Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52017IP0042

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2017 zu Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko (2016/2903(RSP))

    ABl. C 252 vom 18.7.2018, p. 184–188 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 252/184


    P8_TA(2017)0042

    Biologische Pestizide mit geringem Risiko

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2017 zu Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko (2016/2903(RSP))

    (2018/C 252/18)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (1), insbesondere auf Artikel 22 und 47, Artikel 66 Absatz 2 und Anhang II Nummer 5,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Aktionsrahmens der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (2), insbesondere auf die Artikel 12 und 14,

    unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen mit geringem Risiko (D046260/01,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zu technischen Lösungen für die nachhaltige Landwirtschaft in der EU (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2016 zur Verbesserung von Innovation und wirtschaftlicher Entwicklung bei der künftigen Verwaltung europäischer landwirtschaftlicher Betriebe (4),

    unter Hinweis auf den Umsetzungsplan zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko und zur Beschleunigung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes in den Mitgliedstaaten, der von der Sachverständigengruppe zu nachhaltigem Pflanzenschutz ausgearbeitet wurde und am 28. Juni 2016 vom Rat gebilligt worden ist,

    unter Hinweis auf den Aktionsplan der Kommission zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz (COM(2011)0748) und den von der Kommission für 2017 geplanten Aktionsplan gegen Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe,

    unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu biologischen Pestiziden mit geringem Risiko (O-000147/2016 — B8-1821/2016),

    unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

    gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass der Einsatz herkömmlicher Pflanzenschutzmittel aufgrund der damit verbundenen Risiken für die Gesundheit des Menschen, die Tierwelt und die Umwelt immer umstrittener wird;

    B.

    in der Erwägung, dass im Binnenmarkt immer weniger als Pflanzenschutzmittel verwendete Wirkstoffe erhältlich sind; in der Erwägung, dass die Landwirte in der EU nach wie vor vielfältige Instrumente für den Schutz ihrer Kulturpflanzen benötigen;

    C.

    in der Erwägung, dass die Entwicklung alternativer Verfahren und Techniken gefördert werden muss, um die Abhängigkeit vom Einsatz herkömmlicher Pestizide zu verringern;

    D.

    in der Erwägung, dass es in der EU ein vorrangiges Anliegen ist, Lebensmittelverschwendung zu verhindern, und dass der Zugang zu angemessenen Pflanzenschutzverfahren von entscheidender Bedeutung dafür ist, Schäden vorzubeugen, die durch Schädlinge und Krankheiten verursacht werden und wiederum bewirken, dass Lebensmittelabfall entsteht; in der Erwägung, dass laut FAO 20 % der Obst- und Gemüseernte in Europa auf den Feldern verloren gehen (5);

    E.

    in der Erwägung, dass nicht nur im Boden, im Wasser und allgemein in der Umwelt, sondern zu einem gewissen Prozentsatz auch in landwirtschaftlichen Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs immer noch unerwünschte Pestizidrückstände festgestellt werden können, die über den zulässigen Höchstgehalten an Rückständen von Pestiziden liegen;

    F.

    in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Kriterien zur Identifizierung von Wirkstoffen mit geringem Risiko festgelegt werden, die unabhängig vom Ursprung des Wirkstoffs gelten, und in der Erwägung, dass Pestizide mit geringem Risiko sowohl biologischen als auch synthetischen Ursprungs sein können;

    G.

    in der Erwägung, dass unter Pestiziden biologischen Ursprungs im Allgemeinen Pflanzenschutzmittel verstanden werden, die aus Mikroorganismen, pflanzlichen Stoffen, biologisch gewonnenen Chemikalien oder Semiochemikalien (z. B. Pheromonen und verschiedenen ätherischen Ölen) und deren Nebenerzeugnissen bestehen; in der Erwägung, dass im geltenden Regelwerk für Pflanzenschutzmittel (6) rechtlich nicht zwischen biologischen und chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln unterschieden wird;

    H.

    in der Erwägung, dass in neueren wissenschaftlichen Studien dargelegt worden ist, dass sich die Empfindlichkeit von Bakterien gegen Antibiotika bei einer subletalen Exposition gegenüber bestimmten Herbiziden negativ verändern kann (7) und dass eine Kombination aus einem intensiven Einsatz von Herbiziden und Antibiotika im Umfeld von Hoftieren und Insekten dazu führen könnte, dass verstärkt Antibiotika eingesetzt werden, weil ihre therapeutische Wirkung möglicherweise beeinträchtigt ist;

