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Document 52017TA1212(07)

    Bericht über die Jahresrechnung 2016 des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel“, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens

    ABl. C 426 vom 12.12.2017, p. 49–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 426/49


    BERICHT

    über die Jahresrechnung 2016 des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel“, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens

    (2017/C 426/07)

    INHALT

     

    Ziffer

    Seite

    EINLEITUNG

    1-11

    50

    Gründung des Gemeinsamen Unternehmens IMI

    1-2

    50

    Leitungsstruktur

    3-5

    50

    Ziele

    6

    50

    Ressourcen

    7-11

    50

    PRÜFUNGSURTEIL

    12-24

    51

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    13

    51

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen

    14

    51

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen

    15

    51

    Verantwortlichkeiten des Managements und der für die Überwachung Verantwortlichen

    16-18

    51

    Verantwortlichkeiten des Prüfers für die Prüfung der Jahresrechnung und der zugrunde liegenden Vorgänge

    19-23

    52

    HAUSHALTSFÜHRUNG UND FINANZMANAGEMENT

    25-31

    52

    Ausführung des Haushaltsplans 2016

    25

    52

    Mehrjähriger Haushaltsvollzug im Rahmen des RP7

    26-28

    52

    Mehrjähriger Haushaltsvollzug im Rahmen von Horizont 2020

    29-31

    53

    INTERNE KONTROLLEN

    32-34

    53

    Interner Kontrollrahmen

    32

    53

    Verwaltung von Horizont-2020-Finanzhilfen

    33

    53

    Ex-ante-Kontrollen und Überwachung von Kostenaufstellungen

    34

    53

    ANHANG —

    WEITERVERFOLGUNG VON BEMERKUNGEN AUS VORJAHREN

    54

    EINLEITUNG

    Gründung des Gemeinsamen Unternehmens IMI

    1.

    Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel“ (IMI) mit Sitz in Brüssel wurde im Dezember 2007 (1) für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet. Es arbeitet seit dem 16. November 2009 autonom. Im Mai 2014 erließ der Rat eine neue Gründungsverordnung und verlängerte die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens bis zum 31. Dezember 2024 (2).

    2.

    Das Gemeinsame Unternehmen IMI ist eine öffentlich-private Partnerschaft, die sich mit Forschung und Innovation im Gesundheitsbereich befasst. Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind die Europäische Union (EU), vertreten durch die Kommission, und die pharmazeutische Industrie, vertreten durch den Europäischen Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (EFPIA).

    Leitungsstruktur

    3.

    Zur Leitungsstruktur des Gemeinsamen Unternehmens IMI gehören der Verwaltungsrat, der Exekutivdirektor, der Wissenschaftliche Beirat, die Gruppe der Vertreter der Staaten, die Gruppen für strategische Steuerung und das Forum der Interessenträger.

    4.

    Der Verwaltungsrat ist das wichtigste Entscheidungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens. Er trägt die Verantwortung für die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten. Dem Verwaltungsrat gehören 10 Mitglieder an, und zwar fünf je Gründungsmitglied. Der Exekutivdirektor ist für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens verantwortlich.

    5.

    Der Wissenschaftliche Beirat, die Gruppe der Vertreter der Staaten, die Gruppen für strategische Steuerung und das Forum der Interessenträger sind beratende Gremien. Dem Wissenschaftlichen Beirat, der dem Verwaltungsrat Empfehlungen unterbreitet, gehören Experten aus verschiedenen Wissenschaftsbereichen an. Die Gruppe der Vertreter der Staaten besteht aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten und der mit den Forschungsprogrammen der EU assoziierten Länder und erstellt für den Verwaltungsrat Stellungnahmen zur Strategie. Die Gruppen für strategische Steuerung, denen Vertreter von Pharmaunternehmen, der Europäischen Kommission und des Wissenschaftlichen Beirats angehören, koordinieren die IMI-Projekte untereinander und mit den EU-Forschungsprogrammen im weiteren Sinne. Das Forum der Interessenträger, in dem die IMI-Stakeholder die neuesten Tätigkeiten und Pläne des Gemeinsamen Unternehmens IMI erörtern, wird einmal jährlich einberufen.

