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Document 52018XX0326(01)

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 19. Februar 2018 zu dem Beschlussentwurf in der Sache AT.40113 — Zündkerzen — Berichterstatter: Deutschland

ABl. C 111 vom 26.3.2018, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 111/24


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 19. Februar 2018 zu dem Beschlussentwurf in der Sache AT.40113 — Zündkerzen

Berichterstatter: Deutschland

(2018/C 111/07)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarung zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind.

2.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarung und/oder der abgestimmten Verhaltensweise an.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die vom Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens bezweckte.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise geeignet war, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten bzw. zwischen Vertragsparteien des EWR erheblich zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Bewertung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung für die einzelnen Adressaten überein.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission im Beschlussentwurf hinsichtlich der Adressaten.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße verhängt werden sollte.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

10.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen.

11.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Feststellung der für die Zwecke der Berechnung der Geldbußen anzusetzenden Dauer überein.

12.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass in diesem Fall keine erschwerenden Umstände vorliegen.

13.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigungen wegen zu berücksichtigender mildernder Umstände.

14.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Kronzeugenregelung von 2006.

15.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Vergleichsmitteilung von 2008.

16.

Der Beratende Ausschuss stimmt den von der Kommission festgesetzten endgültigen Geldbußenbeträgen zu.

17.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


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