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Document 62017TN0447

    Rechtssache T-447/17: Klage, eingereicht am 18. Juli 2017 — Bowles/EZB

    ABl. C 347 vom 16.10.2017, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 347/27


    Klage, eingereicht am 18. Juli 2017 — Bowles/EZB

    (Rechtssache T-447/17)

    (2017/C 347/36)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Carlos Bowles (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

    Beklagter: Europäische Zentralbank

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären

    und infolgedessen

    die den Bediensteten am 1. Februar 2017 mitgeteilte Entscheidung vom 31. Januar 2017, Herrn [X] in die Stelle eines Beraters des Präsidenten und eines Koordinators des Rates beim Direktorium einzuweisen, aufzuheben, die Entscheidung, den Kläger nicht in diese Stelle einzuweisen, aufzuheben und die Entscheidung, dem Kläger nicht zu erlauben, sich für diese Stelle zu bewerben, aufzuheben;

    die am 23. Mai 2017 eingegangene Entscheidung vom 16. Mai 2017, mit der der besondere Rechtsbehelf zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

    den Ersatz seines materiellen Schadens anzuordnen, der im Verlust einer Chance besteht, in die Stelle eines Beraters des Präsidenten und eines Koordinators des Rates beim Direktorium eingewiesen zu werden;

    den Ersatz seines immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen auf einen symbolischen Euro beziffert wird;

    der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Gründe geltend:

    1.

    Verstoß gegen die Grundsätze der öffentlichen Bekanntgabe, der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie gegen die Art. 20.2 der Geschäftsordnung, 8(a) der Beschäftigungsbedingungen und 1a.1.1 der Dienstvorschriften und gegen die Art. 2 und 3 EUV und 20 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Nach Ansicht des Klägers hatte er nicht die Möglichkeit, sich für die Stelle eines Beraters des Präsidenten und eines Koordinators des Rates beim Direktorium zu bewerben, während Herrn [X] diese Möglichkeit geboten worden sei.

    2.

    Verstoß gegen Art. 1a.7 der Dienstvorschriften, da diese Rechtsgrundlage nur die Einweisung eines Bewerbers in die Stelle eines Beraters eines Mitglieds des Direktoriums und nicht die Einweisung eines Bewerbers in eine Stelle des Beraters des Präsidenten und eines Koordinators des Rates beim Direktorium gestatte, die Verantwortungsbereiche hinzufüge, die auch einer Stufe entsprächen, die über der eines Beraters liege.

    3.

    Fehlende Anhörung der Personalvertretung zur Schaffung einer neuen Stelle und zur Änderung der Einstufung der Stelle eines Koordinators, was gegen die Art. 48 und 49 der Beschäftigungsbedingungen und das Vereinbarungsprotokoll verstoße.

    4.

    Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, weil es keine Beschreibung der Stelle eines Beraters des Präsidenten und eines Koordinators des Rates beim Direktorium gebe.


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