    Ziele

    6.

    Ziel des Gemeinsamen Unternehmens IMI ist es, die Gesundheit zu verbessern, indem die Entwicklung innovativer Arzneimittel und der Zugang der Patienten zu diesen Arzneimitteln beschleunigt wird, insbesondere in Bereichen, in denen unerfüllter medizinischer oder gesellschaftlicher Bedarf besteht. Das Gemeinsame Unternehmen ist bestrebt, den zentralen Akteuren, die Forschung auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge betreiben, darunter Hochschulen, die pharmazeutische Industrie und andere Branchen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Patientenorganisationen und Regulierungsstellen im Bereich Arzneimittel, die Zusammenarbeit zu erleichtern.

    Ressourcen

    7.

    Der Beitrag der EU zu den Tätigkeiten des IMI1-Programms (2008-2013) beläuft sich auf höchstens 1 000 Millionen Euro und wird aus Mitteln des Siebten Forschungsrahmenprogramms (RP7) aufgebracht (3). Die Beiträge der Mitglieder aus der pharmazeutischen Industrie müssen so hoch sein wie der EU-Beitrag.

    8.

    Der Beitrag der EU zu den Tätigkeiten des IMI2-Programms (2014-2024) beläuft sich auf höchstens 1 638 Millionen Euro und wird aus Mitteln des Programms Horizont 2020 aufgebracht. Davon dürfen bis zu 1 425 Millionen Euro aufgewendet werden, um dem Beitrag von EFPIA zu entsprechen, und bis zu 213 Millionen Euro, um den Beiträgen anderer Unternehmen und Hochschulen zu entsprechen, die sich dem Gemeinsamen Unternehmen IMI als Mitglieder oder assoziierte Partner anschließen (4).

    9.

    EFPIA leistet einen Beitrag von mindestens 1 425 Millionen Euro. Andere Mitglieder oder assoziierte Partner, die am IMI2-Programm teilnehmen, leisten Beiträge in der Höhe, zu der sie sich zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme als Mitglied oder assoziierter Partner verpflichtet haben.

    10.

    Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens sind auf 85,2 Millionen Euro begrenzt und werden durch Barbeiträge gedeckt, die jährlich zu gleichen Teilen von der EU und den Mitgliedern aus der Industrie geleistet werden (5).

    11.

    Im Jahr 2016 standen dem Gemeinsamen Unternehmen IMI 263,4 Millionen Euro für Zahlungen (2015: 195 Millionen Euro) zur Verfügung. Am 31. Dezember 2016 beschäftigte das Gemeinsame Unternehmen 41 Mitarbeiter (2015: 35) (6).

    PRÜFUNGSURTEIL

    12.

    Wir haben

    a)

    die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens bestehend aus dem Jahresabschluss (7) und den Berichten über den Haushaltsvollzug (8) für das am 31. Dezember 2016 endende Haushaltsjahr sowie

    b)

    die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft.

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    13.

    Nach unserer Beurteilung stellt die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2016 endende Jahr die Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2016, die Ergebnisse seiner Vorgänge und seine Cashflows sowie die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften, die auf international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor basieren, in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen

    14.

    Nach unserer Beurteilung sind die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2016 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen

    15.

    Nach unserer Beurteilung sind die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2016 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Zahlungen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    Verantwortlichkeiten des Managements und der für die Überwachung Verantwortlichen

    16.

    Gemäß den Artikeln 310 bis 325 AEUV und den Finanzvorschriften des Gemeinsamen Unternehmens ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und Gesamtdarstellung der Jahresrechnung auf der Grundlage international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge. Diese Verantwortlichkeit umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung interner Kontrollstrukturen, wie sie für die Aufstellung und Darstellung eines Jahresabschlusses notwendig sind, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist. Das Management muss außerdem sicherstellen, dass die Tätigkeiten, Finanzvorgänge und Informationen, die im Jahresabschluss ihren Niederschlag finden, mit den für sie maßgebenden Vorgaben übereinstimmen. Das Management des Gemeinsamen Unternehmens trägt die letzte Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

    17.

