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Document 52017IP0041

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2017 zur Bankenunion — Jahresbericht 2016 (2016/2247(INI))

    ABl. C 252 vom 18.7.2018, p. 171–183 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 252/171


    P8_TA(2017)0041

    Bankenunion — Jahresbericht 2016

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2017 zur Bankenunion — Jahresbericht 2016 (2016/2247(INI))

    (2018/C 252/17)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Aktionsplan der Kommission vom 30. September 2015 zur Schaffung einer Kapitalmarktunion (COM(2015)0468),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor — Bestandsaufnahme und Herausforderungen: Auswirkungen und Wege zu einem effizienteren und wirksameren EU-Rahmen für die Finanzregulierung und eine Kapitalmarktunion“ (1),

    unter Hinweis auf die Gipfelerklärung der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets vom 29. Juni 2012, in der die Absicht erklärt wird, „den Teufelskreis zwischen Banken und Staatsanleihen zu durchbrechen“ (2),

    unter Hinweis auf den ersten „EU Shadow Banking Monitor“ des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom Juli 2016,

    unter Hinweis auf den Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) von 2016 über die Weltfinanzstabilität (Global Financial Stability Report),

    unter Hinweis auf die am 29. Juli 2016 veröffentlichten Ergebnisse der von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) durchgeführten Stresstests,

    unter Hinweis auf die im September 2016 veröffentlichten und auf Daten vom Dezember 2015 basierenden Ergebnisse der CRD IV — CRR /Basel III-Analyse durch die EBA,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 17. Juni 2016 zu einem Fahrplan zur Vollendung der Bankenunion,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. November 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“ (COM(2015)0587),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (3) (SSM-Verordnung),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (4) (SSM-Rahmenverordnung),

    unter Hinweis auf die Erklärung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) zu seinen Aufsichtsprioritäten für 2016,

    unter Hinweis auf den im März 2016 veröffentlichten EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2015 (5),

    unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 29/2016 des Europäischen Rechnungshofs zum einheitlichen Aufsichtsmechanismus (6),

    unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vom Juli 2016 über die Dynamiken und die treibenden Faktoren der notleidenden Forderungen im EU-Bankensektor,

    unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom März 2015 über die regulatorische Behandlung von Forderungen gegenüber Staaten („ESRB report on the regulatory treatment of sovereign exposures“),

    unter Hinweis auf die am 4. Oktober 2016 erfolgte Billigung durch den EZB-Rat der Grundsätze zur Erhöhung der Transparenz bei der Ausarbeitung von Verordnungen der EZB über europäische Statistiken und unter Berücksichtigung der Verfahren für Transparenz des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission,

    unter Hinweis auf die Konsultation der EZB zum Entwurf ihres Leitfadens für Banken zu notleidenden Krediten vom September 2016,

    unter Hinweis auf den Leitfaden der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (7),

    unter Hinweis auf die im Basler Ausschuss laufenden Debatten und insbesondere auf das Diskussionspapier vom März 2016 zur Verringerung der Unterschiede bei risikogewichteten Aktiva — zwingende Vorgaben für die Verwendung interner Modellansätze („Reducing variation in credit risk-weighted assets — constraints on the use of internal model approaches“),

    unter Hinweis auf den Bericht der EBA vom 3. August 2016 über die Bestimmungen zur Verschuldungsquote gemäß Artikel 511 der Eigenkapitalverordnung (CRR) (EBA-Op-2016-13),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 12. Juli 2016 zum Abschluss der Baseler Reformen nach der Krise,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 2016 zu den Aufgaben der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -gremien (8),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2016 zur Fertigstellung von Basel III (9),

    unter Hinweis auf die laufende Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (10) (CRR) durch die Kommission, insbesondere mit Blick auf die Überarbeitung der zweiten Säule und den Umgang mit nationalen Optionen und Ermessensspielräumen,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, BRRD),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (12) (SRM-Verordnung),

    unter Hinweis auf den Jahresbericht des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom Juli 2016 für das Jahr 2015,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (13),

    unter Hinweis auf die delegierte Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission vom 23. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (14),

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 28. Juli 2016 über die Bewertung der Vergütungsbestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (COM(2016)0510),

    unter Hinweis auf das Term-Sheet des Rates für Finanzstabilität (FSB) vom November 2015 zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC),

    unter Hinweis auf das Working Paper Nr. 558 der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) vom April 2016 mit dem Titel „Why bank capital matters for monetary policy“ („Warum die Kapitalausstattung der Banken für die Geld- und Währungspolitik wichtig ist“),

    unter Hinweis auf den Zwischenbericht der EBA vom 19. Juli 2016 über die Umsetzung und Ausgestaltung des Rahmens für Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten,

    unter Hinweis auf den ergänzenden Analysebericht der Kommission vom Oktober 2016 über die Folgen des Vorschlags für ein europäisches Einlagenversicherungssystems (EDIS),

    unter Hinweis auf den endgültigen Bericht der EBA vom 14. Dezember 2016 über die Umsetzung und Ausgestaltung des Rahmens für Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, insbesondere auf Artikel 16,

    unter Hinweis auf die Vereinbarung zwischen dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss und der Europäischen Zentralbank vom 22. Dezember 2015 über Zusammenarbeit und Informationsaustausch,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (15) (Richtlinie über Einlagensicherungssysteme),

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 24. November 2015 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems (COM(2015)0586),

    unter Hinweis auf die im Rahmen der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme von der EBA veröffentlichten Leitfäden, insbesondere die Abschlussberichte über die Leitfäden zu Kooperationsabkommen zwischen Einlagensicherungssystemen vom Februar 2016 und über die Leitfäden zu Stresstests von Einlagensicherungssystemen vom Mai 2016,

    unter Hinweis auf die Erklärung der Eurogruppe und der Minister im Rat (Wirtschaft und Finanzen) vom 18. Dezember 2013 über die Letztsicherungsvorkehrungen des SRM,

    unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Bankenunion und zu Brückenfinanzierungsvereinbarungen für den einheitlichen Abwicklungsfonds,

    unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

    gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0019/2017),

    A.

    in der Erwägung, dass die Schaffung der Bankenunion einen unverzichtbaren Bestandteil einer Währungsunion und einen grundlegenden Baustein einer wirklichen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) darstellt; in der Erwägung, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, da die Bankenunion unvollendet bleibt, solange sie nicht über eine fiskalische Letztsicherung und eine dritte Säule verfügt, welche in einer europäischen Vorgehensweise für die Einlagenversicherung und die Einlagenrückversicherung, die derzeit auf Ausschussebene diskutiert wird, besteht; in der Erwägung, dass eine vollendete Bankenunion einen wichtigen Beitrag leisten wird, um die Verknüpfung von Staatsanleihen mit Risiken zu durchbrechen;

    B.

    in der Erwägung, dass die Europäische Zentralbank (EZB) aufgrund ihrer doppelten Verantwortung als für die Geld- und Währungspolitik zuständige Behörde einerseits und als Bankenaufsichtsbehörde andererseits in bestimmten Situationen in einen Interessenkonflikt geraten könnte;

    C.

    in der Erwägung, dass sich die Eigenkapital- und Liquiditätsquoten der Banken in der EU in den letzten Jahren im Allgemeinen stetig verbessert haben; in der Erwägung, dass dennoch nach wie vor Risiken für die Finanzstabilität bestehen; in der Erwägung, dass in Anbetracht der derzeitigen Lage bei der Einführung umfassend geänderter Regelungen Vorsicht geboten ist, insbesondere was das Finanzierungsumfeld für die Realwirtschaft betrifft;

    D.

    in der Erwägung, dass sich die angemessene Bereinigung von Bankbilanzen nach der Krise verzögert hat und dass dies dem Wirtschaftswachstum immer noch im Wege steht;

