Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CA0567

    Rechtssache C-567/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos teismas — Litauen) — „LitSpecMet“ UAB/„Vilniaus lokomotyvų remonto depas“ UAB (Vorlage zur Vorabentscheidung — Öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 1 Abs. 9 — Begriff des öffentlichen Auftraggebers — Gesellschaft, deren Kapital von einem öffentlichen Auftraggeber gehalten wird — In-House-Geschäfte innerhalb des Konzerns)

    ABl. C 402 vom 27.11.2017, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 402/2


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus apygardos teismas — Litauen) — „LitSpecMet“ UAB/„Vilniaus lokomotyvų remonto depas“ UAB

    (Rechtssache C-567/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 9 - Begriff des öffentlichen Auftraggebers - Gesellschaft, deren Kapital von einem öffentlichen Auftraggeber gehalten wird - In-House-Geschäfte innerhalb des Konzerns))

    (2017/C 402/02)

    Verfahrenssprache: Litauisch

    Vorlegendes Gericht

    Vilniaus apygardos teismas

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin:„LitSpecMet“ UAB

    Beklagte:„Vilniaus lokomotyvų remonto depas“ UAB

    Beteiligte:„Plienmetas“ UAB

    Tenor

    Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die zum einen im Alleineigentum eines öffentlichen Auftraggebers steht, dessen Tätigkeit darin besteht, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und die zum anderen sowohl Geschäfte für diesen öffentlichen Auftraggeber als auch Geschäfte auf dem wettbewerbsorientierten Markt abwickelt, als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, sofern die Tätigkeiten dieser Gesellschaft erforderlich sind, damit dieser öffentliche Auftraggeber seine Tätigkeit ausüben kann, und sich diese Gesellschaft zur Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dabei ist es unerheblich, dass der Wert der In-House-Geschäfte in Zukunft möglicherweise weniger als 90 % oder nicht den Hauptteil des gesamten Umsatzes dieser Gesellschaft darstellt.


    (1)  ABl. C 27 vom 25.1.2016.


    Top