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Document 62017TN0451

    Rechtssache T-451/17: Klage, eingereicht am 20. Juli 2017 — Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie/Kommission

    ABl. C 318 vom 25.9.2017, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 318/15


    Klage, eingereicht am 20. Juli 2017 — Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie/Kommission

    (Rechtssache T-451/17)

    (2017/C 318/21)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie e.V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Stein, P. Friton und H.-J. Prieß)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Mitteilung der Kommission mit der Registernummer BK/abd/ener.c.1(2017)2122195 für nichtig zu erklären, soweit sie auf S. 5 für die Berechnung der Treibhausgas-Emissionen von Biodiesel die Verwendung eines Emissionswertes von 99,57 g CO2eq per MJ Methanol vorschreibt; sowie

    die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Richtlinie 2009/28/EG (1) durch Abweichen der vorgegebenen Berechnungsmethodik

    Der Kläger macht geltend, dass gemäß Art. 19 Abs. 1 b) die Methodik in Anhang V Teil C der Richtlinie 2009/28/EG anzuwenden sei, wenn zur Errechnung eines Emissionswertes auf tatsächliche Werte zurückgegriffen würde. Gemäß Anhang V Teil C Ziff. 13 der Richtlinie 2009/28/EG, seien die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffes (eu) für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe mit null angesetzt. Die angefochtene Mitteilung würde die freiwilligen Zertifizierungssysteme unter Fristsetzung zur Anwendung einer von Anhang V Teil C Ziff. 13 der Richtlinie 2009/28/EG abweichenden Berechnung anweisen, die gerade auch die Emissionen der Kraftstoffnutzung beinhalte.

    Das Abweichen von Anhang V Teil C Ziff. 13 der Richtlinie 2009/28/EG verletze die Verfahrensvorgaben der genannten Richtlinie. Eine Anpassung der Methodik in Anhang V der Richtlinie erfordere gemäß Art. 19 Abs. 7 Satz 2 der Richtlinie stets die Einhaltung des Verfahrens des Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie. Diese Norm verweise wiederum auf Art. 5a Abs. 1 bis 4 und Art. 7 des Beschlusses 1999/468/EG (2) unter Beachtung von dessen Art. 8, wonach ein Regelungskontrollausschuss einzuberufen sei und eine Kontrolle durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat erfolgen müsse. Die Form einer kurzfristigen und formlosen Mitteilung hätte nicht gewählt werden dürfen.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes durch Setzung einer unangemessen kurzen Übergangsfrist für die Zertifizierungssysteme zur Implementierung der richtlinienwidrigen Berechnungsmethodik bis zum 1. September 2017

    Der Vertrauensschutz sei nicht gewährleistet, da die Verfahrens- und Umsetzungsfristen unangemessen kurz wären.

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit liege aufgrund der unzumutbaren Umsetzungsschwierigkeiten vor.


    (1)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16).

    (2)  1999/468/EG: Beschluss des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. 1999, L 184, S. 23).


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