    I.

    in der Erwägung, dass Pflanzenschutzmittel biologischen Ursprungs mit geringem Risiko sowohl für die konventionelle als auch für die ökologische/biologische Landwirtschaft eine tragfähige Alternative zu herkömmlichen Pflanzenschutzmitteln sind und zu einer nachhaltigeren Landwirtschaft beitragen könnten; in der Erwägung, dass einige Pflanzenschutzmittel biologischen Ursprungs neuartige Wirkungsweisen haben, was im Hinblick auf zunehmende Resistenzen gegenüber herkömmlichen Pflanzenschutzmitteln von Vorteil sein könnte und wodurch die Auswirkungen auf Nichtzielorganismen begrenzt werden könnten; in der Erwägung, dass nebst anderen chemiefreien Bekämpfungs- und Vorbeugungsverfahren Pflanzenschutzmittel biologischen Ursprungs mit geringem Risiko zu den bevorzugten Mitteln für die nichtgewerbliche Verwendung und für den Einsatz im eigenen Garten zählen sollten;

    J.

    in der Erwägung, dass Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden müssen, um den Lebensmittel- und Futtermittelbedarf angemessen decken zu können, und dass im Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln und deren Wirkstoffen das Vorsorgeprinzip (8) angewendet wird;

    K.

    in der Erwägung, dass das langwierige Genehmigungs- und Zulassungsverfahren, das vor der Vermarktung von Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko durchlaufen werden muss, ein erhebliches wirtschaftliches Hindernis für die Produzenten ist;

    L.

    in der Erwägung, dass nach Maßgabe der Richtlinie 2009/128/EG in der Union die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes verbindlich ist; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die örtlichen Behörden den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden, darunter auch den Einsatz alternativer Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko, stärker in den Vordergrund rücken sollten;

    M.

    in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Wirkstoffe für die gesamte Union genehmigt werden, während die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die diese Wirkstoffe enthalten, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt;

    N.

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Wirkstoffe als Wirkstoffe mit geringem Risiko genehmigt werden dürfen, die die allgemeinen Genehmigungskriterien und die in Anhang II Nummer 5 aufgeführten speziellen Kriterien für Wirkstoffe mit geringem Risiko erfüllen; in der Erwägung, dass gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Pflanzenschutzmittel, die nur Wirkstoffe mit geringem Risiko und keine bedenklichen Stoffe enthalten, keine spezifischen Maßnahmen zur Risikominderung erfordern und hinreichend wirksam sind, als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen werden;

    O.

    in der Erwägung, dass in der Union derzeit jedoch nur sieben Wirkstoffe, die als Wirkstoffe mit geringem Risiko eingestuft wurden, genehmigt wurden und sechs davon biologischen Ursprungs sind; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Programm zur Erneuerung der Genehmigung die Bewertung von Wirkstoffen mit vermutlich geringem Risiko als vorrangig betrachtet;

    P.

    in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Produkten, die Wirkstoffe biologischen Ursprungs mit geringem Risiko enthalten, die Zulassung verweigert haben, da diese Produkte im Vergleich mit chemisch-synthetischen Pestiziden vermeintlich weniger wirksam sind, ohne dass dabei den laufenden Innovationen in diesem Wirtschaftszweig im Bereich der Pestizide biologischen Ursprungs mit geringem Risiko, den Vorteilen der Ressourceneffizienz in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft und den landwirtschaftlichen, gesundheitsbezogenen und ökologischen Kosten bestimmter anderer Pflanzenschutzmittel Rechnung getragen worden wäre;

    Q.

    in der Erwägung, dass im derzeitigen Regelwerk bestimmte Anreize für den Einsatz von Wirkstoffen mit geringem Risiko und von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko gesetzt werden, insbesondere eine längere Gültigkeitsdauer der Erstgenehmigung von 15 Jahren für Wirkstoffe mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und eine verkürzte Frist von 120 Tagen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; in der Erwägung, dass diese regulatorischen Anreize jedoch erst am Ende des Genehmigungsverfahrens, nachdem ein Wirkstoff als Wirkstoff mit geringem Risiko eingestuft worden ist, zum Tragen kommen;

