Anpassung werden die Richtwerte, die mit dem gemäß Artikel 10a erlassenen Rechtsakt festgesetzt wurden, um 1 % des Wertes, der auf Basis der Daten von 2007-2008 festgesetzt wurde, für jedes Jahr zwischen 2008 und dem Halbzeitpunkt des betreffenden Zeitraums der kostenlosen Zuteilung gekürzt, es sei denn,

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, mit denen die überarbeiteten Richtwerte für die kostenlose Zuteilung festgelegt werden. Diese Rechtsakte stehen im Einklang mit den gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten und erfüllen folgende Voraussetzungen:

    Abänderung 63

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 2 — Unterabsatz 3 — Ziffer -i (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    -i)

    Für den Zeitraum 2021–2025 werden die Richtwerte anhand der gemäß Artikel 11 für den Zeitraum 2016–2017 unterbreiteten Informationen festgelegt;

    Abänderung 64

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 2 — Unterabsatz 3 — Ziffer -i a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    -ia)

    Anhand eines Vergleichs der auf diesen Informationen basierenden Richtwerte mit dem Benchmark im Sinne des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission bestimmt die Kommission die jährliche Verringerung der einzelnen Richtwerte für jedes Jahr zwischen 2008 und 2023, wendet sie auf die im Zeitraum 2013–2020 gültigen Richtwerte an und legt auf diese Weise die Richtwerte für die Jahre 2021–2025 fest;

    Abänderung 65

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 2 — Unterabsatz 3 — Ziffer i

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    i)

    die Kommission ermittelt anhand der gemäß Artikel 11 unterbreiteten Informationen, ob die nach den Grundsätzen von Artikel 10a berechneten einzelnen Richtwerte jährlich um mehr als 0,5  % (nach oben oder unten) des Wertes von 2007-2008 von der vorgenannten jährlichen Kürzung abweichen. Wenn ja, wird der Richtwert für jedes Jahr zwischen 2008 und dem Halbzeitpunkt des Zeitraums, für den Zertifikate kostenlos zugeteilt werden sollen, entweder um 0,5  % oder um 1,5  % angepasst;

    i)

    sofern die Verbesserungsrate auf der Grundlage der gemäß Artikel 11 übermittelten Informationen 0,25  % nicht übersteigt, wird der Richtwert im Zeitraum 2021–2025 deshalb gegenüber jedem Jahr zwischen 2008 und 2023 um diesen Prozentsatz reduziert;

    Abänderung 66

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 2 — Unterabsatz 3 — Ziffer ii

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    ii)

    die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas werden abweichend um denselben Prozentsatz angepasst wie die Raffinerie-Richtwerte, um für die Hersteller dieser Produkte einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

    ii)

    sofern die Verbesserungsrate auf der Grundlage der gemäß Artikel 11 übermittelten Informationen 1,75  % übersteigt, wird der Richtwert im Zeitraum 2021–2025 deshalb gegenüber jedem Jahr zwischen 2008 und 2023 um diesen Prozentsatz reduziert.

    Abänderung 67

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe b

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 2 — Unterabsatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Kommission erlässt diesbezüglich einen Durchführungsrechtsakt nach dem Verfahren von Artikel 22a.

    entfällt

    Abänderung 68

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe b a (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 2 — Unterabsatz 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ba)

    In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

    „Für den Zeitraum 2026–2030 werden die Richtwerte auf dieselbe Art anhand der gemäß Artikel 11 für den Zeitraum 2021–2022 übermittelten Informationen festgelegt und die jährliche Verringerung wird für jedes Jahr zwischen 2008 und 2028 angewandt.“

    Abänderung 69

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe b b (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 2 — Unterabsatz 3 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    bb)

    In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

    ii)

    die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas werden abweichend um denselben Prozentsatz angepasst wie die Raffinerie-Richtwerte, um für die Hersteller dieser Produkte einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

     

    „Die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas werden abweichend um denselben Prozentsatz angepasst wie die Raffinerie-Richtwerte, um für die Hersteller dieser Produkte einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.“

    Abänderung 165

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 –Nummer 5 — Buchstabe b c (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10a — Absatz 3

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    bc)

    In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    Vorbehaltlich der Absätze 4 und 8 und unbeschadet von Artikel 10c erfolgt keine kostenlose Zuteilung für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2, Pipelines für die Beförderung von CO2 oder CO2-Speicherstätten.

     

    Vorbehaltlich der Absätze 4 und 8 und unbeschadet von Artikel 10c erfolgt keine kostenlose Zuteilung für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2, Pipelines für die Beförderung von CO2 oder CO2-Speicherstätten. Stromerzeuger, die Strom aus Restgasen erzeugen, sind keine Stromerzeuger im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe u dieser Richtlinie. Bei der Berechnung der Richtwerte wird der gesamte Kohlenstoffgehalt der Restgasmengen berücksichtigt, die zur Stromerzeugung genutzt werden.

    Abänderung 70

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe b d (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 4

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    bd)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG werden für einen wirtschaftlich vertretbaren Bedarf Zertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Nach 2013 wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen für die Erzeugung dieser Art von Wärme jährlich anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.

     

    „(4)   Für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG werden für einen wirtschaftlich vertretbaren Bedarf Zertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt.“

    Abänderung 71

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe c

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Um den Versteigerungsanteil gemäß Artikel 10 einzuhalten, werden in jedem Jahr, in dem die Summe der kostenlosen Zuteilungen die dem Versteigerungsanteil des betreffenden Mitgliedstaats entsprechende Höchstmenge nicht erreicht , die zum Erreichen der Höchstmenge noch fehlenden Zertifikate verwendet, um zu vermeiden,, dass kostenlose Zuteilungen gekürzt werden, damit der Versteigerungsanteil dieses Mitgliedstaats in späteren Jahren eingehalten wird , oder um derartige Kürzungen in Grenzen zu halten. Wird die Höchstmenge jedoch erreicht, werden die kostenlosen Zuteilungen entsprechend angepasst . Derartige Anpassungen werden einheitlich vorgenommen .

    (5)     Erreicht die Summe der kostenlosen Zuteilungen in einem bestimmten Jahr nicht die dem Versteigerungsanteil der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 entsprechende Höchstmenge , werden die zum Erreichen der Höchstmenge noch fehlenden Zertifikate verwendet, um zu vermeiden, dass die kostenlosen Zuteilungen in den darauffolgenden Jahren gekürzt werden , oder um derartige Kürzungen in Grenzen zu halten. Wird die Höchstmenge jedoch erreicht, wird gemäß Artikel 10 Absatz 1 die Anzahl an Zertifikaten, die einer Verringerung des Anteils der von den Mitgliedstaaten über den gesamten Zehnjahreszeitraum ab 1. Januar 2021 zu versteigernden Zertifikate um maximal fünf Prozentpunkte entspricht, kostenlos an die Sektoren und Teilsektoren gemäß Artikel 10b verteilt. Reicht diese Verringerung dennoch nicht aus, um die Nachfrage der Sektoren oder Teilsektoren gemäß Artikel 10b zu erfüllen, werden die kostenlosen Zuteilungen entsprechend um einen einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor an Sektoren angepasst , bei denen die Intensität des Drittlandhandels unter 15 % oder die CO2-Intensität unter 7 kg/EUR Bruttowertschöpfung liegt .

    Abänderung 72

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe d

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 6 — Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Mitgliedstaaten sollten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen erlassen, wobei etwaige Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu berücksichtigen sind. Finanzielle Maßnahmen dieser Art, die der Kompensierung eines Teils dieser Kosten dienen, müssen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.

    (6)    Für die Kompensation von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wird eine zentralisierte Regelung auf Unionsebene angenommen .

     

    Die Kompensation muss im Verhältnis zu den Kosten von Treibhausgasemissionen stehen, die tatsächlich auf die Strompreise überwälzt werden, und muss im Einklang mit den Kriterien in den geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen angewendet werden, um sowohl negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt als auch Überkompensation zu vermeiden.

     

    Ist die verfügbare Kompensationshöhe nicht ausreichend, um alle infrage kommenden indirekten Kosten zu kompensieren, wird sie für alle infrage kommenden Anlagen einheitlich reduziert.

