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Document 52018XX0417(02)

    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — An japanische Automobilhersteller gelieferte Sicherheitssysteme für Fahrzeuginsassen (Sache AT.39881)

    ABl. C 135 vom 17.4.2018, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.4.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 135/4


    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

    An japanische Automobilhersteller gelieferte Sicherheitssysteme für Fahrzeuginsassen

    (Sache AT.39881)

    (2018/C 135/04)

    Am 4. April 2016 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (3) gegen Tokai Rika (4), Takata (5), Autoliv (6), Toyoda Gosei (7) und Marutaka (8) (im Folgenden zusammen die „Parteien“) ein.

    Im Anschluss an Vergleichsgespräche (9) und die Vorlage von Vergleichsausführungen (10) nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 übermittelte die Kommission am 26. September 2017 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Der Mitteilung der Beschwerdepunkte zufolge waren die Parteien an einem oder mehreren von insgesamt vier Fällen einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens in Bezug auf den Vertrieb von bestimmten Sicherheitssystemen für Fahrzeuginsassen an japanische Automobilhersteller beteiligt.

    In ihren jeweiligen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben die Parteien gemäß Artikel 10a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 bestätigt, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen widerspiegelte.

    Die Kommission stellte in ihrem im Entwurf vorliegenden Beschluss fest, dass die Parteien gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben, indem sie sich an einem oder mehreren der vier Fälle einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung beteiligten, die eine Preis- und eine Marktkoordinierung in Bezug auf den Vertrieb bestimmter Sicherheitssysteme für Fahrzeuginsassen (d. h. Sicherheitsgurte, Airbags und/oder Lenkräder) für Personenkraftwagen an eine Reihe von im EWR tätigen japanischen Automobilherstellern im Zeitraum von Juli 2004 bis Juli 2010 zum Gegenstand hatten.

    Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sowie des Umstands, dass sich die Parteien weder mit Anträgen noch mit Beschwerden an mich gewandt haben (11), stelle ich fest, dass in diesem Fall alle Verfahrensbeteiligten ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

    Brüssel, den 21. November 2017

    Joos STRAGIER


    (1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

    (4)  Tokai Rika Co., Ltd.

    (5)  Takata Corporation.

    (6)  Autoliv Inc. und Autoliv Japan Ltd.

    (7)  Toyoda Gosei Co., Ltd.

    (8)  Marutaka Co., Ltd.

    (9)  Zwischen Juli 2016 und Mai 2017 fanden Vergleichsgespräche statt.

    (10)  Die Vergleichsanträge der Parteien wurden übermittelt […].

    (11)  Nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU können Parteien eines Kartellverfahrens, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 Vergleichsgespräche führen, sich während des Vergleichsverfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können. Siehe auch Randnummer 18 der Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).


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