    E.

    in der Erwägung, dass es nicht Aufgabe der EU-Organe ist, für die Rentabilität des Bankensektors Sorge zu tragen;

    F.

    in der Erwägung, dass das Ziel der neuen Abwicklungsregelung, die im Januar 2016 in Kraft getreten ist, in einem Paradigmenwechsel von Bail-out zu Bail-in besteht; in der Erwägung, dass sich die Marktteilnehmer erst auf das neue System einstellen müssen;

    G.

    in der Erwägung, dass die Teilnahme an der Bankenunion den Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, offensteht;

    H.

    in der Erwägung, dass die Bankenunion aus allen Mitgliedstaaten besteht, die den Euro eingeführt haben; in der Erwägung, dass der Euro die Währung der Europäischen Union ist; in der Erwägung, dass sich alle Mitgliedstaaten bis auf jene, für die eine Ausnahmeregelung gilt, verpflichtet haben, dem Euro-Währungsgebiet und damit auch der Bankenunion beizutreten;

    I.

    in der Erwägung, dass die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber dem Parlament Grundprinzipien sind; in der Erwägung, dass dies bedeutet, dass es einer angemessenen Weiterverfolgung der Empfehlungen des Parlaments durch die Kommission sowie einer angemessenen Bewertung und Kontrolle dieser Weiterverfolgung durch das Parlament bedarf;

    J.

    in der Erwägung, dass die Arbeit des Parlaments an der Kapitalmarktunion nicht dazu führen sollte, dass der Druck im Hinblick auf die Fertigstellung der Arbeit des Parlaments an der Bankenunion, die nach wie vor eine Grundvoraussetzung für die Finanzstabilität der stark auf den Bankensektor angewiesenen Europäischen Union darstellt, nachlässt;

    K.

    in der Erwägung, dass aus den neuesten Daten hervorgeht, dass sich der Wert aller notleidenden Kredite im Euro-Währungsgebiet auf schätzungsweise 1 132 Mrd. EUR beläuft (16);

    Aufsicht

    1.

    ist besorgt über den hohen Anteil an notleidenden Krediten, da die Banken im Euro-Währungsgebiet im April 2016 laut Daten der EZB einen Bestand an solchen Krediten in Höhe von 11 014 Mrd. EUR hielten; ist der Ansicht, dass der Anteil an notleidenden Krediten unbedingt reduziert werden muss; begrüßt die Anstrengungen, die in einigen Ländern bereits unternommen werden, um den Anteil an notleidenden Krediten zu reduzieren; stellt jedoch fest, dass das Problem bisher in erster Linie auf einzelstaatlicher Ebene angegangen worden ist; ist der Ansicht, dass das Problem so bald wie möglich gelöst werden muss, erkennt jedoch auch an, dass eine endgültige Lösung ihre Zeit brauchen wird; ist der Ansicht, dass bei allen Lösungsvorschlägen berücksichtigt werden muss, woher die notleidenden Kredite stammen, wie sie sich auf die Kapazität der Banken zur Vergabe von Darlehen an die Realwirtschaft auswirken und dass es einen Primär- und einen Sekundärmarkt für notleidende Kredite aufzubauen gilt, und zwar möglicherweise in Form einer sicheren und transparenten Verbriefung unter Beteiligung sowohl der Unionsebene als auch der einzelstaatlichen Ebene; empfiehlt, dass die Kommission die Mitgliedstaaten unter anderem bei der Einrichtung von Vermögensverwaltungsgesellschaften (oder „Bad Banks“) und einer verbesserten Überwachung unterstützt; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass es wichtig ist, dass notleidende Kredite zur Freisetzung von Kapital veräußert werden können, was insbesondere für Banken, die Darlehen an KMU vergeben, von Bedeutung ist; begrüßt die Konsultation der EZB zum Entwurf ihres Leitfadens für Banken zu notleidenden Krediten als einen ersten Schritt, ist jedoch der Ansicht, dass deutlich größere Fortschritte erzielt werden müssen; begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Insolvenz und Umstrukturierung, einschließlich der frühzeitigen Umstrukturierung und der zweiten Chance, im Rahmen der Kapitalmarktunion; fordert die Mitgliedstaaten auf, bis zur Annahme des Vorschlags und als Ergänzung desselben ihre einschlägigen Rechtsvorschriften zu verbessern, insbesondere was die Dauer von Abwicklungsverfahren und die Funktionsweise der Justizsysteme sowie, allgemeiner, ihren Rechtsrahmen in Bezug auf die Umschuldung betrifft, und die erforderlichen nachhaltigen Strukturreformen zur Konjunkturbelebung umzusetzen, damit das Problem der notleidenden Kredite angegangen wird; stellt fest, dass laut der BIZ einige Banken im Euro-Währungsgebiet ihre Eigenkapitalausstattung während der Krisenjahre durch beträchtliche Dividendenausschüttungen, die mitunter die einbehaltenen Gewinne überstiegen, geschwächt haben; ist der Ansicht, dass die Kapitalausstattung von Banken gestärkt werden kann, indem Dividendenausschüttungen reduziert werden und frisches Eigenkapital beschafft wird;

    2.

    fordert alle Mitgliedstaaten, die den Euro bisher noch nicht eingeführt haben, auf, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dies nachzuholen, oder der Bankenunion beizutreten, damit diese schrittweise an den gesamten Binnenmarkt angeglichen wird;

    3.

    ist besorgt über die anhaltende Instabilität der Bankenlandschaft in Europa, die unter anderem in dem Bericht des IWF von 2016 über die Weltfinanzstabilität (Global Financial Stability Report) hervorgehoben wird, in dem festgestellt wird, dass selbst bei einer Konjunkturbelebung in der EU der hohe Anteil an schwachen und angeschlagenen Banken aufrechterhalten bliebe; weist auf die geringe Rentabilität einiger Institute im Euro-Währungsgebiet hin; stellt fest, dass dieser Umstand unter anderem mit dem Bestand an notleidenden Krediten, dem Zinsumfeld und möglichen Problemen auf der Nachfrageseite erklärt wird; unterstützt die Forderung des IWF nach grundlegenden Änderungen sowohl der Geschäftsmodelle der Banken als auch der Systemstruktur, damit ein gesundes europäisches Bankensystem sichergestellt wird;

    4.

    vertritt die Auffassung, dass mit Staatsschulden verbundene Risiken bestehen; stellt zudem fest, dass die Finanzinstitute in einigen Mitgliedstaaten übermäßig in von der eigenen Regierung ausgegebene Anleihen investiert haben, was zu einer übermäßigen Bevorzugung des Heimatmarktes führt, während eines der wichtigsten Ziele der Bankenunion darin besteht, das Risikogeflecht zwischen Banken und Staatsanleihen zu durchbrechen; weist darauf hin, dass eine angemessene aufsichtliche Behandlung der Staatsschulden Anreize für Banken schaffen könnte, ihre Forderungen gegenüber Staaten besser zu verwalten; stellt jedoch fest, dass Staatsanleihen eine entscheidende Rolle als Quelle hochwertiger, liquider Sicherheiten sowie bei der Durchführung der Geld- und Währungspolitik spielen und dass eine Änderung ihrer aufsichtlichen Behandlung, insbesondere wenn keine schrittweise Einführung vorgesehen ist, schwerwiegende Auswirkungen sowohl auf die Finanzbranche als auch auf den öffentlichen Sektor nach sich ziehen könnte und dass es daher erforderlich ist, die Vor- und Nachteile einer Überarbeitung des bestehenden Rahmens sorgfältig abzuwägen, bevor Vorschläge gemacht werden; nimmt die verschiedenen Optionen zur Kenntnis, die in dem bei der informellen Sitzung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 22. April 2016 erörterten Bericht der Hochrangigen Arbeitsgruppe zur aufsichtlichen Behandlung der Forderungen gegenüber Staaten dargelegt sind; ist der Ansicht, dass der Regulierungsrahmen der EU mit der internationalen Norm im Einklang stehen sollte; sieht daher mit großem Interesse den Ergebnissen der Arbeit des Rates für Finanzstabilität (FSB) zu Staatsschulden entgegen, die einen Leitfaden für künftige Beschlüsse darstellen werden; ist der Ansicht, dass der europäische Rahmen bei der Bereitstellung nachhaltiger Strategien und hochwertiger, liquider Mittel für den Finanzsektor sowie sicherer Verbindlichkeiten für Staaten Marktdisziplin ermöglichen sollte; betont, dass parallel zu den Überlegungen zu den Staatsschulden auch Überlegungen zu einer Annäherung in Bezug auf eine größere Palette an wirtschaftspolitischen Fragen, zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen und zu Risiken wie Fehlverhalten, einschließlich der Finanzkriminalität, angestellt werden sollten;

