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Document 52017TA1212(02)

    Bericht über die Jahresrechnung 2016 des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens

    ABl. C 426 vom 12.12.2017, p. 8–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 426/8


    BERICHT

    über die Jahresrechnung 2016 des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, zusammen mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens

    (2017/C 426/02)

    INHALT

     

    Ziffer

    Seite

    EINLEITUNG

    1-9

    9

    Gründung des Gemeinsamen Unternehmens BBI

    1-2

    9

    Leitungsstruktur

    3-5

    9

    Ziele

    6

    9

    Ressourcen

    7-9

    9

    PRÜFUNGSURTEIL

    10-22

    10

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    11

    10

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen

    12

    10

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen

    13

    10

    Verantwortlichkeiten des Managements und der für die Überwachung Verantwortlichen

    14-16

    10

    Verantwortlichkeiten des Prüfers für die Prüfung der Jahresrechnung und der zugrunde liegenden Vorgänge

    17-21

    11

    HAUSHALTSFÜHRUNG UND FINANZMANAGEMENT

    23-27

    11

    Ausführung des Haushaltsplans 2016

    23

    11

    Mehrjähriger Haushaltsvollzug im Rahmen von Horizont 2020

    24-27

    11

    INTERNE KONTROLLEN

    28

    12

    Interner Kontrollrahmen

    28

    12

    ANHANG —

    WEITERVERFOLGUNG VON BEMERKUNGEN AUS VORJAHREN

    13

    EINLEITUNG

    Gründung des Gemeinsamen Unternehmens BBI

    1.

    Das Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige (BBI) mit Sitz in Brüssel wurde im Mai 2014 (1) für einen Zeitraum von 10 Jahren gegründet. Es arbeitet seit dem 26. Oktober 2015 autonom.

    2.

    Das Gemeinsame Unternehmen BBI ist eine in der biobasierten Industrie tätige öffentlich-private Partnerschaft. Gründungsmitglieder sind die Europäische Union (EU), vertreten durch die Kommission, und Partner aus der Industrie, vertreten durch das Bio-based Industries Consortium (Konsortium für biobasierte Industriezweige, BI-Konsortium).

    Leitungsstruktur

    3.

    Zur Leitungsstruktur des Gemeinsamen Unternehmens BBI gehören der Verwaltungsrat, der Exekutivdirektor, der Wissenschaftliche Beirat und die Gruppe der Vertreter der Staaten.

    4.

    Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Vertretern der Kommission im Namen der Union und fünf Vertretern der anderen Mitglieder als der Union, von denen zumindest einer ein Vertreter eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) sein sollte. Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens und beaufsichtigt die Durchführung seiner Tätigkeiten. Der Exekutivdirektor ist für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens verantwortlich.

    5.

    Der Wissenschaftliche Beirat und die Gruppe der Vertreter der Staaten sind beratende Gremien. Die Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirats besteht in der Beratung bezüglich der wissenschaftlichen Prioritäten, die in den jährlichen Arbeitsplänen des Gemeinsamen Unternehmens behandelt werden sollen. Die Gruppe der Vertreter der Staaten nimmt Stellung zur Strategie und zur Erreichung der Zielvorgaben.

    Ziele

    6.

    Ziel des Gemeinsamen Unternehmens BBI ist die Durchführung eines Programms für Forschung und Innovation in Europa, das die Verfügbarkeit erneuerbarer biologischer Ressourcen, die für die Produktion biobasierter Werkstoffe eingesetzt werden können, bewertet und auf dieser Grundlage den Aufbau nachhaltiger biobasierter Wertschöpfungsketten unterstützt. Hierzu sollte eine Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der gesamten biobasierten Wertschöpfungskette entstehen, einschließlich Primärproduktion und verarbeitender Industriezweige, Verbrauchermarken, KMU, Forschungs- und Technologiezentren und Hochschulen.

    Ressourcen

    7.

    Der Beitrag der EU zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens BBI beläuft sich auf höchstens 975 Millionen Euro und wird aus Mitteln des Programms Horizont 2020 aufgebracht. Die aus der Industrie stammenden Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens tragen während der Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens mindestens 2 730 Millionen Euro bei (2), die sich aus Sachbeiträgen und Barbeiträgen in Höhe von mindestens 975 Millionen Euro zu den operativen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens (3) und Sachbeiträgen in Höhe von mindestens 1 755 Millionen Euro zu den zusätzlichen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens (4) zusammensetzen.

    8.

    Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens BBI sind auf 58,5 Millionen Euro begrenzt und werden durch Finanzbeiträge gedeckt, die jährlich zu gleichen Teilen von der EU und den Mitgliedern aus der Industrie geleistet werden (5).

    9.

