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Document 62017CN0391

    Rechtssache C-391/17: Klage, eingereicht am 30. Juni 2017 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

    ABl. C 318 vom 25.9.2017, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 318/7


    Klage, eingereicht am 30. Juni 2017 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

    (Rechtssache C-391/17)

    (2017/C 318/12)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, A. Caeiros)

    Beklagter: Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 (später Art. 10) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union) verstoßen hat, dass es den Verlust von Eigenmitteln nicht ausgeglichen hat, die nach den Art. 2, 6, 10, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1552/1989 (1) (Art. 2, 6, 10, 12 und 13 der Verordnung Nr. 609/2014 (2)) hätten festgestellt und dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellt werden müssen, wären nicht unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 des Beschlusses 91/482/EWG (3) für Einfuhren von Aluminium aus Anguilla in den Jahren 1999–2000 Ausfuhrbescheinigungen ausgegeben worden,

    dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    1.

    Zwischen März 1999 und Juni 2000 sei aus Drittländern stammendes und zunächst nach Anguilla importiertes Aluminium nach seiner Wiederausfuhr aus Anguilla nach Italien importiert worden. Die anguillanischen Behörden hätten eine Ausfuhrtransportbeihilfe (die „Transportbeihilfe“) von 25 USD pro metrischer Tonne für Waren gewährt, die Anguilla im Transitverkehr durchlaufen hätten. Diese von Anguilla für Transitwaren gewährte und einer Zollerstattung entsprechende „Transportbeihilfe“ habe zur Unzulässigkeit einer Zollbefreiung im Fall der Wiederausfuhr aus Anguilla und Einfuhr in die EU geführt. Art. 101 Abs. 2 des Beschlusses 91/482/EWG sei von den anguillanischen Behörden falsch angewandt worden, da sie Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt hätten, obwohl die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Infolge des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 2 des Beschlusses 91/482/EWG durch die von Anguilla fehlerhaft ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen sei Italien nach Art. 24 EG (jetzt Art. 29 AEUV) daran gehindert gewesen, Zölle zu erheben.

    2.

    Das Vereinigte Königreich sei finanziell haftbar für den Verlust von traditionellen Eigenmitteln, der durch die Ausgabe von Ausfuhrbescheinigungen unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 des Beschlusses 91/482/EWG verursacht worden sei. Die Behörden des Vereinigten Königreichs hätte nicht alle geeigneten Maßnahmen ergriffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und die korrekte Anwendung des Beschlusses 91/482/EWG durch die Verwaltung von Anguilla sicherzustellen. Jeder Mitgliedstaat habe sicherzustellen, dass seine Überseegebiete alle auf sie anwendbaren Rechtsakte, wie den Beschluss 91/482/EWG, korrekt anwendeten, um die finanziellen Interessen der EU wirksam zu schützen.

    3.

    Wenn Handlungen oder Unterlassungen der Behörden eines Mitgliedstaats zu einem Verlust von Eigenmitteln führten, müsse der Union ein den verlorenen Eigenmitteln entsprechender Betrag gutgeschrieben werden. Daher habe das Vereinigte Königreich dem Unionshaushalt den Gesamtbetrag der verlorenen Eigenmittel zu ersetzen und nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 (4) Verzugszinsen zu zahlen.


    (1)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. 1989, L 155, S. 1).

    (2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (Neufassung) (ABl. 2014, L 168, S. 39).

    (3)  Beschluss des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1991, L 263, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. 2000, L 130, S. 1).


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