     

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30b einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Richtlinie zu dem in diesem Absatz genannten Zweck zu erlassen, mit dem Regelungen für die Einrichtung und den Betrieb des Fonds festgelegt werden.

    Abänderung 73

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe d a (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 6 — Unterabsatz 1a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    da)

    In Absatz 6 wird der folgende neue Unterabsatz eingefügt:

    „Die Mitgliedstaaten können außerdem zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, nationale finanzielle Maßnahmen beschließen, wobei etwaige Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu berücksichtigen sind. Finanzielle Maßnahmen dieser Art, die der Kompensation eines Teils dieser Kosten dienen, müssen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen sowie mit Artikel 10 Absatz 3 dieser Richtlinie in Einklang stehen. Diese nationalen Maßnahmen dürfen, wenn sie mit der Förderung gemäß Unterabsatz 1 kombiniert werden, die maximale Höhe der Kompensation gemäß den geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen nicht überschreiten und keine neuen Marktverzerrungen hervorrufen. Die bestehenden Obergrenzen für Kompensation durch staatliche Beihilfen müssen während der gesamten Handelsperiode fortlaufend sinken.“

    Abänderung 74

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe e — Ziffer i

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 7 — Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Zertifikate aus der Höchstmenge gemäß Artikel 10a Absatz 5 dieser Richtlinie, die bis 2020 nicht kostenlos zugeteilt wurden, werden zusammen mit 250 Millionen Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates(*) in Form einer Reserve für neue Marktteilnehmer und Fälle erheblicher Produktionszunahmen bereitgehalten .

    (7)     400  Millionen Zertifikate werden für neue Marktteilnehmer und Fälle erheblicher Produktionszunahmen reserviert .

    Abänderung 75

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe e — Ziffer i

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 7 — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Ab 2021 fließen auch Zertifikate, die Anlagen infolge der Anwendung der Absätze 19 und 20 nicht zugeteilt wurden, in die Reserve.

    Ab 2021 fließen alle Zertifikate, die infolge der Anwendung der Absätze 19 und 20 keiner Anlage zugeteilt wurden, in die Reserve.

    Abänderung 76

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe f — Einleitung

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 8

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    f)

    In Absatz  8 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

    f)

    Absatz  8 erhält folgende Fassung:

    Abänderung 77

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe f — Unterabsatz 1

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 8 — Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    400 Millionen Zertifikate werden zur Verfügung gestellt, um in den Industriesektoren gemäß Anhang I Innovationen im Bereich CO2-armer Technologien und Prozesse zu fördern und im Gebiet der Union einen Anreiz für den Bau und Betrieb von kommerziellen Demonstrationsanlagen, die auf die umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung (CCS) von CO2 ausgerichtet sind, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien zu schaffen.

    (8)    600 Millionen Zertifikate werden zur Verfügung gestellt, um in den Industriesektoren gemäß Anhang I  Investitionen in Innovationen im Bereich CO2-armer Technologien und Prozesse – darunter auch biobasierte Rohstoffe und Produkte, die CO2-intensive Materialien ersetzen – zu fördern und im Gebiet der Union einen Anreiz für den Bau und Betrieb von kommerziellen Demonstrationsanlagen, die auf die umweltverträgliche CCS und CCU ausgerichtet sind, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien und für die Energiespeicherung zu schaffen.

    Abänderung 78

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe f

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 8 — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Zertifikate sind für innovative CO2-effiziente Industrietechnologien und -prozesse und für die Förderung von Demonstrationsprojekten zur Entwicklung eines breiten Spektrums von kommerziell noch nicht lebensfähigen CCS- und Innovationstechnologien für erneuerbare Energien an geografisch ausgewogen verteilten Standorten bereitzustellen. Zur Förderung innovativer Projekte können bis zu 60  % der relevanten Projektkosten finanziert werden, wovon maximal 40  % nicht an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen gebunden sein müssen, sofern mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden.

    Die Zertifikate sind für innovative CO2-effiziente Industrietechnologien und -prozesse und für die Förderung von Demonstrationsprojekten zur Entwicklung eines breiten Spektrums von kommerziell noch nicht lebensfähigen Innovationstechnologien für erneuerbare Energien , CCS und CCU bereitzustellen . Die Projekte werden aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Energiesysteme oder Industrieprozesse in einem Mitgliedstaat, einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder der Union ausgewählt. Zur Förderung innovativer Projekte können bis zu 75 % der relevanten Projektkosten finanziert werden, wovon maximal 60 % nicht an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen gebunden sein müssen, sofern mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. Die Zertifikate werden einzelnen Projekten je nach dem Bedarf zugeteilt, der bei ihnen besteht, damit im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden.

    Abänderung 79

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe f

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 8 — Unterabsatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Mittel, die im Rahmen dieses Absatzes für Projekte der genannten Art, die in allen Mitgliedstaaten auch kleinmaßstäbliche Projekte umfassen müssen, bereitstehen, vor 2021 um 50 Millionen nicht zugeteilter Zertifikate aus der gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… angelegten Marktstabilitätsreserve ergänzt. Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt.

    Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Mittel, die im Rahmen dieses Absatzes infolge nicht verwendeter Mittel aus Versteigerungen von Zertifikaten zur Finanzierung des NER300-Programms für den Zeitraum von 2013 bis 2020 für Projekte der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Art, die in allen Mitgliedstaaten auch kleinmaßstäbliche Projekte umfassen müssen, bereitstehen, vor 2021 und ab 2018 um 50 Millionen nicht zugeteilter Zertifikate aus der MSR ergänzt. Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt , wobei ihre Relevanz in Bezug auf die Dekarbonisierung der betroffenen Sektoren berücksichtigt wird .

     

    Projekte, die im Rahmen dieses Unterabsatzes unterstützt werden, können weitere Unterstützung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erhalten.

    Abänderung 80

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe f

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 8 — Unterabsatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel  23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel  30b delegierte Rechtsakte zu erlassen, durch die die Kriterien für die Auswahl von Projekten, die für die in diesem Absatz genannten Zertifikate in Frage kommen, festgelegt werden, wobei den folgenden Grundsätzen angemessen Rechnung zu tragen ist:

     

    i)

    Im Mittelpunkt der Projekte stehen die Konzeption und Entwicklung von bahnbrechenden Lösungen und die Umsetzung von Demonstrationsprogrammen;

    ii)

    die Tätigkeiten werden nahe am Markt in Produktionsanlagen durchgeführt, um die Tauglichkeit der bahnbrechenden Technologien für die Überwindung sowohl von technologischen als auch nicht technologischen Hindernissen zu demonstrieren;

    iii)

    bei den Projekten geht es um technologische Lösungen, die über das Potenzial verfügen, in vielen Bereichen Anwendung zu finden, und bei denen unterschiedliche Technologien kombiniert werden können;

    iv)

    die Lösungen und Technologien haben idealerweise das Potenzial, innerhalb des Sektors und möglicherweise in andere Sektoren übertragen zu werden;

    v)

    Projekte, bei denen die erwarteten Emissionsminderungen erheblich unter dem einschlägigen Richtwert liegen, genießen Vorrang. Förderfähige Projekte müssen entweder zu Emissionsminderungen beitragen, die unter den Richtwerten gemäß Absatz 2 liegen, oder die zukünftige Perspektive einer erheblichen Senkung der Kosten des Übergangs zu einer emissionsarmen Energieerzeugung bieten; und

    vi)

    CCU-Projekte müssen eine Nettoverringerung der Emissionen und eine dauerhafte Speicherung von CO2 während des gesamten Projektlebenszyklus bewirken.

    Abänderung 82

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 5 — Buchstabe i a (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 a — Absatz 20

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    ia)

    Absatz 20 erhält folgende Fassung:

    „20.

    Die Kommission ergreift im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen auch Maßnahmen zur Definition von Anlagen, die ihren Betrieb teilweise einstellen oder ihre Kapazität erheblich senken, sowie Maßnahmen zur entsprechenden Anpassung der solchen Anlagen kostenlos zugeteilten Zertifikate.“

     

    „20.   Die Kommission ergreift im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen auch Maßnahmen zur Definition von Anlagen, die ihren Betrieb teilweise einstellen oder ihre Kapazität erheblich senken, sowie Maßnahmen zur entsprechenden Anpassung der solchen Anlagen kostenlos zugeteilten Zertifikate.

