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Документ 62017TN0549

    Rechtssache T-549/17: Klage, eingereicht am 14. August 2017 — Duym/Rat

    ABl. C 347 vom 16.10.2017г., стр. 42—43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 347/42


    Klage, eingereicht am 14. August 2017 — Duym/Rat

    (Rechtssache T-549/17)

    (2017/C 347/55)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Frederik Duym (Ostende, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die dem Schreiben vom 7. Oktober 2016 zugrunde liegende Entscheidung, mit der er endgültig von dem Verfahren zur Ernennung eines Referatsleiters bei der DGA 3B Unit NL ausgeschlossen wurde, und die nachfolgende Entscheidung, mit der Frau [X] zur Leiterin des niederländischen Übersetzungsreferats ernannt wurde, aufzuheben;

    dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

    1.

    Begründungsmangel, da der Rat sich geweigert habe, ihm gegenüber schriftlich und mit in Zahlen ausgedrückten Benotungen zu begründen, warum er vom Verfahren zur Ernennung des Leiters des niederländischen Übersetzungsreferats ausgeschlossen worden sei.

    2.

    Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da nicht nur der Prüfungsausschuss keine vergleichende Bewertung der Kandidaten vorgenommen habe, die auf in Zahlen ausgedrückten Benotungen beruhe, sondern darüber hinaus die Akte keinen anderen Anhaltspunkt — wie z. B. einen zusammenfassenden Bericht — enthalte, der belege, dass innerhalb des Prüfungsausschusses Einigkeit in Bezug auf die Ernennung von Frau [X] anstelle des Klägers bestanden habe.

    3.

    Verstoß gegen die interne Stellenausschreibung, da sich die Bewertung des Klägers auch auf die politische Rolle des Leiters des Übersetzungsreferats erstreckt habe, obwohl in der Stellenausschreibung hiervon nicht die Rede gewesen sei und auch aus dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) nicht hervorgehe, dass der Leiter eines Übersetzungsreferats eine politische Rolle innehabe.

    4.

    Nichtbeachtung der dienstlichen Interessen und offensichtlicher Beurteilungsfehler, weil die Niederländischkenntnisse nicht geprüft worden seien, obwohl es sich um ein niederländischsprachiges Referat handele. Im Hinblick auf Art. 7 des Statuts erhebt der Kläger insoweit eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 277 AEUV gegen die interne Stellenausschreibung. Die Stellenausschreibung verstoße, da keine perfekte Beherrschung der niederländischen Sprache verlangt werde, gegen Art. 7 des Statuts. Folglich sei die Rechtswidrigkeit dieser Stellenausschreibung im vorliegenden Verfahren incidenter tantum festzustellen. Während die anderen Übersetzungsdienste der Organe für sich in Anspruch nehmen könnten, einen Referatsleiter mit perfekten Kenntnissen der Übersetzungssprache zu haben, treffe dies für das Niederländische nicht zu. Diese Sprache werde also anders als die übrigen Sprachen behandelt, was gegen Art. 1 der Verordnung Nr. 1/1958 verstoße, wonach alle Sprachen denselben Stellenwert hätten.

    5.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und insbesondere gegen Art. 1d des Statuts wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Sprache sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dass die für das Auswahlgespräch zulässigen Sprachen auf das Englische beschränkt worden seien, verstoße offensichtlich gegen Art. 1d des Statuts, da Frau [X] als zweite Prüfungssprache Englisch angegeben habe, während Englisch beim Kläger lediglich die dritte Sprache gewesen sei. Außerdem habe er deutlich mehr Führungserfahrung als Frau [X] gehabt, so dass auch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht ausgeschlossen werden könne, da aus anderen Unterlagen der Akte hervorgehe, dass der Rat dazu neige, sich bei internen Auswahlverfahren für Frauen zu entscheiden, um so die Ernennung von Männern in externen Verfahren auszugleichen. Schließlich sei eine irrationale Auswahl getroffen worden, da unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine einzige Sprache günstiger und bevorzugt behandelt worden sei.


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