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Документ 52018XG0216(02)

    Mitteilung an die betroffenen Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe Anwendung finden

    ABl. C 60 vom 16.2.2018г., стр. 6—6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 60/6


    Mitteilung an die betroffenen Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe Anwendung finden

    (2018/C 60/08)

    Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf folgende Informationen hingewiesen:

    Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates (2) über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe.

    Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C — Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz des Generalsekretariats des Rates; die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C und kann unter folgender Anschrift kontaktiert werden:

    Rat der Europäischen Union

    Generalsekretariat

    GD C 1C

    Rue de la Loi/Wetstraat 175

    1048 Bruxelles/Brussel

    BELGIEN

    E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu

    Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 restriktiven Maßnahmen unterliegen.

    Die betroffenen Personen sind natürliche Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß der Verordnung erfüllen.

    Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten.

    Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden.

    Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates (3) beantwortet.

    Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert.

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden.


    (1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (2)  ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

    (3)  ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 16.


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