    Diese Maßnahmen müssen in Industriesektoren, in denen die Kapazität regelmäßig zwischen Betriebsanlagen desselben Unternehmens verlagert wird, für Flexibilität sorgen.“

    Abänderung 83

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 b — Überschrift

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

    Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien im Falle der Verlagerung von CO2-Emissionen

    Übergangsmaßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien im Falle der Verlagerung von CO2-Emissionen

    Abänderung 85

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 b — Absatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (1a)     Nach der Annahme der Überarbeitung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (*1) bewertet die Kommission den Anteil der Emissionsminderungen im EU-EHS und die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (*2) erneut. Eine zusätzliche Minderung durch ehrgeizigere Energieeffizienzziele wird verwendet, um Sektoren zu schützen, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen oder des Investitionsschwunds besteht.

    Abänderung 144

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 b — Absätze 1 b und 1 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (1b)     Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris bewertet die Kommission in ihrem gemäß Artikel 28aa auszuarbeitenden Bericht die Entwicklung von Klimaschutzmaßnahmen, darunter marktbasierte Ansätze, in Drittländern und Regionen sowie die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie.

     

    (1c)     Gelangt die Kommission in diesem Bericht zu dem Schluss, dass weiterhin ein hohes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, legt sie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Einführung eines CO2-Grenzabgabensystems vor, der in vollem Einklang mit den WTO-Regeln stehen und auf einer Machbarkeitsstudie beruhen muss, die bei der Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt in die Wege zu leiten ist. Dieses System würde die Importeure von Produkten, die von den gemäß Artikel 10a festgelegten Sektoren oder Teilsektoren hergestellt werden, in das EU-EHS einbeziehen.

    Abänderung 86

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 b — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt der Multiplikation der Intensität ihres Drittlandhandels mit ihrer Emissionsintensität 0,18 überschreitet, können auf Basis einer qualitativen Bewertung nach folgenden Kriterien in die Gruppe gemäß Absatz 1 aufgenommen werden:

    2.   Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt der Multiplikation der Intensität ihres Drittlandhandels mit ihrer Emissionsintensität 0,12 überschreitet, können auf Basis einer qualitativen Bewertung nach folgenden Kriterien in die Gruppe gemäß Absatz 1 aufgenommen werden:

    a)

    Umfang, in dem einzelne Anlagen in dem betreffenden Sektor oder den betreffenden Teilsektoren in der Lage sind, ihre Emissionsmengen oder ihren Stromverbrauch zu senken;

    a)

    Umfang, in dem einzelne Anlagen in dem betreffenden Sektor oder den betreffenden Teilsektoren in der Lage sind, ihre Emissionsmengen oder ihren Stromverbrauch zu senken , wobei einer entsprechenden Zunahme der Produktionskosten Rechnung zu tragen ist ;

    b)

    aktuelle und voraussichtliche Marktbedingungen;

    b)

    aktuelle und voraussichtliche Marktbedingungen;

    c)

    Gewinnspannen als potenzielle Indikatoren für langfristige Investitionen oder Beschlüsse über Standortverlagerungen.

    c)

    Gewinnspannen als potenzielle Indikatoren für langfristige Investitionen oder Beschlüsse über Standortverlagerungen.

     

    ca)

    Güter, die auf den Weltmärkten zu einem einheitlichen Referenzpreis gehandelt werden.

    Abänderung 87

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 b — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    3.    Bei anderen Sektoren und Teilsektoren wird davon ausgegangen, dass sie einen größeren Teil der Kosten von Zertifikaten auf die Produktpreise abwälzen können ; ihnen werden für die Zeit bis 2030 Zertifikate im Umfang von 30 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge kostenlos zugeteilt.

    3.    Beim Fernwärmesektor wird davon ausgegangen, dass er einen größeren Teil der Kosten von Zertifikaten auf die Produktpreise abwälzen kann ; ihm werden für die Zeit bis 2030 Zertifikate im Umfang von 30 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge kostenlos zugeteilt. Anderen Sektoren und Teilsektoren werden keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.

    Abänderung 88

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 b — Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    4.   Bis 31. Dezember 2019 erlässt die Kommission in Bezug auf die vorstehenden Absätze nach dem Verfahren von Artikel  23 einen delegierten Rechtsakt für Tätigkeiten — mit einem 4-stelligen Code (NACE-Code der Ebene 4) im Falle von Absatz 1 - und stützt sich dabei auf vorliegende Daten für die drei letzten Kalenderjahre.

    4.   Bis 31. Dezember 2019 erlässt die Kommission zur Ergänzung dieser Richtlinie in Bezug auf Absatz 1 delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren von Artikel  30b für Tätigkeiten mit einem 4-stelligen Code (NACE-Code der Ebene 4) oder, falls aufgrund objektiver, von der Kommission entwickelter Kriterien gerechtfertigt, Tätigkeiten, die auf der Grundlage öffentlicher und sektorspezifischer Daten auf der einschlägigen, die unter das EU-EHS fallenden Tätigkeiten umfassenden Disaggregationsebene angesiedelt sind. Die Bewertung der Handelsintensität basiert auf den vorliegenden Daten für die fünf letzten Kalenderjahre.

    Abänderung 89

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 c — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Abweichend von Artikel 10a Absätze 1 bis 5 können Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Euro-Marktpreisen unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, Anlagen zur Modernisierung des Energiesektors übergangsweise kostenlose Zertifikate für die Stromerzeugung zuteilen.

    1.   Abweichend von Artikel 10a Absätze 1 bis 5 können Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu EUR-Marktpreisen unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, Stromerzeugungsanlagen zur Modernisierung , Diversifizierung und nachhaltigen Umgestaltung des Energiesektors übergangsweise kostenlose Zertifikate zuteilen . Diese abweichende Regelung endet am 31. Dezember 2030.

    Abänderung 90

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 c — Absatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    1a.     Mitgliedstaaten, die die Bedingungen von Absatz 1 nicht erfüllen, deren Pro-Kopf-BIP jedoch im Jahr 2014 zu EUR-Marktpreisen unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, können ebenfalls Gebrauch von der abweichenden Regelung nach Absatz 1 machen, und zwar bis zu der Gesamtmenge nach Absatz 4, unter der Voraussetzung, dass die entsprechende Zahl von Zertifikaten auf den Modernisierungsfonds übertragen wird und die Erlöse für die Förderung von Investitionen gemäß Artikel 10d verwendet werden.

    Abänderung 91

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 c — Absatz 1 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    1b.     Mitgliedstaaten, die gemäß diesem Artikel berechtigt sind, Stromerzeugungsanlagen kostenlose Zertifikate zuzuteilen, können die entsprechende Zahl von Zertifikaten oder einen Teil dieser Zertifikate auf den Modernisierungsfonds übertragen und nach den Bestimmungen von Artikel 10d zuteilen. In diesem Fall informieren sie die Kommission vor der Übertragung.