    R.

    in der Erwägung, dass laut Artikel 12 der Richtlinie 2009/128/EG die Verwendung von Pestiziden in bestimmten Gebieten, beispielsweise in von der Allgemeinheit genutzten Gebieten oder in Schutzgebieten, so weit wie möglich zu minimieren oder zu verbieten ist; in der Erwägung, dass in diesen Fällen geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu treffen und der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko sowie Maßnahmen zur biologischen Bekämpfung der Vorzug zu geben ist; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten schon vor längerer Zeit die Verwendung von Pestiziden in derartigen Gebieten verboten haben;

    S.

    in der Erwägung, dass die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen mit geringem Risiko vorgelegt hat; in der Erwägung, dass in diesem Entwurf angenommen wird, dass Wirkstoffe aus Mikroorganismen ein geringes Risiko aufweisen;

    Allgemeine Überlegungen

    1.

    betont, dass in der Union unverzüglich die Verfügbarkeit von Pestiziden mit geringem Risiko verbessert werden muss, auch jene von Pflanzenschutzmitteln biologischen Ursprungs mit geringem Risiko;

    2.

    betont, dass Landwirte eine größere Auswahl an Instrumenten benötigen, um ihre Kulturpflanzen zu schützen und zu entscheiden, mit welchen Maßnahmen sie ihre Kulturpflanzen am besten und nachhaltigsten schützen können; regt daher an, dass nach Maßgabe der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes verstärkt verschiedene Instrumente, darunter auch Pestizide biologischen Ursprungs mit geringem Risiko, zum Einsatz kommen sollten;

    3.

    betont, dass in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft die Verfügbarkeit von Instrumenten für den Pflanzenschutz verbessert werden muss, wobei diese Instrumente sowohl den Anforderungen der ökologischen/biologischen Landwirtschaft als auch den Anforderungen an die Ressourceneffizienz genügen müssen;

    4.

    hebt hervor, dass der Nachfrage der Verbraucher nach sicheren Lebensmitteln, die erschwinglich sind und zugleich nachhaltig erzeugt worden sind, entsprochen werden muss;

    5.

    betont, dass mit dem Ziel und Zweck, die Entwicklung und den Einsatz neuer Pflanzenschutzmittel biologischen Ursprungs mit geringem Risiko zu fördern, die Bewertung, in welchem Maße sie wirksam sind, welche Risiken sie bergen und ob sie den ökologischen, gesundheitsbezogenen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der Landwirtschaft gerecht werden, so durchgeführt werden sollte, dass Landwirten ein angemessener Pflanzenschutz zur Verfügung steht;

    6.

    hebt hervor, dass in der Öffentlichkeit eine Debatte darüber geführt werden muss, ob Alternativen zu herkömmlichen Pflanzenschutzmitteln verfügbar sind und ob den Landwirten und Erzeugern eine größere Auswahl an Stoffen zur Verfügung gestellt werden sollte, darunter auch Pflanzenschutzmittel biologischen Ursprungs mit geringem Risiko und andere Maßnahmen zur biologischen Bekämpfung, damit die Lösungen ermittelt werden können, die am ehesten umweltverträglich, gesundheitlich unbedenklich und wirtschaftlich tragfähig sind; betont, dass Aufklärungsmaßnahmen in Bezug auf die Wahrung der Nachhaltigkeit beim Schutz von Kulturpflanzen ergriffen werden müssen; regt an, dass Forschung und Innovation im Bereich der Pflanzenschutzmittel biologischen Ursprungs mit geringem Risiko fortgesetzt werden;

    7.

    begrüßt den vom Rat gebilligten Umsetzungsplan zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko und zur Beschleunigung der Umsetzung des integrierten Pflanzenschutzes in den Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) auf, auch künftig zu verfolgen, wie dieser Plan durchgeführt wird;

    Sofortmaßnahmen

    8.

    fordert, dass der Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen mit geringem Risiko, den die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorgelegt hat, zügig angenommen wird; fordert die Kommission auf, die Kriterien nach Maßgabe der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse kontinuierlich zu aktualisieren;

