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Document 62017TN0649

    Rechtssache T-649/17: Klage, eingereicht am 25. September 2017 — ViaSat/Kommission

    ABl. C 402 vom 27.11.2017, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 402/45


    Klage, eingereicht am 25. September 2017 — ViaSat/Kommission

    (Rechtssache T-649/17)

    (2017/C 402/60)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: ViaSat, Inc. (Carlsbad, Kalifornien, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado, L. Marco Perpiñà und S. Semey)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2017, die sich daraus ergibt, dass die Kommission den Zweitantrag der Klägerin vom 31. Mai 2017 betreffend den am 20. März 2017 unter dem Aktenzeichen GestDem Nr. 2017/1725 registrierten Antrag auf Zugang zu Dokumenten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beschieden hat, für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

    1.

    Die Kommission habe ihre Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV verletzt.

    Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dass es angesichts der stillschweigenden Ablehnung des Zugangs zum angeforderten Dokument „Roadmap of measures towards the compliance of selected and authorised MSS operators with common conditions of Decision 626/2008/EC (1), including intermediate new steps and corresponding time limits“ an jeglicher Begründung fehle. Soweit das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (2) schon mit dem ablehnenden Bescheid vom 5. Mai 2017 betreffend den Erstantrag der Klägerin nachgekommen sei und dessen Begründung im Wege der Fiktion auch als Begründung der gemäß Art. 8 Abs. 3 dieser Verordnung ergangenen stillschweigenden Entscheidung gelte, seien die nachstehenden, gegen diese Begründung gerichteten Klagegründe zu prüfen.

    2.

    Die Kommission habe das angeforderte Dokument nicht konkret und individuell geprüft.

    3.

    Sie habe keine Gründe angegeben und zu Unrecht den Ausnahmetatbestand des Schutzes geschäftlicher Interessen gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 bejaht.

    4.

    Sie habe keine Gründe angegeben und zu Unrecht den Ausnahmetatbestand des Schutzes von Untersuchungstätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 bejaht.

    5.

    Sie habe zu Unrecht festgestellt, dass kein überwiegendes Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestehe.

    6.

    Sie habe zu Unrecht festgestellt, dass ein teilweiser Zugang im Sinne von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht möglich sei.


    (1)  Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (ABl. 2008, L 172, S. 15).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


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