    Abänderung 92

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 c — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    sind nur Projekte teilnahmeberechtigt, die zur Diversifizierung des Energiemixes und der Versorgungsquellen des Mitgliedstaats, zur nötigen Umstrukturierung, zur Umweltverbesserung und Nachbesserung der Infrastruktur, zu sauberen Technologien und zur Modernisierung der Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung beitragen;

    b)

    sind nur Projekte teilnahmeberechtigt, die zur Diversifizierung des Energiemixes und der Versorgungsquellen des Mitgliedstaats, zur nötigen Umstrukturierung, zur Umweltverbesserung und Nachbesserung der Infrastruktur, zu sauberen Technologien (wie der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen) oder zur Modernisierung der Energieerzeugung, einschließlich Fernwärmenetzen, zur Energieeffizienz, - speicherung, - übertragung und - verteilung beitragen;

    Abänderung 93

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 c — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    c)

    wird die Rangordnung der Projekte nach klaren, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien festgelegt, damit nur Projekte ausgewählt werden, die

    c)

    wird die Rangordnung der Projekte nach klaren, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien in Einklang mit den Klima- und Energiezielen der Union für das Jahr 2050 festgelegt, damit nur Projekte ausgewählt werden, die

    Abänderung 94

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 c — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c — Ziffer i

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    i)

    auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse einen positiven Nettogewinn in Form einer Emissionsminderung gewährleisten und einen vorausbestimmten hohen Umfang an CO2-Reduktionen realisieren;

    i)

    auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse einen positiven Nettogewinn in Form einer Emissionsminderung gewährleisten und einen vorausbestimmten hohen Umfang an CO2-Reduktionen im Verhältnis zur Größe der Projekte realisieren . Bei Projekten im Bereich Stromerzeugung dürfen die Treibhausgasemissionen pro in der Anlage erzeugter Kilowattstunde nach Abschluss des Projekts insgesamt 450 g CO2-Äquivalent nicht überschreiten. Für Projekte im Bereich Wärmeerzeugung erlässt die Kommission bis spätestens 1. Januar 2021 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 30b zur Änderung dieser Richtlinie durch die Festlegung von maximalen Treibhausgasemissionen pro in der Anlage erzeugter Kilowattstunde Wärme, die nicht überschritten werden dürfen.

    Abänderung 95

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 c — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c — Ziffer ii

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    ii)

    Zusatzcharakter haben, dem Erneuerungs- und Modernisierungsbedarf zweifelsfrei gerecht werden und nicht dazu führen, dass die Energienachfrage marktbedingt steigt;

    ii)

    Zusatzcharakter haben, auch wenn sie genutzt werden dürfen, um die einschlägigen Ziele gemäß dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 zu erreichen, dem Erneuerungs- und Modernisierungsbedarf zweifelsfrei gerecht werden und nicht dazu führen, dass die Energienachfrage marktbedingt steigt;

    Abänderung 96

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 c — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c — Ziffer iii a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    iiia)

    nicht zu neuer Energieerzeugung auf der Basis von Kohle beitragen oder die Kohleabhängigkeit erhöhen.

    Abänderung 97

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 c — Absatz 2 — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von der Option der kostenlosen Zuteilung Gebrauch zu machen, veröffentlichen bis 30. Juni 2019 zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit detaillierte nationale Rahmenvorschriften für den Ausschreibungsprozess und die Auswahlwahlkriterien.

    Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von der Option der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors Gebrauch zu machen, veröffentlichen bis 30. Juni 2019 zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit detaillierte nationale Rahmenvorschriften für den Ausschreibungsprozess und die Auswahlwahlkriterien.

    Abänderung 98

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 c — Absatz 2 — Unterabsatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Soweit mit der kostenlosen Zuteilung Investitionen im Wert von weniger 10 Mio. EUR gefördert werden, wählen die Mitgliedstaaten die Projekte nach objektiven und transparenten Kriterien aus. Die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses werden zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit veröffentlicht. Dazu erstellt und übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 30. Juni 2019 eine Liste der Investitionen.

    Soweit mit der kostenlosen Zuteilung Investitionen im Wert von weniger als 10 Mio. EUR gefördert werden, wählen die Mitgliedstaaten die Projekte nach objektiven und transparenten Kriterien aus , die mit der Erreichung der langfristigen Klima- und Energieziele der Union vereinbar sind. Zu diesen Kriterien findet eine Konsultation der Öffentlichkeit statt, wobei für vollständige Transparenz und Zugänglichkeit der einschlägigen Dokumente gesorgt und allen Kommentaren der Interessenträger vollständig Rechnung getragen wird. Die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses werden zwecks Konsultation der Öffentlichkeit veröffentlicht. Dazu erstellt und übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 30. Juni 2019 eine Liste der Investitionen.

    Abänderung 99

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 c — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    3.   Der Wert der geplanten Investitionen muss zumindest dem Marktwert der kostenlos zugeteilten Zertifikate entsprechen, wobei zugleich jedoch die notwendige Begrenzung direkt damit verbundener Preissteigerungen zu berücksichtigen ist. Der Marktwert entspricht dem Durchschnittspreis, den Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt haben.

    3.   Der Wert der geplanten Investitionen muss zumindest dem Marktwert der kostenlos zugeteilten Zertifikate entsprechen, wobei zugleich jedoch die notwendige Begrenzung direkt damit verbundener Preissteigerungen zu berücksichtigen ist. Der Marktwert entspricht dem Durchschnittspreis, den Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt haben. Bis zu 75 % der mit einer Investition verbundenen Kosten können gefördert werden.

    Abänderung 100

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 c — Absatz 6

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    6.   Die Mitgliedstaaten verpflichten die begünstigten Stromerzeuger und Netzwerkbetreiber, bis zum 28 . Februar jedes Jahres über den Stand der Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen zu berichten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission diesbezüglich Bericht; die Kommission ihrerseits veröffentlicht diese Berichte.

    6.   Die Mitgliedstaaten verpflichten die begünstigten Energieerzeuger und Netzwerkbetreiber, jährlich  bis zum 31 März jedes Jahres über den Stand der Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen , einschließlich des Restbetrags der kostenlosen Zuteilungen und der getätigten Investitionsausgaben, der Art der unterstützten Investitionen und der Methoden, mit denen sie die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Ziele erreicht haben, zu berichten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission diesbezüglich Bericht; die Kommission ihrerseits macht diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich . Die Mitgliedstaaten und die Kommission überwachen und analysieren potenzielle Arbitrage im Hinblick auf die Obergrenze von 10 Mio. EUR für kleine Projekte und tragen dafür Sorge, dass keine ungerechtfertigte Aufteilung einer Investition auf kleinere Projekte erfolgt, indem sie mehr als eine Investition in ein und dieselbe begünstigte Anlage ausschließen.

    Abänderung 101

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 c — Absatz 6 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    6a.     Wenn ein hinreichender Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse eines Mitgliedstaats bei der Berichterstattung gemäß den Absätzen 2 bis 6 besteht, kann die Kommission eine unabhängige Untersuchung durchführen, an der im Bedarfsfall ein beauftragter Dritter mitwirkt. Die Kommission untersucht außerdem auch andere mögliche Verstöße, wie zum Beispiel die Nichtumsetzung des Dritten Energiepakets. Der betreffende Mitgliedstaat stellt alle für die Untersuchung benötigten Informationen über Investitionen bereit und gewährt den dafür erforderlichen Zugang, einschließlich des Zugangs zu Anlagen und Baustellen. Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über die Untersuchung.

    Abänderung 102

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 6

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 c — Absatz 6 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    6b.     Bei Verstößen gegen die Klimaschutz- und Energievorschriften der EU, einschließlich des Dritten Energiepakets, oder gegen die in diesem Artikel genannten Kriterien kann die Kommission von dem Mitgliedstaat die Aussetzung der kostenlosen Zuteilung verlangen.

    Abänderung 149

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 7

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 d — Absatz 1 — Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.   Zur Förderung von Investitionen in die Modernisierung von Energiesystemen und die Verbesserung der Energieeffizienz in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, wird für den Zeitraum 2021–2030 ein Fonds angelegt und gemäß Artikel 10 ausgestattet.

    1.   Zur Förderung und Anregung von Investitionen in die Modernisierung von Energiesystemen , einschließlich Fernwärme, und die Verbesserung der Energieeffizienz in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 , 2014 oder 2015 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, wird für den Zeitraum 2021–2030 ein Fonds angelegt und gemäß Artikel 10 ausgestattet.

    Abänderung 104

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 7

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 d — Absatz 1 — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die geförderten Investitionen sind mit den Zielen dieser Richtlinie und dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen vereinbar.

