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Document 62017TN0827

    Rechtssache T-827/17: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2017 — Aeris Invest/EZB

    ABl. C 63 vom 19.2.2018, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 63/18


    Klage, eingereicht am 27. Dezember 2017 — Aeris Invest/EZB

    (Rechtssache T-827/17)

    (2018/C 063/24)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Aeris Invest Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Vallina Hoset, A. Sellés Marco, C. Iglesias Megías und A. Lois Perreau de Pinninck)

    Beklagte: Europäische Zentralbank

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Beschlüsse LS/MD/17/405, LS/PT/17/406 und LS/MD/17/419 der EZB vom 7. November 2017 für nichtig zu erklären;

    der Europäischen Zentralbank die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der vorliegenden Klage wird gemäß Art. 263 AEUV und Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses EZB/2004/3 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: Beschluss über den Zugang) die Nichtigerklärung der Beschlüsse LS/MD/17/405, LS/PT/17/406 und LS/MD/17/419 der Europäischen Zentralbank vom 7. November 2017 über die Zweitanträge auf Zugang zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank begehrt.

    Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend:

    1.

    Die Beschlüsse LS/MD/17/405, LS/PT/17/406 und LS/MD/17/419 verstießen gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses über den Zugang, soweit sie ihr unter Berufung darauf, dass die Dokumente ganz oder teilweise von einer allgemeinen Unzugänglichkeitsvermutung erfasst seien, weil sie als vertrauliche Dokumente unter das für die Organe geltende Berufsgeheimnis fielen, den Zugang zu Informationen verweigerten.

    2.

    Der Beschluss LS/PT/17/406 verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter und sechster Gedankenstrich des Beschlusses über den Zugang, soweit darin behauptet werde, dass die Verbreitung dessen, dass die Banco Popular in den Tagen vor ihrer Abwicklung die Notfall-Liquiditätshilfe (Emergency Liquidity Assistance, ELA) in Anspruch genommen habe, sowie der Information über die Liquiditätslage und die Kapitalquoten die Wirksamkeit der Währungspolitik und Finanzstabilität der Union oder eines Mitgliedstaats konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnten.

    3.

    Die Beschlüsse LS/PT/17/406 und LS/MD/17/419 verstießen dadurch gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses über den Zugang, dass darin vorgetragen werde, die begehrten Dokumente und Informationen enthielten wirtschaftlich sensible Angaben, die die wirtschaftlichen Interessen von Banco Popular und von Banco Santander beeinträchtigen könnten.

    4.

    Die Europäische Zentralbank habe gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, indem sie ihr den Zugang zu den Dokumenten verweigert habe, auf die die Europäische Zentralbank sich gestützt habe, um die Abwicklung von Banco Popular anzuordnen.


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