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Document 52018XX0326(01)
Opinion of the Advisory Committee on restrictive practices and dominant positions at its meeting on 19 February 2018 concerning the draft decision relating to Case AT.40113 — Spark plugs — Rapporteur: Germany
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 19. Februar 2018 zu dem Beschlussentwurf in der Sache AT.40113 — Zündkerzen — Berichterstatter: Deutschland
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 19. Februar 2018 zu dem Beschlussentwurf in der Sache AT.40113 — Zündkerzen — Berichterstatter: Deutschland
ABl. C 111 vom 26.3.2018, p. 24–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 111/24 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 19. Februar 2018 zu dem Beschlussentwurf in der Sache AT.40113 — Zündkerzen
Berichterstatter: Deutschland
(2018/C 111/07)
1. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die im Beschlussentwurf behandelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als Vereinbarung zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens einzustufen sind. |
2. |
Der Beratende Ausschuss schließt sich der im Beschlussentwurf dargelegten Einschätzung der Kommission in Bezug auf die sachliche und räumliche Reichweite der Vereinbarung und/oder der abgestimmten Verhaltensweise an. |
3. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die vom Beschlussentwurf betroffenen Unternehmen an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt waren. |
4. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens bezweckte. |
5. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise geeignet war, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten bzw. zwischen Vertragsparteien des EWR erheblich zu beeinträchtigen. |
6. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Bewertung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung für die einzelnen Adressaten überein. |
7. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission im Beschlussentwurf hinsichtlich der Adressaten. |
8. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße verhängt werden sollte. |
9. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der 2006 erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. |
10. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen. |
11. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Feststellung der für die Zwecke der Berechnung der Geldbußen anzusetzenden Dauer überein. |
12. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass in diesem Fall keine erschwerenden Umstände vorliegen. |
13. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigungen wegen zu berücksichtigender mildernder Umstände. |
14. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Kronzeugenregelung von 2006. |
15. |
Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Ermäßigung der Geldbußen nach der Vergleichsmitteilung von 2008. |
16. |
Der Beratende Ausschuss stimmt den von der Kommission festgesetzten endgültigen Geldbußenbeträgen zu. |
17. |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |