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Document 62017CN0466

    Rechtssache C-466/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trento (Italien), eingereicht am 3. August 2017 — Chiara Motter/Provincia autonoma di Trento

    ABl. C 347 vom 16.10.2017, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 347/14


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trento (Italien), eingereicht am 3. August 2017 — Chiara Motter/Provincia autonoma di Trento

    (Rechtssache C-466/17)

    (2017/C 347/18)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale di Trento

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Chiara Motter

    Beklagte: Provincia autonoma di Trento

    Vorlagefragen

    1.

    Gehört für die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung das Erfordernis einer vorherigen objektiven Überprüfung der fachlichen Eignung durch ein öffentliches Auswahlverfahren mit positivem Ausgang zu den Ausbildungsanforderungen, die das nationale Gericht berücksichtigen muss, um zu entscheiden, ob die Situation eines Dauerbeschäftigten mit der Situation eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers vergleichbar ist, und um festzustellen, ob ein sachlicher Grund vorliegt, der eine Ungleichbehandlung von Dauerbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern rechtfertigen kann?

    2.

    Steht der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung wie der in Art. 485 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 297 vom 16. April 1994 entgegen, nach der für die Festlegung des Dienstalters zum Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrags bis zu vier Jahre der in befristeter Beschäftigung erbrachten Dienste vollständig angerechnet werden, die weiteren Jahre aber für rechtliche Zwecke um ein Drittel und für finanzielle Zwecke um zwei Drittel gekürzt werden, da es für die Ausübung einer befristeten Beschäftigung an einer vorherigen objektiven Überprüfung der fachlichen Eignung durch ein öffentliches Auswahlverfahren mit positivem Ausgang fehlt?

    3.

    Steht der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung wie der in Art. 485 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 297 vom 16. April 1994 entgegen, nach der für die Festlegung des Dienstalters zum Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrags bis zu vier Jahre der in befristeter Beschäftigung erbrachten Dienste vollständig angerechnet werden, die weiteren Jahre aber für rechtliche Zwecke um ein Drittel und für finanzielle Zwecke um zwei Drittel gekürzt werden, da eine umgekehrte Diskriminierung der nach erfolgreicher Absolvierung eines öffentlichen Auswahlverfahrens eingestellten Berufsbeamten vermieden werden soll?


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