    5.

    erachtet es als wesentlich, dass die Einleger, Investoren und Aufsichtsbehörden das Problem der übermäßigen Variabilität bei den Risikogewichtungen, die auf risikogewichtete Aktiva derselben Klasse in den verschiedenen Instituten angewendet werden, angehen; weist darauf hin, dass die derzeitige Regelung für die Verwendung interner Modelle ein hohes Maß an Flexibilität für Banken vorsieht und aus der Sicht der Aufsichtsbehörde ein zusätzliches Risiko in Bezug auf diese Modelle birgt; begrüßt in dieser Hinsicht die Arbeit der EBA zur Harmonisierung der grundlegenden Annahmen und Parameter, deren Unterschiede als einer der Hauptfaktoren für die Variabilität ermittelt worden sind, sowie die Arbeit, die in der Bankenaufsicht der EZB im Rahmen des Projektes der gezielten Überprüfung interner Modelle (TRIM-Projekt) unternommen wurde, um die Angemessenheit und Eignung der internen Modelle zu bewerten und zu bestätigen; fordert, dass die Arbeit in diesen Bereichen weiterverfolgt wird; erwartet die Ergebnisse der international geleisteten Arbeit zur Vereinheitlichung des Rückgriffs auf interne Modelle im Fall von operationellen Risiken und Darlehensvergaben an Unternehmen, an andere Finanzinstitute sowie an auf Finanzierungen und Wertpapiere spezialisierte Banken, damit die Glaubwürdigkeit interner Modelle wiederhergestellt und sichergestellt wird, dass ihr Hauptaugenmerk auf die Bereiche gerichtet ist, in denen sie einen Mehrwert schaffen; begrüßt zudem die Einführung einer Verschuldungsquote als robuste Letztsicherung, insbesondere für global systemrelevante Finanzinstitute (G-SRI); betont, dass es eines stärker auf die tatsächlichen Risiken abgestimmten Standardansatzes bedarf, damit die Einhaltung des Grundsatzes „gleiche Risiken, gleiche Vorschriften“ sichergestellt wird; fordert die Finanzaufsichtsbehörden auf, neue interne Modelle nur dann zu genehmigen, wenn sie nicht ungerechtfertigt zu erheblich niedrigeren Risikogewichtungen führen; bekräftigt die Schlussfolgerungen seiner Entschließung vom 23. November 2016 zur Fertigstellung von Basel III; verweist darauf, dass die geplanten regulatorischen Änderungen weder eine bedeutende Erhöhung der Kapitalanforderungen mit sich bringen noch die Möglichkeiten der Banken, die Realwirtschaft und insbesondere KMU zu finanzieren, beeinträchtigen dürfen; betont, dass bei der international geleisteten Arbeit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet werden sollte; verweist darauf, dass es wichtig ist, dass das EU-Bankenmodell nicht ungerechtfertigt benachteiligt und eine Ungleichbehandlung von EU-Banken und internationalen Banken vermieden wird; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei der Ausarbeitung neuer internationaler Standards in diesem Bereich die europäischen Besonderheiten berücksichtigt werden, und bei ihrer Abschätzung der Folgen künftiger Rechtsvorschriften zur Umsetzung international vereinbarter Standards den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Bestehen unterschiedlicher Bankenmodelle in gebührendem Maße zu berücksichtigen;

    6.

    betont, dass ein zuverlässiger Zugang zu Finanzmitteln und eine solide Kapitalallokation im bankenbasierten Finanzierungsmodell Europas stark von soliden Bilanzen und einer angemessenen Kapitalisierung abhängig sind, für deren Wiederherstellung in der gesamten Union nach der Finanzkrise allerdings nicht in einheitlicher Art und Weise gesorgt wurde und wird, wodurch das Wirtschaftswachstum behindert wird;

    7.

    hebt hervor, dass der europäische Bankensektor bei der Finanzierung der europäischen Wirtschaft eine Schlüsselrolle spielt und dass dies durch ein starkes Aufsichtssystem unterstützt wird; begrüßt daher die Absicht der Kommission, bei der kommenden Überarbeitung der neuen Bankenrichtlinie (CRD) bzw. der Eigenmittelverordnung (CRR) den Faktor zur Unterstützung von KMU beizubehalten und diesen über seine derzeitige Grenze hinaus auszuweiten;

    8.

    stellt fest, dass die Leitfäden internationaler Foren in größtmöglichem Umfang befolgt werden sollten, um die Gefahr einer regulatorischen Fragmentierung bezüglich der Regulierung und Aufsicht großer, international tätiger Banken abzuwenden, ohne dass dies einem kritischen Ansatz, sollte dieser erforderlich sein, im Wege steht oder die gezielte Abweichung von internationalen Standards, wenn die Merkmale des europäischen Systems nicht ausreichend berücksichtigt werden, ausschließt; verweist auf die Schlussfolgerungen seiner Entschließung vom 12. April 2016 zu den Aufgaben der EU im Rahmen der internationalen Finanz-, Währungs- und Regulierungsinstitutionen und -gremien; betont insbesondere, wie wichtig die Rolle der Kommission, der EZB und der EBA bei der Beteiligung an der Arbeit des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) und der Bereitstellung transparenter und umfassender Aktualisierungen über Entwicklungen in den Erörterungen des BCBS sind; ist der Ansicht, dass die EU darauf hinarbeiten sollte, angemessen im BCBS vertreten zu sein, insbesondere was das Euro-Währungsgebiet betrifft; fordert eine stärkere Sichtbarkeit dieser Rolle bei den Tagungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) sowie eine verstärkte Rechenschaftspflicht gegenüber dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Parlaments; betont, dass der BCBS und andere Foren dazu beitragen sollten, gleiche Wettbewerbsbedingungen auf weltweiter Ebene dadurch zu fördern, dass Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsordnungen verringert — und nicht verstärkt — werden;

    9.

    weist auf die Risiken — einschließlich Systemrisiken — eines rasant wachsenden Schattenbankensektors hin, die in dem „EU Shadow Banking Monitor“ von 2016 dargelegt sind; betont nachdrücklich, dass sämtliche Maßnahmen zur Regulierung des Bankensektors von einer entsprechenden Regulierung des Schattenbankensektors begleitet werden müssen; fordert deshalb ein koordiniertes Vorgehen, um für fairen Wettbewerb und Finanzstabilität zu sorgen;

    10.

    betont, dass die kumulativen Auswirkungen der verschiedenen Änderungen im regulatorischen Umfeld umfassend betrachtet werden müssen, unabhängig davon, ob sie Aufsichtsbehörden, den Ausgleich von Verlusten, Bankenabwicklungen oder Rechnungslegungsstandards betreffen;

