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Document 62017CN0466
Case C-466/17: Request for a preliminary ruling from the Tribunale di Trento (Italy) lodged on 3 August 2017 — Chiara Motter v Provincia autonoma di Trento
Rechtssache C-466/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trento (Italien), eingereicht am 3. August 2017 — Chiara Motter/Provincia autonoma di Trento
Rechtssache C-466/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trento (Italien), eingereicht am 3. August 2017 — Chiara Motter/Provincia autonoma di Trento
ABl. C 347 vom 16.10.2017, p. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 347/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trento (Italien), eingereicht am 3. August 2017 — Chiara Motter/Provincia autonoma di Trento
(Rechtssache C-466/17)
(2017/C 347/18)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Trento
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Chiara Motter
Beklagte: Provincia autonoma di Trento
Vorlagefragen
1. |
Gehört für die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung das Erfordernis einer vorherigen objektiven Überprüfung der fachlichen Eignung durch ein öffentliches Auswahlverfahren mit positivem Ausgang zu den Ausbildungsanforderungen, die das nationale Gericht berücksichtigen muss, um zu entscheiden, ob die Situation eines Dauerbeschäftigten mit der Situation eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers vergleichbar ist, und um festzustellen, ob ein sachlicher Grund vorliegt, der eine Ungleichbehandlung von Dauerbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern rechtfertigen kann? |
2. |
Steht der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung wie der in Art. 485 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 297 vom 16. April 1994 entgegen, nach der für die Festlegung des Dienstalters zum Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrags bis zu vier Jahre der in befristeter Beschäftigung erbrachten Dienste vollständig angerechnet werden, die weiteren Jahre aber für rechtliche Zwecke um ein Drittel und für finanzielle Zwecke um zwei Drittel gekürzt werden, da es für die Ausübung einer befristeten Beschäftigung an einer vorherigen objektiven Überprüfung der fachlichen Eignung durch ein öffentliches Auswahlverfahren mit positivem Ausgang fehlt? |
3. |
Steht der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung wie der in Art. 485 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 297 vom 16. April 1994 entgegen, nach der für die Festlegung des Dienstalters zum Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrags bis zu vier Jahre der in befristeter Beschäftigung erbrachten Dienste vollständig angerechnet werden, die weiteren Jahre aber für rechtliche Zwecke um ein Drittel und für finanzielle Zwecke um zwei Drittel gekürzt werden, da eine umgekehrte Diskriminierung der nach erfolgreicher Absolvierung eines öffentlichen Auswahlverfahrens eingestellten Berufsbeamten vermieden werden soll? |