    Bei der Aufstellung der Jahresrechnung ist das Management dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Gemeinsamen Unternehmens zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit — sofern einschlägig — anzugeben sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit anzuwenden.

    18.

    Die für die Überwachung Verantwortlichen sind verantwortlich für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess der Einrichtung.

    Verantwortlichkeiten des Prüfers für die Prüfung der Jahresrechnung und der zugrunde liegenden Vorgänge

    19.

    Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat oder anderen zuständigen Entlastungsbehörden auf der Grundlage unserer Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass bei einer Prüfung wesentliche falsche Darstellungen oder Verstöße gegen Rechtsvorschriften, falls solche vorliegen, stets aufgedeckt werden. Falsche Darstellungen und Verstöße können beabsichtigt oder unbeabsichtigt sein und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieser Jahresrechnung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

    20.

    Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in der Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierzu gehört die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen in der Jahresrechnung sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung der Jahresrechnung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der vom Management ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und der Gesamtdarstellung der Jahresrechnung.

    21.

    Hinsichtlich der Einnahmen überprüfen wir den Zuschuss, den das Gemeinsame Unternehmen von der Kommission erhalten hat, und beurteilen seine Verfahren zur Erhebung von Gebühren und sonstigen Einnahmen.

    22.

    Hinsichtlich der Ausgaben untersuchen wir die Zahlungsvorgänge, nachdem die Ausgaben getätigt, erfasst und akzeptiert wurden. Außer bei den Vorschüssen erfolgt diese Untersuchung bei allen Arten von Zahlungen (einschließlich der Zahlungen für den Erwerb von Vermögenswerten) erst, nachdem diese getätigt wurden. Vorauszahlungen werden geprüft, nachdem der Mittelempfänger deren ordnungsgemäße Verwendung nachgewiesen und das Gemeinsame Unternehmen die Nachweise durch Abrechnung der Vorauszahlung — noch im selben Jahr oder auch später — akzeptiert hat.

    23.

    Gemäß Artikel 208 Absatz 4 der EU-Haushaltsordnung (9) berücksichtigten wir bei Erstellung dieses Berichts und des Prüfungsurteils die Prüfungsarbeiten des unabhängigen externen Prüfers zur Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens.

    24.

    Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

    HAUSHALTSFÜHRUNG UND FINANZMANAGEMENT

    Ausführung des Haushaltsplans 2016

    25.

    Unter Berücksichtigung nicht in Anspruch genommener Mittel aus Vorjahren (54,1 Millionen Euro) umfasste der für die Umsetzung des RP7 und des Programms Horizont 2020 endgültig verfügbare Haushalt des Jahres 2016 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 307 Millionen Euro und Mittel für Zahlungen in Höhe von 263,4 Millionen Euro. Die Verwendungsraten für die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen betrugen 94,1 % bzw. 69,6 %. Die niedrige Ausführungsrate bei den Mitteln für Zahlungen war hauptsächlich auf eine Verringerung der Ausgaben für das Ebola+-Programm sowie auf Verzögerungen beim Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen zu Aufforderungen im Rahmen von Horizont 2020 zurückzuführen.

    Mehrjähriger Haushaltsvollzug im Rahmen des RP7

    26.

    Von den 1 000 Millionen Euro, die dem Gemeinsamen Unternehmen IMI im Rahmen des RP7 zugewiesen wurden, hatte das Gemeinsame Unternehmen bis Ende 2016 966 Millionen Euro gebunden und 648 Millionen Euro ausgezahlt. Dass Zahlungen in so hohem Umfang (318 Millionen Euro bzw. 32 %) noch geleistet werden müssen, ist hauptsächlich auf den späten Start der RP7-Maßnahmen während der ersten Jahre der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens IMI zurückzuführen.

    27.

    Von den 1 000 Millionen Euro an Beiträgen der Mitglieder aus der Industrie zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens IMI hatte das Gemeinsame Unternehmens bis Ende 2016 Sach- und Barbeiträge in Höhe von 403 Millionen Euro validiert. Weitere 103 Millionen Euro an Sachbeiträgen hatten die Mitglieder dem Gemeinsamen Unternehmen IMI gemeldet.

    28.