    11.

    betont, dass nationale Optionen und Ermessensspielräume die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und die Vergleichbarkeit der Finanzberichterstattung der Banken gegenüber der Öffentlichkeit behindern könnten; begrüßt die Gelegenheit, die sich durch die jüngst vorgeschlagene Änderung an der CRR eröffnet, die Nutzung einiger dieser Optionen und Ermessensspielräume auf Unionsebene abzuschaffen oder einzuschränken und nur diejenigen zu behalten, die aufgrund der Vielfalt der Bankenmodelle unbedingt notwendig sind; fordert mit Nachdruck, diese Gelegenheit in vollem Umfang zu nutzen; begrüßt die Leitfäden und Vorschriften der EZB zur Harmonisierung der Nutzung einiger dieser Optionen und Ermessensspielräume in der Bankenunion; verweist jedoch darauf, dass die EZB, wenn sie auf die Reduzierung der Optionen und Ermessensspielräume hinarbeitet, den Rahmen ihres Aufgabenbereichs nicht überschreiten darf; betont nachdrücklich, dass unbedingt eine Vertiefung des einheitlichen Regelwerks bewirkt werden muss, und hebt hervor, dass dessen derzeitige Form, in der sich bestehende, geänderte und neue Rechtsvorschriften überschneiden, vereinheitlicht werden muss; fordert die EZB auf, das Aufsichtshandbuch, in dem gemeinsame Prozesse, Verfahren und Methoden für die Durchführung eines für das gesamte Euro-Währungsgebiet geltenden aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens festgelegt sind, in vollem Umfang zu veröffentlichen;

    12.

    hebt hervor, dass alle Mitglieder des Aufsichtsgremiums seit der Schaffung des SSM im Umgang mit einer Vielzahl unterschiedlicher Geschäftsmodelle und unterschiedlich großer Einrichtungen einen natürlichen Lernprozess durchlaufen haben, der unterstützt und beschleunigt werden muss;

    13.

    nimmt die Klarstellungen in Bezug auf die Ziele der zweiten Säule und ihre Stellung in der Rangfolge der Kapitalanforderungen, die in den Änderungen der neuen Bankenrichtlinie (CRD) vorgeschlagen wurde, zur Kenntnis; stellt fest, dass der Rückgriff auf Eigenkapitalempfehlungen einen Ausgleich zwischen den Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität und der Notwendigkeit, einen Spielraum für aufsichtsbehördliches Ermessen und Einzelfallanalysen zuzulassen, ermöglicht; fordert die EZB auf, die Kriterien, die den Empfehlungen der zweiten Säule zugrunde liegen, zu verdeutlichen; weist darauf hin, dass der ausschüttungsfähige Höchstbetrag durch die Empfehlungen nicht eingeschränkt wird und diese deshalb nicht offengelegt werden sollten; ist der Ansicht, dass der Rückgriff auf Eigenkapitalempfehlungen nicht dazu führen sollte, dass die Anforderungen der zweiten Säule nachweisbar reduziert werden; ist der Ansicht, dass mit Blick auf die Zusammensetzung der Eigenmittel zur Abdeckung der Anforderungen und Empfehlungen der zweiten Säule mehr aufsichtliche Konvergenz erforderlich ist; begrüßt daher, dass dieses Problem mit der vorgeschlagenen Änderung an der CRD angegangen wird;

    14.

    hebt die Risiken hervor, die sich aus dem Halten von Vermögenswerten der Stufe 3, einschließlich Derivate, und insbesondere aus der Schwierigkeit ihrer Bewertung ergeben; weist darauf hin, dass diese Risiken reduziert werden sollten und dass dafür eine schrittweise Reduzierung des Bestands an diesen Vermögenswerten erforderlich ist; fordert den SSM auf, dieses Problem zu einer seiner Aufsichtsprioritäten zu machen und gemeinsam mit der EBA einen quantitativen Stresstest dazu durchzuführen;

    15.

    betont erneut, dass im Hinblick auf sämtliche Aufsichtsverfahren und insbesondere innerhalb des SREP-Zyklus unbedingt für Transparenz gesorgt werden muss; fordert die EZB auf, Leistungsindikatoren und Messgrößen zu veröffentlichen, um die Wirksamkeit der Aufsicht nachzuweisen und ihre externe Rechenschaftspflicht zu verbessern; wiederholt seine Forderung nach mehr Transparenz bezüglich der Beschlüsse und Begründungen in Bezug auf die zweite Säule; fordert die EZB auf, die gemeinsamen Aufsichtsstandards zu veröffentlichen;

    16.

    weist auf die Risiken hin, die aus Finanzinstituten entstehen, die „too big to fail“ (zu groß für eine Insolvenz), „too-interconnected-to-fail“ (zu vernetzt für eine Insolvenz) und „too-complex-to-resolve“ (zu komplex für eine Abwicklung) sind; stellt fest, dass zur Bewältigung dieser Risiken auf internationaler Ebene eine Reihe politischer Maßnahmen vereinbart worden ist (und zwar die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC), das zentrale Clearing von Derivaten, der Kapitalaufschlag und der Aufschlag für Verschuldungsquoten für global systemrelevante Banken); ist bestrebt, zügig an den entsprechenden Legislativvorschlägen für deren Umsetzung in der Union zu arbeiten und so das Risiko, das sich aus dem Problem des „too-big-to-fail“ ergibt, weiter zu reduzieren; erinnert an die Worte von Mark Carney, Vorsitzender des FSB, dass eine Einigung über Vorschläge für einen gemeinsamen internationalen Standard zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit für global systemrelevante Banken im Hinblick auf die Beseitigung von „too-big-to-fail“-Banken einen Wendepunkt darstellt; weist zudem darauf hin, dass ein wirksamer Bail-in-Mechanismus und die Anwendung von Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) in einem angemessenen Ausmaß bedeutende Bestandteile der regulativen Maßnahmen sind, mit denen dieses Problem bewältigt werden und es ermöglicht werden soll, dass global systemrelevante Banken ohne Rückgriff auf öffentliche Subventionen und ohne Beeinträchtigung des Finanzsystems als Ganzes abgewickelt werden;

    17.

    hebt die Grenzen der Methode, die derzeit für den Stresstest verwendet wird, hervor; begrüßt daher die Bemühungen der EBA und der EZB um Verbesserungen des Rahmens für Stresstests; ist jedoch der Ansicht, dass mehr getan werden sollte, um der Wahrscheinlichkeit und der Wirklichkeit echter Krisensituationen besser gerecht zu werden, unter anderem indem dynamischere Elemente, wie zum Beispiel Ansteckungseffekte, besser in die Methode integriert werden; ist der Ansicht, dass die mangelnde Transparenz der EZB-eigenen Stresstests zu einer Unsicherheit bei den Aufsichtsverfahren führen; fordert die EZB auf, die Ergebnisse ihres Stresstests zu veröffentlichen, um das Vertrauen in den Markt zu stärken;

    18.

    ist der Ansicht, dass die EBA und der SSM davon in Kenntnis gesetzt werden sollten, wenn eine zuständige nationale Behörde die Forderung, besondere Umstände im Stresstest zu berücksichtigen, zurückweist, damit gleiche Ausgangsbedingungen sichergestellt werden können;

    19.

