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Document 62017CN0615

    Rechtssache C-615/17: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 26. Oktober 2017 — Eurowings GmbH gegen Klaus Rövekamp, Christiane Rupp

    ABl. C 63 vom 19.2.2018, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 63/4


    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 26. Oktober 2017 — Eurowings GmbH gegen Klaus Rövekamp, Christiane Rupp

    (Rechtssache C-615/17)

    (2018/C 063/06)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Düsseldorf

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Berufungsklägerin: Eurowings GmbH

    Berufungsbeklagten: Klaus Rövekamp, Christiane Rupp

    Vorlagefrage

    Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung (1) auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfügigen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat?


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


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