    Folglich beliefen sich die Sach- und Barbeiträge der Mitglieder aus der Industrie Ende 2016 auf insgesamt 506 Millionen Euro, während sich die Barbeiträge der EU zu den vom Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen des RP7 durchgeführten Maßnahmen auf 728 Millionen Euro beliefen.

    Mehrjähriger Haushaltsvollzug im Rahmen von Horizont 2020

    29.

    Von den 1 638 Millionen Euro, die dem Gemeinsamen Unternehmen IMI im Rahmen von Horizont 2020 zugewiesen wurden, hatte das Gemeinsame Unternehmen bis Ende 2016 — für die Umsetzung der ersten Welle von Projekten — 515 Millionen Euro (31 %) gebunden und 111 Millionen Euro (7 % der zugewiesenen Mittel) ausgezahlt. Das geringe Zahlungsvolumen ist vor allem auf Verzögerungen beim Abschluss der Horizont-2020-Finanzhilfevereinbarungen mit den Industriepartnern zurückzuführen.

    30.

    Von den 1 638 Millionen Euro an Sach- und Barbeiträgen der Mitglieder aus der Industrie zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens hatten die Partner aus der Industrie bis Ende 2016 83,8 Millionen Euro an Sachbeiträgen gemeldet, von denen der Exekutivdirektor 47,2 Millionen Euro validiert hatte.

    31.

    Folglich beliefen sich die Gesamtbeiträge der Mitglieder aus der Industrie zu den vom Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont 2020 durchgeführten Maßnahmen Ende 2016 auf 83,8 Millionen Euro und der entsprechende Barbeitrag der EU auf 135 Millionen Euro.

    INTERNE KONTROLLEN

    Interner Kontrollrahmen

    32.

    Das Gemeinsame Unternehmen hat wirksame Ex-ante-Kontrollverfahren auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge eingerichtet und unterzieht Kostenaufstellungen, die zu Finanzhilfevereinbarungen des RP7 geltend gemacht wurden, Ex-post-Prüfungen. Diese Kontrollen haben eine Schlüsselfunktion bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge, einschließlich der von den anderen Mitgliedern an das Gemeinsame Unternehmen geleisteten Sach- und Barbeiträge. Die bei den Ex-post-Prüfungen ermittelte Restfehlerquote wurde vom Gemeinsamen Unternehmen Ende des Jahres 2016 mit 1,67 % angegeben (10).

    Verwaltung von Horizont-2020-Finanzhilfen

    33.

    Ende 2016 — dem dritten Jahr der Durchführung von Horizont 2020 — hatte das Gemeinsame Unternehmen seine Kontrollsysteme nur teilweise in die von der Kommission vorgesehenen gemeinsamen Instrumente für die Verwaltung und Überwachung der Horizont-2020-Finanzhilfen integriert.

    Ex-ante-Kontrollen und Überwachung von Kostenaufstellungen

    34.

    Bei den Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens an Empfänger (Hochschulen, Forschungseinrichtungen und KMU) kam es zu Verzögerungen. Dies deutet auf Schwachstellen in den internen Kontroll- und Überwachungsverfahren für die Projektberichte und zugehörigen Kostenaufstellungen hin, was sich negativ auf die Effizienz der Projektdurchführung auswirkt.

    Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Baudilio TOMÉ MUGURUZA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 19. September 2017 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Klaus-Heiner LEHNE

    Präsident


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 38).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54).

    (3)  Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2008.

    (4)  Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 557/2014.

    (5)  Artikel 13 Absatz 2 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 (Anhang der Verordnung (EU) Nr. 557/2014).

    (6)  Weitere Informationen über die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens sind auf seiner Website https://www.imi.europa.eu verfügbar.

    (7)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht, die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, die Kapitalflussrechnung, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze und sonstige Erläuterungen.

    (8)  Die Berichte über den Haushaltsvollzug umfassen die Übersichten, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge zusammenfassen, sowie Erläuterungen.

    (9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    (10)  Jährlicher Tätigkeitsbericht 2016 des Gemeinsamen Unternehmens IMI, S. 102.


