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Document 62017CN0446

    Rechtssache C-446/17: Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 24. Juli 2017 — Woonhaven Antwerpen/Khalid Berkani, Asmae Hajji

    ABl. C 318 vom 25.9.2017, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 318/10


    Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 24. Juli 2017 — Woonhaven Antwerpen/Khalid Berkani, Asmae Hajji

    (Rechtssache C-446/17)

    (2017/C 318/16)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Vredegerecht te Antwerpen

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Woonhaven Antwerpen

    Beklagte: Khalid Berkani, Asmae Hajji

    Vorlagefragen

    1.

    Ist eine von der flämischen Regierung anerkannte soziale Wohnungsbaugesellschaft, die eine Sozialwohnung an einen Verbraucher zu einem Mietzins vermietet, der einerseits von dem Marktwert, den diese Gesellschaft selbst festgelegt hat, und andererseits vom Einkommen und der Familienstruktur des Mieters abhängt, als Unternehmen im Sinne des europäischen Rechts zu betrachten?

    2.

    Ist das Verhältnis zwischen einer anerkannten sozialen Wohnungsbaugesellschaft und einem Verbraucher bei Anmietung einer Sozialwohnung durch Letzteren, insbesondere Art. 11 des Mustermietvertrags, der Teil dieses Verhältnisses ist, ein Vertrag im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1)?

    3.

    Fällt ein Vertrag oder Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen eine anerkannte soziale Wohnungsbaugesellschaft eine Sozialwohnung an einen Verbraucher vermietet, unter die Geltung der Richtlinie 93/13/EWG, und ist eine solche Wohnungsbaugesellschaft, die eine Sozialwohnung an einen Verbraucher zu einem Mietzins vermietet, der einerseits von dem Marktwert, den diese Gesellschaft selbst festgelegt hat, und andererseits vom Einkommen und der Familienstruktur des Mieters abhängt, für die Zwecke der besagten Vermietung als Gewerbetreibender im Sinne der Richtlinie zu betrachten?


    (1)  ABl. 1993, L 95, S. 29.


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