    Bei den geförderten Investitionen werden die Grundsätze der Transparenz, der Diskriminierungsfreiheit, der Gleichbehandlung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung gewahrt und es wird ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis geboten. Die geförderten Investitionen sind mit den Zielen dieser Richtlinie , den langfristigen Klimaschutz- und Energiezielen der Union und dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen vereinbar und

     

    i)

    tragen zu Energieeinsparungen, Systemen für erneuerbare Energieträger, Energiespeicherung sowie Stromverbund, Stromübertragung und Stromverteilung bei. Bei Projekten im Bereich Stromerzeugung dürfen die gesamten Treibhausgasemissionen pro in der Anlage erzeugter Kilowattstunde Strom nach Abschluss des Projekts insgesamt 450 g CO2-Äquivalente nicht überschreiten. Für Projekte im Bereich der Wärmeerzeugung erlässt die Kommission bis spätestens 1. Januar 2021 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 30b zur Änderung dieser Richtlinie durch die Festlegung von maximalen Treibhausgasemissionen pro in der Anlage erzeugter Kilowattstunde Wärme, die nicht überschritten werden dürfen;

     

    ii)

    realisieren auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse einen positiven Nettogewinn in Form einer Emissionsminderung und gewährleisten einen zuvor festgelegten hohen Umfang an CO2-Reduktionen;

     

    iii)

    haben Zusatzcharakter, auch wenn sie genutzt werden dürfen, um die einschlägigen Ziele gemäß dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 zu erreichen, werden dem Erneuerungs- und Modernisierungsbedarf zweifelsfrei gerecht und führen nicht dazu, dass die Energienachfrage marktbedingt steigt;

     

    iv)

    tragen nicht zu neuer Energieerzeugung auf der Basis von Kohle bei und erhöhen die Kohleabhängigkeit nicht;

    Abänderung 105

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 7

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 d — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Die Kommission prüft die Anforderungen gemäß diesem Absatz fortlaufend und berücksichtigt dabei die Klimastrategie der EIB. Wenn eine oder mehrere der Anforderungen dieses Absatzes aufgrund des technologischen Fortschritts obsolet werden, erlässt die Kommission bis 2024 zur Änderung dieser Richtlinie einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 30b, in dem neue oder aktualisierte Anforderungen formuliert werden.

    Abänderung 106

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 7

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 d — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Aus dem Fonds werden auch kleinmaßstäbliche Projekte zur Modernisierung von Energiesystemen und zur Verbesserung der Energieeffizienz gefördert. Zu diesem Zweck legt der Investitionsbeirat projektspezifische Leitlinien und Kriterien für die Auswahl der Investitionsprojekte fest .

    2.   Aus dem Fonds werden auch kleinmaßstäbliche Projekte zur Modernisierung von Energiesystemen und zur Verbesserung der Energieeffizienz gefördert. Zu diesem Zweck entwirft der Investitionsbeirat des Fonds Investitionsleitlinien und Auswahlkriterien für solche Projekte im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie und den Kriterien gemäß Absatz 1. Diese Leitlinien und Auswahlkriterien werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

     

    Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet ein kleinmaßstäbliches Investitionsprojekt ein Projekt, das über Darlehen einer nationalen Förderbank oder über Zuschüsse finanziert wird, mit denen die Durchführung eines nationalen Programms gefördert wird, dessen spezifische Ziele den Zielen des Modernisierungsfonds entsprechen, sofern nicht mehr als 10 % der Anteile der Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIb verwendet werden.

    Abänderung 107

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 7

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 d — Absatz 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    3a.     Jeder begünstigte Mitgliedstaat, der sich für die übergangsweise kostenlose Zuteilung nach Artikel 10c entschieden hat, kann diese Zertifikate auf seinen Anteil des Modernisierungsfonds gemäß Anhang IIb übertragen und nach den Bestimmungen von Artikel 10d zuteilen.

    Abänderung 108

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 7

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 d — Absatz 4 — Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    4.    Der Fonds wird von einem Investitionsbeirat und einem Verwaltungsausschuss verwaltet , die sich zusammensetzen aus Vertretern der begünstigten Mitgliedstaaten, der Kommission, der EIB sowie drei Mitgliedern, die für jeweils 5 Jahre von den anderen Mitgliedstaaten gewählt werden . Der Investitionsbeirat ist zuständig für die Festlegung einer Investitionspolitik auf Unionsebene, angemessener Finanzierungsinstrumente und von Kriterien für die Auswahl der Investitionsprojekte.

    4.    Die begünstigten Mitgliedstaaten sind für die Verwaltung des Fonds zuständig und setzen gemeinsam einen Investitionsbeirat ein , in dem jeweils ein Vertreter der begünstigten Mitgliedstaaten, die Kommission, die EIB und drei Beobachter aus dem Kreis der Interessenträger (wie Industrieverbände, Gewerkschaften oder nichtstaatliche Organisationen) vertreten sind . Der Investitionsbeirat ist zuständig für die Festlegung einer Investitionspolitik auf Unionsebene, die mit den Anforderungen gemäß diesem Artikel und der Politik der Union in Einklang steht.

     

    Es wird unabhängig vom Investitionsbeirat ein beratender Beirat eingerichtet. Der beratende Beirat setzt sich zusammen aus drei Vertretern der begünstigten Mitgliedstaaten, drei Vertretern aus nicht begünstigten Mitgliedstaaten, einem Vertreter der Kommission, einem Vertreter der EIB und einem Vertreter der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), die für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgewählt werden. Die Vertreter in dem beratenden Beirat verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektstrukturierungen und Projektfinanzierungen auf den betreffenden Märkten. Der beratende Beirat berät den Investitionsbeirat hinsichtlich der Förderfähigkeit von Projekten, Investitions- und Finanzierungsentscheidungen, gibt entsprechende Empfehlungen ab und leistet jegliche weitere erforderliche Unterstützung bei der Projektentwicklung.

    Der Verwaltungsausschuss ist verantwortlich für die laufende Verwaltung des Fonds.

    Es wird ein Verwaltungsausschuss eingerichtet. Der Verwaltungsausschuss ist verantwortlich für die laufende Verwaltung des Fonds.

    Abänderung 109

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 7

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 d — Absatz 4 — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Der Investitionsbeirat wählt einen Vertreter der Kommission zum Vorsitzenden. Er ist bestrebt, seine Beschlüsse einvernehmlich zu fassen . Ist der Beirat nicht in der Lage , innerhalb einer von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist einvernehmlich zu beschließen, so wird der betreffende Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst .

    Der Vorsitzende des Investitionsbeirats wird unter dessen Mitgliedern für die Dauer von einem Jahr gewählt . Der Investitionsbeirat ist bestrebt , seine Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Der beratende Beirat nimmt seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit an .

    Abänderung 110

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 7

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 d — Absatz 4 — Unterabsatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen , die vom Investitionsbeirat ernannt werden. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit .

    Der Investitionsbeirat, der beratende Beirat und der Verwaltungsausschuss arbeiten offen und transparent. Die Protokolle der Sitzungen beider Beiräte werden veröffentlicht. Die Zusammensetzung des Investitionsbeirats und des beratenden Beirats wird veröffentlicht , und die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder werden für die Öffentlichkeit verfügbar gemacht und regelmäßig aktualisiert . Der Investitionsbeirat und der beratende Beirat prüfen fortlaufend, dass keine Interessenkonflikte bestehen. Der beratende Beirat legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission alle sechs Monate ein Verzeichnis der durchgeführten Beratungen zu Projekten vor.

    Abänderung 111

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 7

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 d — Absatz 4 — Unterabsatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Empfiehlt die EIB unter Angabe von Gründen , von der Finanzierung eines Investitionsprojektes abzusehen, so kann ein Investitionsbeschluss nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder getroffen werden. Der Mitgliedstaat, in dem die Investition getätigt wird, und die EIB sind in diesem Falle nicht stimmberechtigt. Die beiden vorstehenden Sätze gelten nicht im Falle kleiner Projekte, die über Darlehen einer nationalen Förderbank oder über Zuschüsse finanziert werden , mit denen die Durchführung eines nationalen Programms gefördert wird, dessen spezifische Ziele den Zielen des Modernisierungsfonds entsprechen, sofern nicht mehr als 10 % der Anteile der Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIb für dieses Programm verwendet werden .

    Empfiehlt die EIB dem beratenden Beirat , von der Finanzierung eines Investitionsprojektes abzusehen, und begründet sie, warum das Projekt nicht in Einklang mit der vom Investitionsbeirat angenommenen Investitionsstrategie und den Auswahlkriterien gemäß Absatz 1 steht, kann eine befürwortende Stellungnahme nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder getroffen werden. Der Mitgliedstaat , in dem die Investition getätigt wird, und die EIB sind in diesem Falle nicht stimmberechtigt .

