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Document E2017P0010

    Ersuchen des Borgarting lagmannsrett vom 23. November 2017 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Nye Kystlink AS gegen Color Group AS und Color Line AS (Rechtssache E-10/17)

    ABl. C 119 vom 5.4.2018, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.4.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 119/11


    Ersuchen des Borgarting lagmannsrett vom 23. November 2017 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Nye Kystlink AS gegen Color Group AS und Color Line AS

    (Rechtssache E-10/17)

    (2018/C 119/12)

    Mit Schreiben vom 23. November 2017, das bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 24. November 2017 einging, ersuchte das Borgarting lagmannsrett (Berufungsgericht Borgarting) den EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten in der Rechtssache Nye Kystlink AS gegen Color Group AS und Color Line AS zu folgenden Fragen:

    1.

    Ergibt sich aus dem im EWR-Recht verankerten Grundsatz der Gleichwertigkeit, dass eine nationale Verjährungsvorschrift, worin für die Erhebung einer Schadenersatzklage infolge einer durch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung festgestellten Straftat eine gesonderte Verjährungsfrist von einem Jahr festgelegt ist, entsprechend auf Schadenersatzklagen aufgrund von Verstößen gegen die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens, die durch eine endgültige Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde über die Verhängung einer Geldbuße festgestellt wurden, anzuwenden ist?

    2.

    Schränkt der im EWR-Recht verankerte Grundsatz der Wirksamkeit das Recht der EWR-Staaten ein, eine Verjährungsfrist von drei Jahren für die Erhebung einer Schadensersatzklage wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens anzuwenden, wenn diese Verjährungsfrist mit einer Untersuchungspflicht des Geschädigten kombiniert wird, die dazu führen könnte, dass die Verjährungsfrist abläuft, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde in einer Rechtssache wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens, die sich auf eine Beschwerde des Geschädigten stützt, eine Entscheidung getroffen hat?

    3.

    Welche Elemente sollten bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwendung der nationalen Verjährungsfrist — wie in Frage 2 ausgeführt — in wettbewerbsrechtlichen Fällen von Art und Umfang wie dem vorliegenden mit dem im EWR-Recht verankerten Grundsatz der Wirksamkeit vereinbar ist, berücksichtigt werden?


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