    begrüßt die Fortschritte, die bei den Vorbereitungen im Hinblick darauf, dass im Bereich der sogenannten „Fit-and-Proper-Beschlüsse“ ein gewisses Maß an Übertragungen der Zuständigkeit zugelassen wird, erzielt worden sind; weist jedoch darauf hin, dass die Rechtsvorschriften geändert werden müssen, um eine umfassendere und einfachere Übertragung der Zuständigkeit für die Beschlussfassung in bestimmten alltäglichen Angelegenheiten vom Aufsichtsgremium auf einschlägige Beamte zu ermöglichen; würde eine solche Änderung, mit der ein Beitrag dazu geleistet würde, dass die Bankenaufsicht der EZB effizienter funktioniert, begrüßen; fordert die EZB auf, die Aufgaben und den Rechtsrahmen für die Übertragung der Zuständigkeit bei der Beschlussfassung festzulegen;

    20.

    nimmt den Bericht des Europäischen Rechnungshofs über die Funktionsweise des SSM zur Kenntnis; nimmt die Schlussfolgerungen im Hinblick auf die unzureichende Personalausstattung zur Kenntnis; fordert die zuständigen nationalen Behörden und die Mitgliedstaaten auf, der EZB in vollem Umfang die Humanressourcen und Wirtschaftsdaten, die sie benötigt, um ihre Arbeit zu leisten, insbesondere was Vor-Ort-Prüfungen betrifft, bereitzustellen; fordert die EZB auf, die SSM-Rahmenverordnung zu ändern, um die Verpflichtungen der teilnehmenden nationalen zuständigen Behörden zu formalisieren und eine risikobasierte Methode zur Bestimmung der angestrebten Zahl an Mitarbeitern sowie der Zusammensetzung der Kompetenzen der gemeinsamen Aufsichtsteams umzusetzen; ist der Ansicht, dass es die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden erhöhen würde, wenn das EZB-Personal stärker eingebunden würde und man weniger auf das Personal der zuständigen nationalen Behörden angewiesen wäre und wenn zusätzlich auf das Personal der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates für die Aufsicht über ein Finanzinstitut eines anderen Mitgliedstaates zurückgegriffen würde, was ebenfalls dazu beiträgt, das Risiko einer zu nachsichtigen Aufsicht wirksam zu bekämpfen; begrüßt die Zusammenarbeit der EZB mit dem Europäischen Parlament, was die Arbeitsbedingungen des Personals betrifft; fordert die EZB auf, eine gute Arbeitsumgebung, die der fachlichen Kontinuität innerhalb der EZB dienlich ist, zu fördern; verweist auf den möglichen Interessenkonflikt zwischen Aufsichtsaufgaben und der Zuständigkeit für die Geld- und Währungspolitik sowie auf die Notwendigkeit einer klaren Trennung der beiden Funktionen; fordert die EZB auf, eine Risikoanalyse zu den möglichen Interessenkonflikten durchzuführen und für Fälle, in denen bestimmte Aufsichtsressourcen betroffen sind, gesonderte Berichtspflichten ins Auge zu fassen; ist der Ansicht, dass die Trennung der Geld- und Währungspolitik von der Aufsichtsfunktion zwar einen zentralen Grundsatz darstellt, dieser Grundsatz aber Kosteneinsparungen, die durch die gemeinsame Nutzung von Dienstleistungen ermöglicht werden, nicht ausschließen sollte, vorausgesetzt, dass solche Dienstleistungen im Hinblick auf die Politikgestaltung keine entscheidende Rolle spielen und angemessene Garantien festgelegt werden; fordert die EZB auf, bei der Ausarbeitung „quasi-legislativer“ Maßnahmen öffentliche Konsultationen durchzuführen, um ihre Rechenschaftspflicht zu verbessern;

    21.

    betont, dass die Schaffung des SSM zu mehr Einfluss der Europäischen Union auf der internationalen Bühne geführt hat;

    22.

    betont, dass der SSM durch die Trennung der Aufsichtsaufgaben von den geldpolitischen Aufgaben in der Lage sein sollte, einen unabhängigen Standpunkt zu allen einschlägigen Themen einzunehmen, unter anderem zu den möglichen Auswirkungen der festgelegten Ziele der EZB hinsichtlich des Zinssatzes auf die Finanzlage der beaufsichtigten Banken;

    23.

    teilt die Auffassung des Europäischen Rechnungshofs, dass seit der Einrichtung des SSM eine Prüfungslücke entstanden ist; ist besorgt darüber, dass aufgrund der Grenzen, die die EZB der EBA in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten auferlegt hat, wichtige Bereiche ungeprüft bleiben; fordert die EZB mit Nachdruck auf, uneingeschränkt mit dem Europäischen Rechnungshof zusammenzuarbeiten, um diesen in die Lage zu versetzen, sein Mandat in vollem Umfang auszuüben und dadurch seine Rechenschaftspflicht zu verbessern;

    24.

    hält es für geboten, dass sowohl bei der Regulierung als auch bei der Aufsicht ein Ausgleich zwischen der gebotenen Verhältnismäßigkeit und der erforderlichen kohärenten Vorgehensweise angestrebt wird; weist in diesem Zusammenhang auf die in dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschlagenen Änderungen bezüglich der Berichtspflichten und Vergütungsanforderungen hin; fordert die Kommission auf, der Arbeit an einer sogenannten „Small Banking Box“ Vorrang einzuräumen und diese um die Bewertung der Machbarkeit eines künftigen Regulierungsrahmens, der aus weniger komplexen, angemesseneren und verhältnismäßigen Aufsichtsregeln für die verschiedenen Arten von Bankenmodellen besteht, zu erweitern; weist darauf hin, dass alle Banken in angemessenem Maße beaufsichtigt werden sollten; verweist darauf, dass eine angemessene Aufsicht für die Überwachung aller Risiken unabhängig von der Größe der Banken eine zentrale Rolle spielt; respektiert die Verteilung der Rollen und Zuständigkeiten zwischen dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB), der EBA und anderen Behörden innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), betont aber zugleich auch, dass eine wirksame Zusammenarbeit wichtig ist; ist der Ansicht, dass die Verbreitung sich überschneidender Berichtspflichten und nationaler Auslegungen der Rechtsvorschriften der EU in einem gemeinsamen Markt überwunden werden muss; unterstützt die bisher unternommenen Anstrengungen zur Vereinheitlichung, wie etwa die Idee, die dem europäischen Rahmen für die Berichtspflichten zugrunde liegt, und fordert weitere Anstrengungen in diese Richtung, sodass eine doppelte Berichterstattung und unnötige zusätzliche Regulierungskosten vermieden werden; fordert die Kommission auf, dieses Problem zu gegebener Zeit und im Einklang mit den Schlussfolgerungen ihrer Sondierung anzugehen, beispielsweise mittels eines Vorschlags für ein gemeinsames, einheitliches und konsolidiertes Verfahren zur aufsichtlichen Berichterstattung; fordert zudem, dass Ad-hoc-Anforderungen und dauerhafte Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung rechtzeitig bekannt gegeben werden, um die Hochwertigkeit der Daten und Planungssicherheit sicherzustellen;

    25.

    betont, dass die Sicherheit und Solidität einer Bank nicht allein durch eine punktuelle Bewertung ihrer Bilanz erfasst werden können, da diese durch dynamische Interaktionen zwischen der Bank und den Märkten sichergestellt und von verschiedenen Faktoren in der gesamten Wirtschaft beeinträchtigt werden; hebt deshalb hervor, dass ein solider Rahmen für Finanzstabilität und Wachstum umfassend und ausgewogen sein sollte, um dynamische Aufsichtsverfahren abzudecken, und der Schwerpunkt dabei nicht allein auf eine statische Regulierung mit hauptsächlich quantitativen Aspekten gelegt werden sollte;

    26.

    weist auf die Aufgabenverteilung zwischen der EZB und der EBA hin; betont, dass die EZB nicht zur De-facto-Normgeberin für nicht dem SSM unterliegende Banken werden darf;

    27.