    Abänderung 112

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 7

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 d — Absatz 5 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    5.   Die begünstigten Mitgliedstaaten erstatten dem Verwaltungsausschuss jährlich über aus dem Fonds finanzierte Investitionen Bericht. Diese Berichte werden veröffentlicht und enthalten

    5.   Die begünstigten Mitgliedstaaten erstatten dem Investitionsbeirat und dem beratenden Beirat jährlich über aus dem Fonds finanzierte Investitionen Bericht. Diese Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und enthalten

    Abänderung 113

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 7

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 d — Absatz 6

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    6.   Der Verwaltungsausschuss erstattet der Kommission jedes Jahr Bericht über die Erfahrungen mit der Bewertung und Auswahl von Investitionsprojekten. Die Kommission überprüft bis 31. Dezember 2024 die Grundlage, auf der Projekte ausgewählt werden, und legt dem Verwaltungsausschuss gegebenenfalls Vorschläge vor.

    6.   Der beratende Beirat erstattet der Kommission jedes Jahr Bericht über die Erfahrungen mit der Bewertung und Auswahl von Investitionsprojekten. Die Kommission überprüft bis 31. Dezember 2024 die Grundlage, auf der Projekte ausgewählt werden, und legt dem Investitionsbeirat und dem beratenden Beirat gegebenenfalls Vorschläge vor.

    Abänderung 114

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 7

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 10 d — Absatz 7

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    7.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel  23 einen delegierten Rechtsakt zur Durchführung dieses Artikels zu erlassen .

    7.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie nach dem Verfahren von Artikel  30b delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die genauen Vorkehrungen für das wirksame Funktionieren des Modernisierungsfonds festgelegt sind .

    Abänderung 115

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 8 a (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 11 — Absatz 1 — Unterabsatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (8a)

    Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

    „Ab 2021 gewährleisten die Mitgliedstaaten zudem, dass in jedem Kalenderjahr jeder Betreiber seine Produktionstätigkeit meldet, damit die Zuteilung im Einklang mit Artikel 10a Absatz 7 angepasst werden kann.“

    Abänderung 116

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 8 b (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 11 — Absatz 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (8b)

    In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:

    3a.     Wenn ein hinreichender Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder ein Mitgliedstaat das Verzeichnis und die Informationen gemäß den Anforderungen nach Absatz 1 bis 3 nicht vorlegt, kann die Kommission eine unabhängige Untersuchung einleiten, an der im Bedarfsfall ein beauftragter Dritter mitwirkt. Der betreffende Mitgliedstaat stellt alle für die Untersuchung benötigten Informationen bereit und gewährt den dafür erforderlichen Zugang, einschließlich des Zugangs zu Anlagen und Produktionsdaten. Die Kommission behandelt die sensiblen Geschäftsinformationen ebenso vertraulich wie der betroffene Mitgliedstaat und veröffentlicht einen Bericht über die Untersuchung.“

    Abänderung 117

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 10 a (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 12 — Absatz 3a

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    (10a)

    Artikel 12 Absatz 3a erhält folgende Fassung:

    „(3a)   Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gelten nicht für Emissionen, die aufgrund einer Prüfung als abgeschieden und zur ständigen Speicherung in eine Anlage verbracht anzusehen sind, für die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid1 gilt.“

     

    „(3a)   Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gelten weder für Emissionen, die aufgrund einer Prüfung als abgeschieden und zur ständigen Speicherung in eine Anlage verbracht anzusehen sind, für die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid1 gilt , noch für Emissionen, bei denen nachgewiesen ist, dass sie zum Zwecke der CO2-Abscheidung und - Wiederverwendung im Rahmen einer Anwendung abgeschieden und/oder wiederverwendet werden, die eine dauerhafte Bindung des CO2 gewährleistet .“

    Abänderung 118

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 12

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 14 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (12)

    Artikel 14 Absatz  1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    (12)

    Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

     

    „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel  23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

     

    „( 1)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie nach dem Verfahren von Artikel  30b delegierte Rechtsakte zu erlassen , die die genauen Vorkehrungen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen — und gegebenenfalls Tätigkeitsdaten — aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten sowie für die Überwachung von und Berichterstattung über Tonnenkilometer-Angaben zum Zweck eines Antrags gemäß Artikel 3e oder 3f betreffen, die auf den in Anhang IV dargestellten Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung und den Angaben zum Erderwärmungspotenzial der einzelnen Treibhausgase in den Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen für diese Gase beruhen .

    Die Kommission passt bis 31. Dezember 2018 die bestehenden Vorschriften für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012  (*3) der Kommission an, um regulatorische Hindernisse für Investitionen in neuere CO2-effiziente Technologien wie die Abscheidung und Nutzung von CO2 (CCU) zu beseitigen. Diese neuen Vorschriften treten für alle CCU-Technologien ab 1. Januar 2019 in Kraft.

    In dieser Verordnung werden auch vereinfachte Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfverfahren für Kleinemittenten festgelegt.

    Abänderung 119

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 13

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 15 — Absätze 4 und 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (13)

    Artikel 15 Unterabsatz  5 erhält folgende Fassung:

    (13)

    Artikel 15 Unterabsätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

     

    „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel  23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

     

    „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie nach dem Verfahren von Artikel  30b delegierte Rechtsakte zu erlassen , die die genauen Vorkehrungen für die Prüfung von Emissionsberichten aufgrund der in Anhang V genannten Grundsätze und die Akkreditierung und Überwachung der Prüfstellen betreffen . In dieser Verordnung werden die Bedingungen für die Akkreditierung, den Entzug der Akkreditierung, die gegenseitige Anerkennung sowie gegebenenfalls für die Überwachung und gegenseitige Begutachtung (Peer Evaluation) der Akkreditierungsstellen festgelegt.“

    Abänderung 120

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 13 a (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 16 — Absatz 7

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    (13a)

    Artikel 16 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    (7)   „Werden Ersuchen nach Absatz 5 an die Kommission gerichtet, so unterrichtet die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über deren Vertreter im Ausschuss nach Artikel 23 Absatz 1 gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses.“

     

    (7)   „Werden Ersuchen nach Absatz 5 an die Kommission gerichtet, so unterrichtet die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über deren Vertreter im Ausschuss nach Artikel  30c Absatz 1 gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses.“

    Abänderung 121

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 14

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 16 — Absatz 12

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (12)   Gegebenenfalls werden Durchführungsbestimmungen für die in diesem Artikel genannten Verfahren festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren von Artikel  22a erlassen.

    (12)   Gegebenenfalls werden Durchführungsbestimmungen für die in diesem Artikel genannten Verfahren festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel  30c Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Abänderung 122

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 15

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 19 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (15)

    Artikel 19 Absatz  3 Satz  3 erhält folgende Fassung:

    (15)

    Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

     

    „Sie regelt auch das Inkraftsetzen von Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen von Vereinbarungen zum Verbund von Emissionshandelssystemen . Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

     

    „3    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie nach dem Verfahren von Artikel 30b delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die genauen Vorkehrungen für die Einführung eines standardisierten und sicheren Registrierungssystems in Form standardisierter elektronischer Datenbanken betreffen, die gemeinsame Datenelemente enthalten und dazu dienen, Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Zertifikaten zu verfolgen, den Zugang der Öffentlichkeit und gegebenenfalls Vertraulichkeit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind. Die delegierten Rechtsakte werden außerdem Bestimmungen zur Nutzung und Identifizierung von CER und ERU im Rahmen des EU-EHS sowie zur Überwachung des Umfangs dieser Nutzung enthalten. Die Rechtsakte regeln auch das Inkraftsetzen von Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen von Vereinbarungen zum Verbund von Emissionshandelssystemen .“

    Abänderung 123

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 15 a (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 21 — Absatz 1

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    (15a)

    Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Besonders berücksichtigt werden in dem Bericht die Regelungen für die Zuteilung der Zertifikate, die Führung der Register, die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen für die Überwachung und Berichterstattung, die Prüfung und die Akkreditierung sowie Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Richtlinie und der steuerlichen Behandlung der Zertifikate, falls zutreffend. Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2005 zu übermitteln. Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG entworfen wurde. Der Fragebogen bzw. die Vorlage wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des ersten Berichts zugesandt.“

     

    „(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Besonders berücksichtigt werden in dem Bericht die Regelungen für die Zuteilung der Zertifikate, die finanziellen Maßnahmen gemäß Artikel 10a Absatz 6, die Führung der Register, die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen für die Überwachung und Berichterstattung, die Prüfung und die Akkreditierung sowie Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Richtlinie und der steuerlichen Behandlung der Zertifikate, falls zutreffend. Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2005 zu übermitteln. Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG entworfen wurde. Der Fragebogen bzw. die Vorlage wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des ersten Berichts zugesandt.“

    Abänderung 124

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 15 b (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 21 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (15b)

    In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:

    (2a)     Auf der Grundlage der im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 18b bereitgestellten Daten enthält der Bericht eine Liste der Betreiber, für die die Anforderungen dieser Richtlinie gelten und die noch kein Konto im Register eröffnet haben.“

    Abänderung 125

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 15 c (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 21 — Absatz 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (15c)

    In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:

    (3a)     Wenn ein hinreichender Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse eines Mitgliedstaats bei der Berichterstattung gemäß Absatz 1 besteht, kann die Kommission eine unabhängige Untersuchung durchführen, an der im Bedarfsfall ein beauftragter Dritter mitwirkt. Der Mitgliedstaat stellt alle für die Untersuchung benötigten Informationen bereit und gewährt den dafür erforderlichen Zugang, einschließlich des Zugangs zu Anlagen. Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über die Untersuchung.“

    Abänderung 126

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 16

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 22 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel  23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung dieser Richtlinie nach dem Verfahren von Artikel  30b delegierte Rechtsakte zu erlassen , die nicht wesentliche Bestimmungen der Anhänge dieser Richtlinie betreffen, mit Ausnahme der Anhänge I, IIa und IIb .

    Abänderung 127

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 17

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 22 a — Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (17)

    Es wird folgender Artikel 22a eingefügt:

    (17)

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel  22a

    „Artikel 30c

    Ausschussverfahren“

    Ausschussverfahren“

    Abänderung 128

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 18

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 23 — Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    „Artikel  23

    „Artikel 30b

    Ausübung der Befugnisübertragung“

    Ausübung der Befugnisübertragung“

    Abänderung 129

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 19 — Buchstabe a

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 24 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Ab 2008 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Emissionszertifikaten gemäß dieser Richtlinie auf nicht in Anhang I genannte Tätigkeiten und Treibhausgase ausweiten, soweit alle einschlägigen Kriterien und insbesondere die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltwirksamkeit der Gemeinschaftsregelung und die Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens berücksichtigt werden und sofern die Kommission der Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase zustimmt.

    Ab 2008 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Emissionszertifikaten gemäß dieser Richtlinie auf nicht in Anhang I genannte Tätigkeiten und Treibhausgase ausweiten, soweit alle einschlägigen Kriterien und insbesondere die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltwirksamkeit des EU-EHS und die Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens berücksichtigt werden und sofern die Kommission der Einbeziehung solcher Tätigkeiten und solcher Treibhausgase zustimmt. Eine derartige einseitige Einbeziehung ist spätestens 18 Monate vor Beginn eines neuen Handelszeitraums im EU-EHS vorzuschlagen und zu genehmigen.

    Abänderung 130

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 19 — Buchstabe a

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 24 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Gemäß delegierten Rechtsakten , für deren Erlass der Kommission gemäß Artikel 23 die Befugnis übertragen wird , betrifft die Einbeziehung Tätigkeiten und Treibhausgase, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen , zur Ergänzung dieser Richtlinie nach dem Verfahren von Artikel 30b delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die genauen Vorkehrungen für die Billigung der Einbeziehung der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten und Treibhausgase in das Emissionshandelssystem betreffen , sofern die Einbeziehung Tätigkeiten und Treibhausgase betrifft , die nicht in Anhang I aufgeführt sind.

    Abänderung 131

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 19 — Buchstabe b

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 24 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    b)

    Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

     

    „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Hinblick auf eine derartige Verordnung zur Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen und Tätigkeitsdaten delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren von Artikel 23 zu erlassen .“

     

    (3)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie nach dem Verfahren von Artikel 30b delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die genauen Vorkehrungen für die Überwachung von und Berichterstattung über Tätigkeiten, Anlagen und Treibhausgase, die in Anhang I nicht in Kombination miteinander aufgeführt sind, betreffen, wenn die betreffende Überwachung und Berichterstattung mit ausreichender Genauigkeit erfolgen kann .“

    Abänderung 132

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 20 — Buchstabe a

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 24 a — Absatz 1 — Unterabsätze 1 und 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    a)

    Absatz  1 Unterabsätze  1 und 2 erhalten folgende Fassung:

     

    Diese Maßnahmen sind mit Rechtsakten , die gemäß Artikel  11 b Absatz 7 erlassen werden, vereinbar. Der Kommission wird die Befugnis übertragen , nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen .“

     

    (1)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen , zur Ergänzung dieser Richtlinie nach dem Verfahren von Artikel  30 b delegierte Rechtsakte zu erlassen , die zusätzlich zu der in Artikel 24 vorgesehenen Einbeziehung die genauen Vorkehrungen für die Vergabe von Zertifikaten oder Gutschriften in Bezug auf Projekte betreffen , die von Mitgliedstaaten verwaltet werden und Minderungen von Treibhausgasemissionen bewirken, die nicht vom EU-EHS erfasst werden .“

    Abänderung 133

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 22

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 25 a — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)   Erlässt ein Drittland Maßnahmen zur Reduzierung der Klimaauswirkungen von Flügen, die in seinem Hoheitsgebiet starten und in der Gemeinschaft enden, so prüft die Kommission nach Konsultation dieses Drittlands und der Mitgliedstaaten in dem Ausschuss gemäß Artikel  23 Absatz 1, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um eine optimale Wechselwirkung zwischen dem Gemeinschaftssystem und den Maßnahmen des Drittlandes zu erreichen.

    (1)   Erlässt ein Drittland Maßnahmen zur Reduzierung der Klimaauswirkungen von Flügen, die in seinem Hoheitsgebiet starten und in der Union enden, so prüft die Kommission nach Konsultation dieses Drittlands und der Mitgliedstaaten in dem Ausschuss gemäß Artikel  30c Absatz 1, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um eine optimale Wechselwirkung zwischen dem EU-EHS und den Maßnahmen des Drittlandes zu erreichen.

    Falls erforderlich, kann die Kommission Änderungen erlassen , um Flüge aus dem betreffenden Drittland von den Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I auszuschließen oder um sonstige aufgrund eines Abkommens nach Unterabsatz 4 erforderliche Änderungen in Bezug auf die Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I vorzunehmen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, derartige Änderungen nach dem Verfahren von Artikel 23 anzunehmen.

    Falls erforderlich, kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag vorlegen , um Flüge aus dem betreffenden Drittland von den Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I auszuschließen oder um sonstige aufgrund eines solchen Abkommens erforderliche Änderungen in Bezug auf die Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I vorzunehmen.

