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Documento 52015DP0452

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 über die Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (C8-0315/2015 — 2015/0905(NLE))

    ABl. C 399 vom 24.11.2017, p. 239/239 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 399/239


    P8_TA(2015)0452

    Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2015 über die Verlängerung der Amtszeit des Vorsitzenden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (C8-0315/2015 — 2015/0905(NLE))

    (Billigung)

    (2017/C 399/51)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag des Rates der Aufseher der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vom 24. September 2015, die Amtszeit des Vorsitzenden der ESMA um weitere fünf Jahre zu verlängern (C8-0315/2015),

    unter Hinweis auf Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (1),

    gestützt auf seine Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0346/2015),

    A.

    in der Erwägung, dass der erste Vorsitzende der ESMA im Einklang mit Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vom Rat der Aufseher der ESMA 2011 im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt wurde;

    B.

    in der Erwägung, dass in Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegt ist, dass der Rat der Aufseher der ESMA unter Berücksichtigung der in dieser Bestimmung genannten Beurteilung die Amtszeit des Vorsitzenden der ESMA vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament einmal verlängern darf;

    C.

    in der Erwägung, dass der Rat der Aufseher der ESMA am 24. September 2015 vorgeschlagen hat, die Amtszeit von Steven Maijoor, amtierender Vorsitzender der ESMA, um weitere fünf Jahre zu verlängern, und das Europäische Parlament darüber unterrichtet hat;

    D.

    in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 17. November 2015 eine Anhörung von Steven Maijoor, amtierender Vorsitzender der ESMA, durchgeführt hat, bei der dieser zunächst eine Erklärung abgab und anschließend Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;

    1.

    billigt den Vorschlag für die Verlängerung der Amtszeit von Steven Maijoor als Vorsitzender der ESMA um weitere fünf Jahre;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, der ESMA und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


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