    Im Jahr 2016 standen dem Gemeinsamen Unternehmen BBI 66 Millionen Euro für Zahlungen zur Verfügung. Am 31. Dezember 2016 beschäftigte das Gemeinsame Unternehmen 20 Mitarbeiter (2015: 13) (6).

    PRÜFUNGSURTEIL

    10.

    Wir haben

    a)

    die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens bestehend aus dem Jahresabschluss (7) und den Berichten über den Haushaltsvollzug (8) für das am 31. Dezember 2016 endende Haushaltsjahr sowie

    b)

    die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft.

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    11.

    Nach unserer Beurteilung stellt die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2016 endende Jahr die Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2016, die Ergebnisse seiner Vorgänge und seine Cashflows sowie die Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit seinen Finanzvorschriften und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften, die auf international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor basieren, in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen

    12.

    Nach unserer Beurteilung sind die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2016 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen

    13.

    Nach unserer Beurteilung sind die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2016 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Zahlungen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    Verantwortlichkeiten des Managements und der für die Überwachung Verantwortlichen

    14.

    Gemäß den Artikeln 310 bis 325 AEUV und den Finanzvorschriften des Gemeinsamen Unternehmens ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und Gesamtdarstellung der Jahresrechnung auf der Grundlage international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge. Diese Verantwortlichkeit umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung interner Kontrollstrukturen, wie sie für die Aufstellung und Darstellung eines Jahresabschlusses notwendig sind, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist. Das Management muss außerdem sicherstellen, dass die Tätigkeiten, Finanzvorgänge und Informationen, die im Jahresabschluss ihren Niederschlag finden, mit den für sie maßgebenden Vorgaben übereinstimmen. Das Management des Gemeinsamen Unternehmens trägt die letzte Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge.

    15.

    Bei der Aufstellung der Jahresrechnung ist das Management dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Gemeinsamen Unternehmens zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit — sofern einschlägig — anzugeben sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit anzuwenden.

    16.

    Die für die Überwachung Verantwortlichen sind verantwortlich für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess der Einrichtung.

    Verantwortlichkeiten des Prüfers für die Prüfung der Jahresrechnung und der zugrunde liegenden Vorgänge

    17.

    Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat oder anderen zuständigen Entlastungsbehörden auf der Grundlage unserer Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass bei einer Prüfung wesentliche falsche Darstellungen oder Verstöße gegen Rechtsvorschriften, falls solche vorliegen, stets aufgedeckt werden. Falsche Darstellungen und Verstöße können beabsichtigt oder unbeabsichtigt sein und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieser Jahresrechnung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

    18.

    Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die in der Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierzu gehört die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen in der Jahresrechnung sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung der Jahresrechnung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der vom Management ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und der Gesamtdarstellung der Jahresrechnung.

    19.

    Hinsichtlich der Einnahmen überprüfen wir den Zuschuss, den das Gemeinsame Unternehmen von der Kommission erhalten hat, und beurteilen seine Verfahren zur Erhebung von Gebühren und sonstigen Einnahmen.

    20.

    Hinsichtlich der Ausgaben untersuchen wir die Zahlungsvorgänge, nachdem die Ausgaben getätigt, erfasst und akzeptiert wurden. Außer bei den Vorschüssen erfolgt diese Untersuchung bei allen Arten von Zahlungen (einschließlich der Zahlungen für den Erwerb von Vermögenswerten) erst, nachdem diese getätigt wurden. Vorauszahlungen werden geprüft, nachdem der Mittelempfänger deren ordnungsgemäße Verwendung nachgewiesen und das Gemeinsame Unternehmen die Nachweise durch Abrechnung der Vorauszahlung — noch im selben Jahr oder auch später — akzeptiert hat.

    21.

    Gemäß Artikel 208 Absatz 4 der EU-Haushaltsordnung (9) berücksichtigten wir bei Erstellung dieses Berichts und der Prüfungsurteile die Prüfungsarbeiten des unabhängigen externen Prüfers zur Jahresrechnung des Gemeinsamen Unternehmens.

    22.

    Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

    HAUSHALTSFÜHRUNG UND FINANZMANAGEMENT

    Ausführung des Haushaltsplans 2016

    23.

    Unter Berücksichtigung nicht in Anspruch genommener Mittel für Zahlungen aus Vorjahren (1,2 Millionen Euro) umfasste der für die Umsetzung des Programms Horizont 2020 endgültig verfügbare Haushalt des Jahres 2016 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 194,3 Millionen Euro und Mittel für Zahlungen in Höhe von 67,2 Millionen Euro. Die Verwendungsraten für die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen betrugen 97,1 % bzw. 95,8 %. Die Mittel für Zahlungen wurden hauptsächlich für die Vorfinanzierung von Finanzhilfevereinbarungen verwendet, die aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der Jahre 2014 und 2015 geschlossen worden waren.