    9.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bewertung, Zulassung und Registrierung von Pflanzenschutzmitteln biologischen Ursprungs mit geringem Risiko und die Überwachung des Einsatzes dieser Pflanzenschutzmittel zu beschleunigen und dabei unverändert eine hochwertige Risikobewertung durchzuführen;

    10.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre nationalen Aktionspläne für den Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen den Einsatz von Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko aufzunehmen;

    11.

    legt den Mitgliedstaaten nahe, Informationen und bewährte Verfahren, die sich aus den Forschungsergebnissen im Bereich Schädlingsbekämpfung ableiten lassen, untereinander auszutauschen, damit alternative Lösungen zur Verfügung gestellt werden können, die umweltverträglich, gesundheitlich unbedenklich und wirtschaftlich tragfähig sind;

    12.

    fordert die Kommission auf, Wirkstoffe mit geringem Risiko, die bereits auf dem Markt sind, zu erfassen;

    Überarbeitung der Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel

    13.

    begrüßt die REFIT-Initiative 2016 der Kommission, in deren Rahmen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu bewerten ist; betont, dass die REFIT-Initiative nicht zu einer Lockerung der Hygiene-, Lebensmittelsicherheits- und Umweltschutzvorschriften führen darf; ist beunruhigt darüber, dass die allgemeine Überarbeitung der gesamten Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit der REFIT-Initiative mehrere Jahre dauern könnte;

    14.

    betont, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dahingehend überarbeitet werden muss, dass Entwicklung, Zulassung und Inverkehrbringen von Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko in der EU gefördert werden; erklärt sich besorgt darüber, dass das derzeitige Zulassungsverfahren für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bei Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko nicht optimal ist; weist darauf hin, dass das derzeitige Verfahren zur Registrierung von Grundstoffen mit geringem Risiko in manchen Fällen einer Art von Patentierung gleichkommt, was es erschwert, ein Produkt mit dem gleichen Grundstoff in einem anderen Mitgliedstaat zu verwenden, in dem dieser Grundstoff nicht registriert ist;

    15.

    fordert die Kommission auf, bis Ende 2018 außerhalb der allgemeinen Überarbeitung in Verbindung mit der REFIT-Initiative einen spezifischen Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzulegen, mit dem ein Schnellverfahren für die Bewertung, Zulassung und Registrierung von Pestiziden biologischen Ursprungs mit geringem Risiko eingeführt wird;

    16.

    hebt hervor, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 der Begriff „Pflanzenschutzmittel biologischen Ursprungs“ bestimmt werden und diese Begriffsbestimmung Pflanzenschutzmittel umfassen muss, deren Wirkstoffe Mikroorganismen oder Moleküle sind, die in der Natur vorkommen und entweder durch ein natürliches Verfahren gewonnen oder nach dem Vorbild eines natürlichen Moleküls synthetisch hergestellt werden, und zwar unabhängig von der Art der Herstellung und im Unterschied zu Pflanzenschutzmitteln, deren Wirkstoffe synthetische Moleküle sind, die nicht in der Natur vorkommen;

    17.

    fordert die Kommission auf, in ihrem Bericht über die Bewertung der nationalen Aktionspläne gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden die Lücken bei der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten aufzuzeigen und in den Bericht konstruktive Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aufzunehmen, welche Sofortmaßnahmen sie treffen sollten, um zum einen die Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu mindern und zum anderen alternative Ansätze oder Verfahren mit dem Ziel auszuarbeiten und einzuführen, die Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden zu verringern;

    o

    o o

    18.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.

    (3)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0251.

    (4)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0252.

    (5)  „Global food losses and food waste“ (Lebensmittelverluste und Lebensmittelverschwendung weltweit), FAO 2011.

    (6)  Der Begriff „Pestizide“ umfasst auch Biozidprodukte, auf die sich diese Entschließung nicht bezieht.

    (7)  Vgl. beispielsweise Kurenbach, B., Marjoshi, D., Amábile-Cuevas, C.F., Ferguson, G.C., Godsoe, W., Gibson, P. und Heinemann, J.A., 2015: „Sublethal exposure to commercial formulations of the herbicides dicamba, 2,4-dichlorophenoxyacetic acid, and glyphosate cause changes in antibiotic susceptibility in Escherichia coli and Salmonella enterica serovar Typhimurium“, mBio 6(2):e00009-15. doi:10.1128/mBio.00009-15.

    (8)  Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.


    Top