Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017TN0361

    Rechtssache T-361/17: Klage, eingereicht am 6. Juni 2017 — Eco-Bat Technologies u. a./Kommission

    ABl. C 318 vom 25.9.2017, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 318/13


    Klage, eingereicht am 6. Juni 2017 — Eco-Bat Technologies u. a./Kommission

    (Rechtssache T-361/17)

    (2017/C 318/18)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: Eco-Bat Technologies Ltd (Matlock, Vereinigtes Königreich), Berzelius Metall GmbH (Braubach, Deutschland) und Société Traitements Chimiques des Métaux (STCM) (Bazoches-les-Gallerandes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Brealey, QC, Rechtsanwältin I. Vandenborre und Rechtsanwalt S. Dionnet)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses C(2017) 900 final der Kommission in der durch den Beschluss C(2017) 2223 final vom 6. April 2017 geänderten Fassung, Sache AT.40018 — Recycling von Autobatterien, für nichtig zu erklären und die den Klägerinnen auferlegte Geldbuße herabzusetzen, um einen repräsentativen Wert von Einkäufen während des Verletzungszeitraums und die tatsächliche Dauer der Beteiligung der Klägerinnen an den Verletzungshandlungen in Frankreich berücksichtigen zu können, sowie auf die Anhebung von 10 % gemäß Nr. 37 der Leitlinien für Geldbußen (1) zu verzichten und

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sieben Klagegründe geltend.

    1.

    Die Kommission habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem sie die Geldbuße zum ersten Mal in dem angefochtenen Beschluss auf der Grundlage des Wertes der Einkäufe der Klägerinnen berechnet habe.

    2.

    Die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem sie die Geldbuße anhand des Wertes der Einkäufe der Klägerinnen im Jahr 2011 berechnet habe.

    3.

    Die Kommission habe die Grundsätze der persönlichen Verantwortung, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sowie die Begründungspflicht verletzt, indem sie die eher geringfügige Beteiligung der Klägerinnen an den Handlungen des Kartells in Frankreich nicht berücksichtigt habe.

    4.

    Die Kommission habe die Begründungspflicht und die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt, indem sie die Anwendung von Nr. 37 der Leitlinien und die Anhebung der Geldbuße nicht hinreichend begründet habe.

    5.

    Die Kommission habe die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verletzt, indem sie Einkaufskartelle anders als Verkaufskartelle behandelt habe.

    6.

    Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem sie die Geldbuße nach Nr. 37 der Leitlinien angehoben habe, ohne darauf in der Mitteilung der Beschwerdepunkte Bezug zu nehmen und ohne die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ergänzen und eine neue Anhörung durchzuführen.

    7.

    Die Kommission habe den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, indem sie ihre Absicht zur Anwendung von Nr. 37 der Leitlinien nicht in einem früheren Abschnitt des Verwaltungsverfahrens zum Ausdruck gebracht habe.


    (1)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).


    Top