    ANHANG

    Weiterverfolgung von Bemerkungen aus Vorjahren

    Jahr

    Bemerkung des Hofes

    Stand der Korrekturmaßnahme

    (abgeschlossen/im Gange/ausstehend)

     

    Schlüsselkontrollen und Überwachungssysteme

     

    2014

    Die Durchführung operativer Ex-ante-Kontrollen zur Zahlung von Projektkosten war in den folgenden kritischen Bereichen nicht ausreichend dokumentiert:

    a)

    Das von dem für die wissenschaftliche Betreuung der Projekte zuständigen Bediensteten (Scientific Project Officer, SPO) des Gemeinsamen Unternehmens IMI verwendete Ex-ante-Kontrollformular war schwerpunktmäßig auf die Einhaltung administrativer und nicht operativer Aspekte ausgerichtet, da es nicht möglich war, darin den Stand des Projekts (im Gange, im Gange vorbehaltlich Mängel, ausgesetzt/annulliert) und der Projektleistungen (keine Vorbehalte, zu klärende Vorbehalte, große Vorbehalte) klar anzugeben oder Anmerkungen zu formulieren.

    b)

    Zahlungen wurden ohne eine vom SPO akzeptierte offizielle Aufstellung der Projektleistungen und ohne Verweis auf die Bewertung der Projektleistungen durch den SPO getätigt.

    Abgeschlossen

     

    Interessenkonflikte

     

    2015

    Im Juli 2015 gab die Kommission den Gemeinsamen Unternehmen Leitlinien über Regeln zu Interessenkonflikten an die Hand, einschließlich eines gemeinsamen Formulars für die Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten, die vom Gemeinsamen Unternehmen in seine Verfahren aufgenommen werden sollten.

    Abgeschlossen


    ANTWORT DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

    29.

    Das vergleichsweise geringe Zahlungsvolumen ist auf Verzögerungen zurückzuführen, die sich beim Abschluss der Konsortialvereinbarungen durch die erfolgreichen Konsortiumsmitglieder ergaben; diese sind jedoch für die Unterzeichnung der Horizont-2020-Finanzhilfevereinbarungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen IMI 2 unabdingbar. Darüber hinaus wurden für die Projekte im Rahmen der Ebola- und Antibiotikaresistenz-Programme weniger Mittel aufgewendet, als eingangs in den Projekthaushalten vorgesehen, was in erster Linie auf eine Abschwächung der Epidemie zurückzuführen war.

    31.

    Zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Programmdurchführung ist es wichtig, sich vor Augen zu führen, dass 25 Horizont-2020-Projekten Mittelbindungen in Höhe von 275,8 Millionen Euro aus EU-Mitteln und 249,1 Millionen Euro aus Sachbeiträgen der Industrie zugewiesen wurden. Während die EU-Beiträge auf Jahresbasis überwiesen werden, um Vorauszahlungen und Kosten seitens der Projektbegünstigten zu decken, werden Kosten, die der Industrie entstehen, als Sachbeiträge ausgewiesen, die sich an den festgelegten Berichtszeiträumen für die Projekte orientieren. Diese Berichtszeiträume beginnen frühestens 12 Monate nach Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung.

    33.

    Das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 ist intensiv bemüht, den Übergang zu den gemeinsamen Horizont-2020-Verwaltungstools bis Ende 2017 abzuschließen; dies schließt die Migration der Projektdaten aus den ersten acht IMI 2-Aufforderungen ein, die vorübergehend im lokalen System SOFIA gehostet wurden.

    34.

    Das Gemeinsame Unternehmen IMI 2 hatte einige Verzögerungen beim Eingang der in der einschlägigen Finanzhilfevereinbarung stipulierten regelmäßigen Berichte der Begünstigten zu verzeichnen. Die erste Fassung der von den Begünstigten vorgelegten regelmäßigen Berichte war oft insofern unvollständig, als Belegunterlagen zum Teil nicht beigefügt waren. Diese Verzögerungen beeinträchtigten die Effizienz der ersten Phase der Zahlungskontrolle (Berichtsvorlage, Berichtseingang, Vollständigkeitsprüfung). Im Jahr 2016 betrug die Zeit für die Zahlung von Zwischenkostenaufstellungen durchschnittlich 95 Tage, während das Zahlungsziel bei 90 Tagen lag.


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