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Document 52016IP0319

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2016 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (D44599/02 — 2016/2708(RPS))

    ABl. C 101 vom 16.3.2018, p. 163–165 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 101/163


    P8_TA(2016)0319

    Einwand gegen einen delegierten Rechtsakt: zulässige gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2016 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (D44599/02 — 2016/2708(RPS))

    (2018/C 101/14)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission (D44599/02),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des in Artikel 25 Absatz 1 der oben angeführten Verordnung genannten Ausschusses vom 12. April 2016,

    gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2),

    unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

    gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass die Kommission nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verpflichtet war, bis zum 19. Januar 2009 spezifische Nährwertprofile, denen Lebensmittel oder bestimmte Lebensmittelkategorien entsprechen müssen, um nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben tragen zu dürfen, sowie die Bedingungen für die Verwendung von nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien in Bezug auf die Nährwertprofile festzulegen;

    B.

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eine „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe bezeichnet, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;

    C.

    in der Erwägung, dass es berechtigte Bedenken gibt, dass die Angaben, wonach Koffein zur Steigerung der Wachsamkeit und zur Verbesserung des Konzentrationsvermögens beiträgt, keinen Zusammenhang zwischen Koffeinkonsum und der „Gesundheit“ herstellen;

    D.

    in der Erwägung, dass die Kommission diese Nährwertprofile noch nicht festgelegt hat;

    E.

    in der Erwägung, dass eine Dose eines Energiegetränks mit 250 ml Inhalt bis zu 27 g Zucker und 80 mg Koffein enthalten kann;

    F.

    in der Erwägung, dass laut den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation die tägliche Energiezufuhr bei Erwachsenen und Kindern zu höchstens 10 % aus freien Zuckern gedeckt werden sollte und dass eine weitere Reduzierung auf unter 5 % (etwa 25 g) pro Tag weitere positive Auswirkungen auf die Gesundheit hat (3);

    G.

    in der Erwägung, dass die EFSA nachgewiesen hat, dass eine hohe Zuckerzufuhr in Form von mit Zucker gesüßten Getränken zu einer Gewichtszunahme führen kann;

    H.

    in der Erwägung, dass die Verwendung der vorgeschlagenen gesundheitsbezogenen Angaben aller Voraussicht nach zu einer Begünstigung des Konsums von Energiegetränken führt und folglich zurecht davon ausgegangen werden kann, dass die tägliche Zucker- und Koffeinzufuhr die empfohlene maximale Tageszufuhr überschreitet;

    I.

    in der Erwägung, dass nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angaben, die zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen, verboten sind;

    J.

    in der Erwägung, dass in dem Entwurf einer Verordnung der Kommission vorgesehen ist, dass auf Lebensmitteln mit der Zielgruppe Kinder und Jugendliche nicht angegeben sein darf, dass Koffein zur Steigerung der Wachsamkeit und zur Verbesserung der Konzentration beiträgt;

    K.

    in der Erwägung, dass Jugendliche die größte Gruppe der Verbraucher von Energiegetränken darstellen;

    L.

    in der Erwägung, dass 68 % aller Jugendlichen und 18 % aller Kinder regelmäßig Energiegetränke zu sich nehmen;

    M.

    in der Erwägung, dass im freiwilligen Verhaltenskodex der Energiegetränke-Industrie für die Vermarktung und Kennzeichnung von Energiegetränken lediglich die Verpflichtung vorgesehen ist, die Vermarktung von Energiegetränken nicht auf Kinder unter 12 Jahren auszurichten (4);

    N.

    in der Erwägung, dass es in der Praxis schwer zu kontrollieren ist, dass mit den vorgeschlagenen Angaben versehene Energiegetränke nicht an Kinder verkauft werden, und zwar unabhängig davon, ob sie für Kinder oder Jugendliche bestimmt sind, was die mit den vorgeschlagenen Angaben verbundene Verwendungsbedingung wirkungslos macht; in der Erwägung, dass die Vermarktung solcher Getränke an Jugendliche in jedem Fall problemlos möglich ist;

    O.

    in der Erwägung, dass nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen;

    P.

    in der Erwägung, dass die Bedingung oder Beschränkung, wonach die vorgeschlagenen Angaben nicht für Lebensmittel mit der Zielgruppe Kinder oder Jugendliche verwendet werden dürfen, zu einer Mehrdeutigkeit der Angaben führen würde, was die möglichen schädigenden Auswirkungen dieser Lebensmittel auf die menschliche Gesundheit angeht;

    Q.

    in der Erwägung, dass die Kommission in der Vergangenheit (wie vom Gericht in Bezug auf Traubenzucker bestätigt) die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben verweigert hat, welche den Verbrauchern eine widersprüchliche und mehrdeutige Botschaft vermittelten, und zwar selbst dann, wenn ihre Zulassung an bestimmte Verwendungsbedingungen geknüpft gewesen wäre oder sie mit zusätzlichen Aussagen oder Warnhinweisen einhergingen (5);

    R.

    in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in ihrem wissenschaftlichen Gutachten zur Sicherheit von Koffein zu dem Schluss gekommen ist, dass keine ausreichende Informationen für die Festlegung des Umfangs vorliegen, in dem der Konsum von Koffein für Kinder unbedenklich wäre, dass aber ein Konsum von 3 mg pro Kilogramm Körpergewicht täglich wahrscheinlich keinen Anlass zu gesundheitlichen Bedenken bezüglich Kindern und Jugendlichen darstellt (6);

    S.

    in der Erwägung, dass nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben „nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen“ dürfen;

    T.

    in der Erwägung, dass 25 % der Jugendlichen, die Energiegetränke zu sich nehmen, drei oder mehr Dosen auf einmal trinken und die vorgeschlagenen Angaben zum Konsum noch größerer Mengen dieser Energiegetränke verleiten könnten;

    U.

    in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Warnhinweis (Verwendungsbedingungen) keine Warnung hinsichtlich der maximalen Menge, die auf einmal konsumiert werden sollte, enthält, sondern sich lediglich auf die maximale Verzehrmenge pro Tag bezieht;

    V.

    in der Erwägung, dass Energiegetränke mit Kopfschmerzen, Schlafproblemen und Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen in Verbindung gebracht werden, die solche Getränke regelmäßig zu sich nehmen;

    1.

    erhebt Einwände gegen die Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission;

    2.

    vertritt die Auffassung, dass dieser Entwurf einer Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vereinbar ist;

    3.

    fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Verordnung zurückzuziehen;

    4.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung von Vorschriften für die Vermarktung von Getränken mit hohem Koffeingehalt oder Lebensmitteln mit Koffeinzusatz an Kinder und Jugendliche zu erwägen;

    5.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

    (2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (3)  http://apps.who.int/iris/bitstream/10665/149782/1/9789241549028_eng.pdf?ua=1

    (4)  http://www.energydrinkseurope.org/wp-content/uploads/2015/01/FINAL_EDE-Code-of-Practice_clean_250914.pdf

    (5)  Siehe Urteil des Gerichts vom 16. März 2016, Dextro Energy/Kommission, T-100/15, ECLI:EU:T:2016:150, Rn. 74.

    (6)  http://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/consultation/150115.pdf


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