    nimmt zur Kenntnis, dass der EZB-Rat am 18. Mai 2016 die Verordnung zur Implementierung des granularen statistischen Kreditmeldewesens AnaCredit angenommen hat; fordert die EZB auf, den nationalen Zentralbanken bei der Umsetzung von AnaCredit größtmöglichen Spielraum zu lassen;

    28.

    fordert die EZB auf, Arbeiten an etwaigen weiteren Stufen von AnaCredit nur nach einer öffentlichen Konsultation unter umfassender Einbeziehung des Europäischen Parlaments und unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beginnen;

    29.

    betont erneut, dass starke und gut funktionierende IT-Systeme, die den Bedürfnissen der Aufsichtsfunktionen des SSM und den Sicherheitsbedenken Rechnung tragen, wichtig sind; bedauert aktuelle Berichte über anhaltende Schwächen im IT-System;

    30.

    begrüßt die Schaffung nationaler Ausschüsse für Systemrisiken, betont jedoch, dass durch die Schaffung der Bankenunion eine Stärkung der makroprudenziellen Maßnahmen auf europäischer Ebene unbedingt erforderlich wird, um die grenzüberschreitenden Spillover-Effekte systemischer Risiken angemessen abzuwehren; fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer allgemeinen Überprüfung des makroprudenziellen Rahmens im Jahr 2017 eine kohärente und wirksame makroprudenzielle Aufsicht vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, sich besonders ehrgeizige Ziele im Hinblick darauf zu setzen, die institutionellen und analytischen Kapazitäten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zur Beurteilung der Risiken und Schwachstellen innerhalb des Bankensektors und darüber hinaus zu stärken und entsprechend einzugreifen; ist der Ansicht, dass kreditnehmerbasierte Instrumente (wie Beleihungsquoten oder Verhältnisse von Schuldendienst und Einkommen) in europäische Rechtsvorschriften aufgenommen werden sollten, um die einheitliche Anwendung dieser zusätzlichen Arten von makroprudenziellen Instrumenten sicherzustellen; betont, dass im Bereich der makroprudenziellen Aufsicht für eine Reduzierung der institutionellen Komplexität sowie der Dauer des Prozesses gesorgt werden muss, was die Interaktion zwischen dem ESRB, der EZB bzw. dem SSM und den nationalen Behörden sowie zwischen den einzelnen zuständigen nationalen Behörden und den benannten nationalen Behörden betrifft; begrüßt in diesem Zusammenhang die Fortschritte, die bei der grenzüberschreitenden Koordinierung durch die ESRB-Empfehlungen über freiwillige Gegenseitigkeit bereits erzielt worden sind; fordert erneut, dass die Verknüpfungen zwischen dem makroprudenziellen Rahmen und den bestehenden mikroprudenziellen Werkzeugen verdeutlicht werden, damit ein wirksames Zusammenwirken der Instrumente der makroprudenziellen Aufsichtspolitik mit den Instrumenten der mikroprudenziellen Aufsichtspolitik sichergestellt wird; ist besorgt über die vom ESRB ermittelten Schwachstellen im Immobiliensektor; stellt fest, dass die EBA noch technische Regulierungsstandards über die Bedingungen der Kapitalanforderungen für durch Immobilien besicherte Risikopositionen im Sinne von Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 164 Absatz 6 CRR vorlegen muss; stellt fest, dass bisher nur eine wenige SSM-Mitgliedstaaten allgemeine Systemrisikopuffer und einen antizyklischen Kapitalpuffer aktiviert haben oder zu aktivieren beabsichtigen; stellt fest, dass die EZB ihre makroökonomischen Aufsichtsbefugnisse bisher nicht in vollem Umfang durch die Förderung der Annahme makroprudenzieller Aufsichtsinstrumente durch die einzelstaatlichen Behörden ausgeübt hat;

    31.

    betont, dass infolge des Ergebnisses des Referendums über die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU das gesamte europäische Finanzaufsichtssystem (ESFS), einschließlich der Abstimmungsmodalitäten innerhalb der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, bewertet werden muss; betont, dass mögliche infolge des Referendums geführte Verhandlungen nicht zu ungleichen Ausgangsbedingungen zwischen den Finanzinstituten der EU und Nicht-EU-Finanzinstituten führen und nicht dazu genutzt werden sollten, die Deregulierung des Finanzsektors zu fördern;

    32.

    begrüßt die ausgezeichnete Arbeit der gemeinsamen Aufsichtsteams, die ein gutes Beispiel für europäische Zusammenarbeit und Wissensaufbau sind; weist darauf hin, dass mit dem vorgeschlagenen künftigen Einsatz eines Rotationssystems in der Organisation der gemeinsamen Aufsichtsteams eine objektive Aufsicht sichergestellt und zugleich dem langwierigen Prozess des Wissensaufbaus in diesem äußerst komplexen Sachgebiet Rechnung getragen werden sollte;

    33.

    begrüßt, dass mit der Bankenunion das Problem Herkunftsland/Aufnahmeland im Bereich der Aufsicht durch die Einrichtung einer einzelnen Aufsichtsbehörde und durch die erhebliche Verbesserung des Austauschs einschlägiger Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden weitgehend beseitigt worden ist, wodurch eine ganzheitlichere Aufsicht von grenzüberschreitenden Bankengruppen ermöglicht wird; betont, dass im Rahmen der Überprüfung der CRR im Bereich der Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit Liquidität und Kapital aufgrund der derzeit noch unvollendeten Bankenunion Verbraucherschutzanliegen in Aufnahmeländern angemessen berücksichtigt werden müssen;

    34.

    begrüßt die EZB-Initiative, beaufsichtigte Banken dazu zu verpflichten, schwerwiegende Cyberangriffe im Rahmen eines Echtzeit-Benachrichtigungsdienstes zu melden, und den SSM zu Vor-Ort-Kontrollen zu verpflichten, um die Cybersicherheit zu beaufsichtigen; fordert, dass ein Rechtsrahmen eingerichtet wird, mit dem der Austausch sensibler Informationen, die wichtig sind, um Cyberangriffe zwischen Banken zu verhindern, erleichtert wird;

    35.

    betont, dass die Cybersicherheit bei Bankdienstleistungen eine entscheidende Rolle spielt und dass unbedingt Anreize für Finanzinstitute geschaffen werden müssen, damit sich diese im Zusammenhang mit dem Schutz von Verbraucherdaten und der Gewährleistung der Cybersicherheit sehr ehrgeizige Ziele setzen;

    36.

    stellt fest, dass dem SSM die Aufgabe der europäischen Bankenaufsicht übertragen wurde, damit die Einhaltung der Aufsichtsvorschriften der EU sowie die Finanzstabilität sichergestellt werden, während andere Aufsichtsaufgaben mit eindeutigen Spillover-Effekten in der Hand der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden verblieben sind; betont in diesem Zusammenhang, dass der SSM, was die Tätigkeiten zur Bekämpfung von Geldwäsche der einzelstaatlichen Bankenaufsichtsbehörden betrifft, über Überwachungsbefugnisse verfügen sollte; betont, dass auch der EBA zusätzliche Befugnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche, einschließlich Befugnisse zur Durchführung von Vor-Ort-Bewertungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, übertragen werden sollten, damit sie sämtliche Informationen, die für die Bewertung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften relevant sind, verlangen kann und Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen abgeben, diese Empfehlungen öffentlich machen sowie Maßnahmen ergreifen kann, die für die Sicherstellung der wirksamen Umsetzung der Empfehlungen erforderlich sind;

    37.

    fordert die EBA erneut auf, den Rechtsrahmen für Verbraucherschutz im Bereich Bankdienstleistungen, im Einklang mit ihrem Mandat und in Ergänzung zu der Aufsicht durch den SSM, durchzusetzen und auszubauen;

    Abwicklung

    38.

    weist darauf hin, dass beim Umgang mit künftigen Bankenkrisen die Vorschriften über staatliche Beihilfen befolgt werden müssen und dass der Ausnahmefall einer außerordentlichen öffentlichen Unterstützung sowohl vorsorglich als auch vorübergehend sein muss und nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut erlitten hat oder in der nahen Zukunft voraussichtlich erleiden wird, dienen darf; fordert, dass zwischen dem SRB und der Kommission wirksame Verfahren für die Entscheidungsfindung im Fall einer Bankenabwicklung festgelegt werden, insbesondere was den Zeitrahmen betrifft; ist der Ansicht, dass die im derzeitigen Rahmen vorgesehene Flexibilität verdeutlicht werden sollte, und verweist darauf, dass diese im Hinblick darauf, mit konkreten Fällen umzugehen, besser genutzt werden sollte, ohne dass dadurch die echte Abwicklung insolventer Banken behindert wird, insbesondere bei in Artikel 11 Absätze 3 und 6 der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme vorgesehenen Präventivmaßnahmen und alternativen Maßnahmen, bei denen Einlagensicherungssysteme zum Tragen kommen; fordert die Kommission daher auf, ihre Auslegung der einschlägigen Vorschriften über staatliche Beihilfen zu überdenken, um sicherzustellen, dass die von den europäischen Rechtsetzungsinstanzen in der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme vorgesehenen präventiven Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden können; stellt fest, dass konkrete Fälle ohne eine klare Begründung unterschiedlich behandelt worden sind; erinnert die Kommission daran, dass bis zum 31. Dezember 2015 ein Bericht zur Bewertung der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit präventiver Rekapitalisierungsmaßnahmen sowie zur Bewertung der mit diesen Maßnahmen verbundenen Bedingungen vorgelegt werden sollte; fordert die Kommission auf, einen solchen Bericht so bald wie möglich vorzulegen;

    39.

    fordert die Kommission auf, in Anbetracht der Erfahrungen und innerhalb des Rahmens der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu bewerten, ob der SRB und die nationalen Abwicklungsbehörden über ausreichend Befugnisse und Instrumente für ein frühzeitiges Eingreifen verfügen, um störende Abflüsse des Kapitals und der Verlustabsorptionskapazität der Banken bei einer Krise zu verhindern;

    40.

    hält es für geboten, praktische Fragen, die sich direkt auf Abwicklungen auswirken, zu klären, wie etwa die Abhängigkeit von Dienstleistern, die kritische Dienste bereitstellen, beispielsweise im Fall ausgelagerter IT-Dienste;

    41.

    weist auf den Vorschlag der Kommission hin, im Einklang mit internationalen Standards eine minimale Gesamtverlustabsorptionskapazität (TLAC) für global systemrelevante Banken in die Säule 1a aufzunehmen; nimmt die Unterschiede zwischen der TLAC und den MREL zur Kenntnis; betont jedoch, dass beide Standards dasselbe Ziel verfolgen, nämlich sicherzustellen, dass Banken über ausreichende Eigenmittel und Verbindlichkeiten für den Ausgleich von Verlusten verfügen, damit ein Bail-in ein wirksames Instrument bei einer Abwicklung darstellt, ohne dass finanzielle Instabilität verursacht wird oder öffentliche Mittel erforderlich werden, wodurch eine Vergesellschaftung privater Risiken verhindert wird; gelangt deshalb zu der Schlussfolgerung, dass durch eine Kombination beider Standards, aufbauend auf der TLAC, die, sollten die Rechtsetzungsinstanzen zustimmen, gemäß dem aktuellen Vorschlag der Kommission als Mindeststandard festgelegt wird, eine ganzheitliche Vorgehensweise für die Verlustabsorption gefunden werden kann; betont, dass die Beibehaltung der beiden Kriterien Größe und risikogewichtete Aktiva sorgfältig erwogen werden sollte, und weist auf die Verflechtung zwischen dem den TLAC-Standards zugrunde liegenden Kriterium risikogewichtete Aktiva und der laufenden Arbeit auf EU-Ebene und im BCBS an internen Modellen und an der Fertigstellung des Basel-III-Rahmens hin; betont, dass bei der Kalibrierung und/oder schrittweisen Einführung neuer Anforderungen im Hinblick auf MREL in angemessener Form darauf geachtet werden sollte, dass ein Markt für Verbindlichkeiten, die für MREL infrage kommen, geschaffen werden muss; hält es für sehr wichtig, dass die Festlegung der MREL im Ermessen der Abwicklungsbehörden liegt und dass sichergestellt wird, dass die Banken über ausreichend nachrangige Verbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten, die für ein Bail-in in Frage kommen, verfügen; betont, dass die Marktoffenlegung auf angemessene Art und Weise erfolgen sollte, damit Investoren die MREL-Anforderungen nicht fehlerhaft auslegen;

    42.

    hält es für geboten, dass in den Rechtsvorschriften die Rangfolge von für MREL in Frage kommendem harten Kernkapital und Eigenkapitalpuffern festgelegt wird; betont, dass Rechtsvorschriften angenommen werden müssen, in denen die jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse der Abwicklungsbehörden und der weiteren zuständigen Behörden in Bezug auf Frühinterventionsmaßnahmen im Fall von Verstößen gegen die MREL-Anforderungen verdeutlicht werden; weist auf den Vorschlag der Kommission, einen MREL-Leitfaden einzuführen, hin; bekräftigt, dass die Kalibrierung der MREL in jedem Fall eng mit der jeweiligen Abwicklungsstrategie der fraglichen Bank verknüpft und durch diese Strategie gerechtfertigt sein sollte;

    43.

    hält es für geboten, dass in den Rechtsvorschriften verdeutlicht wird, dass für MREL in Frage kommendes hartes Kernkapital in der Rangfolge über Eigenkapitalpuffern steht, damit eine Doppelverbuchung von Eigenmitteln verhindert wird;

    44.

    betont, dass die Rangfolge der Forderungen bei Bankeninsolvenzen unbedingt zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert werden muss, damit die BRRD kohärenter und wirksamer angewendet und grenzüberschreitenden Investoren Sicherheit geboten werden kann; begrüßt daher den Vorschlag der Kommission, die Harmonisierung der Rangfolge der Forderungen fortzuführen; stellt fest, dass eine bessere Harmonisierung der regulären Insolvenzregelung und der zugehörigen Rangfolge der Forderungen ferner sowohl für Banken als auch für Unternehmen von wesentlicher Bedeutung sein wird, um Diskrepanzen bei der Bankenabwicklungsregelung zu verhindern bzw. um zusätzliche Klarheit und mehr Sicherheit für grenzüberschreitende Investoren zu schaffen und zur Behebung des Problems der notleidenden Kredite beizutragen; begrüßt, dass die BRRD eine wesentliche Veränderung hinsichtlich der Hierarchie bei Insolvenzen mit sich gebracht hat, indem gesicherten Einlagen Vorrang eingeräumt wurde, so dass diese gegenüber allen Kapitalinstrumenten, der Verlustabsorptionskapazität, anderen vorrangigen Verbindlichkeiten und nicht gesicherten Einlagen vorrangig behandelt werden; fordert den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) auf, die Ergebnisse der Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von global systemrelevanten und anderen Banken, einschließlich der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Überwindung von Abwicklungshindernissen, vorzulegen;

    45.

    nimmt die Palette an zur Verfügung stehenden legalen Möglichkeiten zur Sicherstellung der Nachrangigkeit von für TLAC in Frage kommenden Schulden zur Kenntnis; weist darauf hin, dass der FSB keine dieser Möglichkeiten bevorzugt; ist der Ansicht, dass mit der gewählten Vorgehensweise in erster Linie ein Gleichgewicht zwischen Flexibilität, Wirksamkeit, Rechtssicherheit und der Fähigkeit des Marktes zur Absorption neuer Schuldenkategorien geschaffen werden sollte;