    Abänderung 134

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 22 a (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 27 — Absatz 1

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    (22a)

    Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Betreibers Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 25 000  t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben und – wenn Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden — eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW haben und für die Maßnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, aus dem Gemeinschaftssystem ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation und Zustimmung des Betreibers von einem KMU betriebene Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 50 000  t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben und für die Maßnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, aus dem EU-EHS ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:

    a)

    Er teilt der Kommission jede dieser Anlagen mit, unter Angabe der bestehenden gleichwertigen Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, bevor das Verzeichnis der Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgelegt werden muss und spätestens wenn diese Liste der Kommission vorgelegt wird;

    a)

    Er teilt der Kommission jede dieser Anlagen mit, unter Angabe der bestehenden gleichwertigen Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird , und gibt an, wie erreicht werden soll, dass diese Maßnahmen nicht zu höheren Befolgungskosten für diese Anlagen führen , bevor das Verzeichnis der Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgelegt werden muss und spätestens wenn diese Liste der Kommission vorgelegt wird;

    b)

    er bestätigt, dass durch Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert; die Mitgliedstaaten können für Anlagen mit durchschnittlichen geprüften jährlichen Emissionen zwischen 2008 und 2010 von weniger als 5 000 t pro Jahr gemäß Artikel 14 vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung zulassen ;

    b)

    er bestätigt, dass durch Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem Kalenderjahr 500 00t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert; die Mitgliedstaaten lassen auf Ersuchen eines Betreibers für Anlagen mit durchschnittlichen geprüften jährlichen Emissionen zwischen 2008 und 2010 von weniger als 5 000 t pro Jahr gemäß Artikel 14 vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung zu ;

    c)

    er bestätigt — für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, nicht mehr in Kraft sind —, dass die betreffende Anlage wieder in das Gemeinschaftssystem einbezogen wird;

    c)

    er bestätigt — für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 50 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, nicht mehr in Kraft sind –, dass die betreffende Anlage wieder in das EU-EHS einbezogen wird;

    d)

    er veröffentlicht die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c , damit die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann .

    d)

    er macht die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c öffentlich zugänglich .

    Krankenhäuser können ebenfalls ausgenommen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen ergreifen.“

    Krankenhäuser können ebenfalls ausgenommen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen ergreifen.“

    Abänderung 135

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 22 b (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 27 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (22b)

    Folgender Artikel wird eingefügt:

     

    „Artikel 27a

     

    Ausschluss kleiner Anlagen, für die keine gleichwertigen Maßnahmen gelten

     

    1.     Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Betreibers Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 5 000  t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben, aus dem EU-EHS ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:

     

    a)

    Er teilt der Kommission jede dieser Anlagen mit, bevor das Verzeichnis der Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgelegt werden muss und spätestens wenn diese Liste der Kommission vorgelegt wird;

     

    b)

    er bestätigt, dass durch Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem Kalenderjahr 5 000  t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert;

     

    c)

    er bestätigt — für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 5 000  t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert –, dass die betreffende Anlage wieder in das EU-EHS einbezogen wird, sofern Artikel 27 nicht anwendbar ist;

     

    d)

    er macht die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c öffentlich zugänglich.

     

    2.     Wenn eine Anlage gemäß Absatz 1 Buchstabe c wieder in das EU-EHS einbezogen wird, werden die gemäß Artikel 10a vergebenen Zertifikate beginnend mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung zugeteilt. Die für diese Anlagen vergebenen Zertifikate werden von der Menge abgezogen, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert wird.“

    Abänderung 136

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 22 c (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 29

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    (22c)

    Artikel 29 erhält folgende Fassung:

    „Bericht zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO2-Marktes

    „Bericht zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO2-Marktes

    Wenn der Kommission auf der Grundlage der regelmäßigen Berichte über den CO2-Markt gemäß Artikel 10 Absatz 5 Nachweise vorliegen, dass der CO2-Markt nicht richtig funktioniert, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht können gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sein, wie die Transparenz auf dem CO2-Markt erhöht und durch welche Maßnahmen sein Funktionieren verbessert werden kann.“

    Wenn der Kommission auf der Grundlage der regelmäßigen Berichte über den CO2-Markt gemäß Artikel 10 Absatz 5 Nachweise vorliegen, dass der CO2-Markt nicht richtig funktioniert, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Der Bericht umfasst einen speziellen Abschnitt zu den Wechselbeziehungen zwischen dem EU-EHS und anderen europäischen und nationalen Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz und Energie in Bezug auf das Volumen der Emissionsreduktionen, die Kostenwirksamkeit derartiger Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Nachfrage nach EU-EHS-Zertifikaten. Diesem Bericht können gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt sein, die zum Ziel haben, die Transparenz des EU-EHS zu erhöhen, seine Fähigkeit zu verbessern, zu den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und 2050 beizutragen, und Maßnahmen vorzusehen, durch die sein Funktionieren verbessert werden kann , darunter Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der einander ergänzenden unionsweiten Energie- und Klimapolitik auf das Verhältnis von Angebot und Nachfrage im EU-EHS .“

    Abänderung 137

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 22 d (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Artikel 30 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (22d)

    Folgender Artikel wird eingefügt:

     

    „Artikel 30a

     

    Anpassungen infolge der weltweiten Bestandsaufnahme gemäß dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris

     

    Innerhalb von sechs Monaten nach dem im UNFCCC für 2018 vorgesehenen vermittelnden Dialog veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung, in der die Kohärenz der Klimaschutzvorschriften der Union mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bewertet wird. In der Mitteilung wird insbesondere die Rolle und die Angemessenheit des EU-EHS in Bezug auf das Erreichen der Ziele des Übereinkommens von Paris untersucht.

     

    Innerhalb von sechs Monaten nach der weltweiten Bestandsaufnahme im Jahre 2023 und den nachfolgenden weltweiten Bestandsaufnahmen legt die Kommission einen Bericht vor, in dem geprüft wird, ob die Klimaschutzmaßnahmen der Union entsprechend angepasst werden müssen.

     

    In dem Bericht werden Anpassungen des EU-EHS im Zusammenhang mit den weltweiten Bemühungen zur Milderung des Klimawandels und den von anderen führenden Volkswirtschaften unternommenen Bemühungen erwogen. In dem Bericht werden insbesondere der Bedarf an ambitionierteren Emissionsreduktionen und an der Anpassung der Bestimmungen in Bezug auf die Verlagerung von CO2-Emissionen sowie die Frage bewertet, ob zusätzliche politische Maßnahmen und Instrumente erforderlich sind, um die Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Treibhausgase zu erfüllen.

     

    In dem Bericht wird auf die Gefahr von Verlagerungen von CO2-Emissionen, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftszweige der EU, Investitionen innerhalb der EU und die Industrialisierungspolitik der Union eingegangen.

     

    Der Bericht wird gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag ergänzt, zu dem die Kommission eine vollständige Folgenabschätzung veröffentlicht.“

    Abänderung 138

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Nummer 22 e (neu)

    Richtlinie 2003/87/EG

    Anhang I — Absatz 3

    Derzeitiger Wortlaut

    Geänderter Text

     

    (22e)

    Anhang I Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „3.

    Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das Gemeinschaftssystem aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.

    „3.

    Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das EU-EHS aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten (‚Chemical Looping Combustion Units‘), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW , Reserve- und Ersatzeinheiten, die ausschließlich der Erzeugung von Strom für den Verbrauch vor Ort im Fall eines Stromausfalls dienen, und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Als ‚Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen‘ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.“

    Abänderung 139

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 a (neu)

    Beschluss (EU) 2015/1814

    Artikel 1 — Absatz 5 — Unterabsätze 1 a und 1 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 1a

     

    Änderungen des Beschlusses (EU) 2015/1814

     

    Der Beschluss (EU) 2015/1814 wird wie folgt geändert:

     

    In Artikel 1 Absatz 5 werden nach Unterabsatz 1 folgende Unterabsätze eingefügt:

     

    „Abweichend werden die Prozentsätze nach diesem Unterabsatz während der Überprüfungsfrist nach Artikel 3 verdoppelt. Bei der Überprüfung wird erwogen, die Abzugsmenge zu verdoppeln, bis das Marktgleichgewicht wiederhergestellt ist.

     

    Außerdem wird bei der Überprüfung eine Obergrenze für die MSR eingeführt, und die Überprüfung wird gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag ergänzt.“


    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0003/2017).

    (15)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

    (15)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

    (16)   http://www4.unfccc.int/submissions/indc/Submission%20Pages/submissions.aspx

    (1a)   Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).

    (1b)   Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

    (1c)   Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).

    (17)  COM(2015)0080, Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie.

    (17)  COM(2015)00 80, Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie.

    (18)   SEC(2015)XX

    (19)  Beschluss (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung und die Funktionsweise einer Marktstabilitätsreserve für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L […] vom […], S. […]).

    (19)  Beschluss (EU) 2015/ 1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L  264 vom 9.10.2015 , S.  1 ).

    (1a)   Siehe Definition im Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG.

    (*1)   Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

    (*2)   Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).


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