    Mehrjähriger Haushaltsvollzug im Rahmen von Horizont 2020

    24.

    Von den 975 Millionen Euro, die dem Gemeinsamen Unternehmen BBI im Rahmen von Horizont 2020 zugewiesen wurden, hatte das Gemeinsame Unternehmen bis Ende 2016 — für die Umsetzung der ersten Welle von Projekten — 414,3 Millionen Euro (42,5 %) gebunden und 79,5 Millionen Euro (8 % der zugewiesenen Mittel) ausgezahlt.

    25.

    Von den 975 Millionen Euro an Beiträgen der Mitglieder aus der Industrie zu den operativen Tätigkeiten und den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens hatten die Mitglieder aus der Industrie bis Ende 2016 Sachbeiträge über 15,4 Millionen Euro für operative Tätigkeiten gemeldet. Außerdem hatte der Verwaltungsrat Barbeiträge der Mitglieder in Höhe von 3 Millionen Euro zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens validiert. Die geringe Höhe der Sachbeiträge ist darauf zurückzuführen, dass sich die meisten BBI-Projekte im Jahr 2016 noch in der Vorbereitungsphase befanden.

    26.

    Von den 1 755 Millionen Euro, die die Mitglieder aus der Industrie zu den zusätzlichen Tätigkeiten beitragen müssen, waren bis Ende 2016 294,8 Millionen Euro gemeldet und bestätigt worden (10).

    27.

    Folglich beliefen sich Ende des Jahres 2016 die Gesamtbeiträge der Mitglieder aus der Industrie auf 313,2 Millionen Euro und der Barbeitrag der EU auf 65 Millionen Euro. Die erhebliche Differenz zwischen den Beiträgen der EU und der Mitglieder aus der Industrie ergibt sich daraus, dass die Mitglieder aus der Industrie bereits Sachbeiträge in beträchtlicher Höhe zu den zusätzlichen Tätigkeiten gemeldet haben.

    INTERNE KONTROLLEN

    Interner Kontrollrahmen

    28.

    Im Jahr 2016 handelte es sich bei den meisten Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens BBI um Vorfinanzierungszahlungen für Horizont-2020-Projekte, die bei Unterzeichnung der ersten Finanzhilfevereinbarungen geleistet wurden. Ab 2017 sollen unabhängige externe Prüfer Projektkostenaufstellungen Ex-post-Prüfungen unterziehen.

    Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Baudilio TOMÉ MUGURUZA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 19. September 2017 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Klaus-Heiner LEHNE

    Präsident


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 560/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 130).

    (2)  Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 560/2014.

    (3)  Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens BBI (Anhang der Verordnung (EU) Nr. 560/2014) beläuft sich der Barbeitrag der anderen Mitglieder als der Union zu den operativen Kosten auf mindestens 182,5 Millionen Euro.

    (4)  Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 560/2014 sind zusätzliche Tätigkeiten Sachbeiträge für Tätigkeiten außerhalb des Arbeits- und des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens, die aber zu den Zielen der BBI-Initiative beitragen. In Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 derselben Verordnung müssen die Kosten für zusätzliche Tätigkeiten von einem unabhängigen externen Prüfer bestätigt werden und unterliegen nicht der Prüfung durch das Gemeinsame Unternehmen, den Hof oder durch eine andere EU-Einrichtung.

    (5)  Artikel 12 Absatz 2 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens BBI (Anhang der Verordnung (EU) Nr. 560/2014).

    (6)  Weitere Informationen über das Gemeinsame Unternehmen BBI und seine Tätigkeiten sind auf seiner Website https://www.bbi-europe.eu verfügbar.

    (7)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht, die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, die Kapitalflussrechnung, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze und sonstige Erläuterungen.

    (8)  Die Berichte über den Haushaltsvollzug umfassen die Übersichten, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge zusammenfassen, sowie Erläuterungen.

    (9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    (10)  Schätzungsweise weitere 523,8 Millionen Euro wurden für 2016 gemeldet, aber nicht bestätigt.


    ANHANG

    Weiterverfolgung von Bemerkungen aus Vorjahren

    Jahr

    Bemerkung des Hofes

    Stand der Korrekturmaßnahme

    (abgeschlossen/im Gange/ausstehend/n. z.)

     

    Interessenkonflikt

     

    2015

    Im Juli 2015 gab die Kommission den Gemeinsamen Unternehmen Leitlinien über Regeln zu Interessenkonflikten an die Hand, einschließlich eines gemeinsamen Formulars für die Erklärung über das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten, die vom Gemeinsamen Unternehmen in seine Verfahren aufgenommen werden sollten.

    Abgeschlossen


    ANTWORT DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS

    Das Gemeinsame Unternehmen hat den Bericht des Hofes zur Kenntnis genommen.


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