    46.

    fordert, dass Überlegungen über die möglichen nachteiligen Auswirkungen der Überarbeitung der Basel-Bestimmungen, der Einführung von MREL-Anforderungen sowie der Einführung von TLAC und IFRS 9 auf die Realwirtschaft angestellt werden; fordert Lösungen zur Abmilderung der Auswirkungen;

    47.

    weist erneut darauf hin, dass die neu eingeführte Abwicklungsregelung dazu geführt hat, dass Investoren, und insbesondere Kleinanlegern, einige Instrumente angeboten werden, mit denen ein höheres Verlustrisiko, als dies bei der vorhergehenden Regelung der Fall war, verbunden ist; erinnert zudem daran, dass für ein Bail-in verfügbare Instrumente zuallererst nur an geeignete Investoren verkauft werden sollten, die etwaige Verluste absorbieren können, ohne in ihrer eigenen finanziellen Solidität gefährdet zu sein; fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, die Umsetzung der einschlägigen bestehenden Rechtsvorschriften zu fördern, und fordert die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf, entschieden zur Aufdeckung unlauterer Verkaufspraktiken beizutragen;

    48.

    warnt, dass die in der BRRD enthaltene Vorgabe einer vertraglichen Anerkennung von Bail-in-Befugnissen bei Verbindlichkeiten, die nicht unter EU-Rechtsvorschriften fallen, nur schwer umzusetzen ist; hält diese Angelegenheit für ein drängendes Problem; nimmt zur Kenntnis, dass den zuständigen Behörden laut den Vorschlägen zur Änderung der BRRD das Recht eingeräumt werden soll, von dieser Vorgabe abzusehen; ist der Ansicht, dass diese Vorgehensweise Flexibilität und eine Einzelfallbewertung der betroffenen Verbindlichkeiten ermöglicht; fordert die Kommission und die Abwicklungsbehörden auf, dafür zu sorgen, dass die Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmeregelungen und in der Folge der tatsächlichen Beschlüsse über die Gewährung von Ausnahmeregelungen die Abwicklungsfähigkeit der Banken nicht gefährden;

    49.

    stellt fest, dass der zügige und wirksame Informationsaustausch zwischen den Aufsichts- und den Abwicklungsbehörden eine grundlegende Voraussetzung für ein reibungsloses Krisenmanagement darstellt; begrüßt den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der EZB und dem SRM über Zusammenarbeit und Informationsaustausch; fordert die EZB auf, in der Vereinbarung die Kommunikationsverfahren zwischen den gemeinsamen Aufsichtsteams und den internen Abwicklungsteams festzulegen; empfiehlt, dass dafür gesorgt wird, dass die Teilnahme der EZB als ständige Beobachterin an den Plenar- und Präsidiumssitzungen des SRB vollständig auf Gegenseitigkeit beruht, indem es einem Vertreter des SRB gestattet wird — ebenfalls als ständiger Beobachter — an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums der EZB teilzunehmen;

    50.

    nimmt zur Kenntnis, dass die Mitglieder des SRB, die gleichzeitig auch Mitglieder eines Exekutivorgans mit Beschlussfassungsbefugnissen und leitende Führungskräfte und in dieser Rolle gegenüber dem Ausschussvorsitz rechenschaftspflichtig sind, eine Doppelfunktion wahrnehmen, und vertritt die Auffassung, dass noch vor dem Ende des laufenden Mandats eine Bewertung dieser Struktur vorgenommen werden sollte;

    51.

    weist darauf hin, dass die Inhalte der zwischenstaatlichen Übereinkunft über den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) letztendlich in den Rechtsrahmen der Union übertragen werden müssen; fordert die Kommission auf, der Frage nachzugehen, wie hier vorzugehen ist; betont, dass die anstehende Übertragung des fiskalpolitischen Pakts in das EU-Recht eine gute Vorlage bieten könnte;

    52.

    fordert, dass die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF auf äußerst transparente Weise berechnet werden und Anstrengungen unternommen werden, Informationen über Berechnungsergebnisse zu harmonisieren sowie das Verständnis der Berechnungsmethode zu verbessern; fordert die Kommission auf, die in Erwägungsgrund 27 der delegierten Verordnung (EU) 2015/63 vorgesehene Überprüfung der Berechnung der Beiträge zum SRF mit größtmöglicher Sorgfalt durchzuführen und dabei insbesondere die Angemessenheit des Risikofaktors zu überprüfen, um sicherzustellen, dass das Risikoprofil weniger komplexer Institute in angemessener Weise berücksichtigt wird;

    53.

    nimmt die Erklärung der Finanzminister vom 8. Dezember 2015 zum System von Brückenfinanzierungsvereinbarungen für den SRF zur Kenntnis; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 15 von 19 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bereits eine harmonisierte Kreditrahmenvereinbarung mit dem SRB unterzeichnet haben; weist darauf hin, dass diese individuellen Kreditlinien nur als letztes Mittel zur Verfügung stehen werden; ist der Ansicht, dass diese Lösung nicht ausreicht, um den Teufelskreis zwischen Banken und Staatsanleihen zu überwinden; fordert rasche Fortschritte bei den Arbeiten des Rats und der Kommission an einer gemeinsamen fiskalischen Letztsicherung für den SRF, für deren Finanzierung in letzter Instanz der Bankensektor verantwortlich sein sollte und die mittelfristig haushaltsneutral sein sollte, so wie dies in dem Übereinkommen betreffend den SRF vereinbart und im Juni 2016 vom Europäischen Rat bestätigt wurde;

    Einlagenversicherung

    54.

    fordert erneut eine dritte Säule, um die Bankenunion zu vollenden; verweist darauf, dass die Einlagensicherung ein gemeinsames Anliegen aller EU-Bürger ist; weist darauf hin, dass derzeit innerhalb des Ausschusses über den Vorschlag für ein europäisches Einlagenversicherungssystem (EDIS) beraten wird;

    55.

    unterstreicht, dass die Einführung des EDIS und die Debatten über dieses Vorhaben nicht dazu führen dürfen, dass in den Bemühungen um eine verbesserte Umsetzung der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme nachgelassen wird; begrüßt die aktuellen Bemühungen der EBA um die Förderung der Konvergenz in diesem Bereich; begrüßt, dass alle Mitgliedstaaten die BRRD umgesetzt haben; erinnert alle Mitgliedstaaten an die Verpflichtung, die BRRD und die Richtlinie über Einlagensicherungssysteme anzuwenden und ordnungsgemäß umzusetzen;

    56.

    verweist darauf, dass die Rolle der Kommission darin besteht, für gleiche Ausgangsbedingungen in der gesamten EU zu sorgen, und dass sie eine Fragmentierung innerhalb des Binnenmarktes verhindern sollte;

    o

    o o

    57.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der EZB, dem SRB, den nationalen Parlamenten und den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermitteln.

    (1)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0006.

    (2)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec/131365.pdf

    (3)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

    (4)  ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

    (5)  https://www.bankingsupervision.europa.eu/ecb/pub/pdf/ssmar2015.de.pdf

    (6)  „Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus — Guter Auftakt, doch bedarf es weiterer Verbesserungen“, http://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR16_29/SR_SSM_de.pdf

    (7)  ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 60.

    (8)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0108.

    (9)  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0439.

    (10)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

    (11)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

    (12)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.

    (13)  ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1.

    (14)  ABl. L 237 vom 3.9.2016, S. 1.

    (15)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149.

    (16)  5. unabhängiger Jahreswachstumsbericht für 2017, 23. November 2016.


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