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Asiakirja 52017M8619
Prior notification of a concentration (Case M.8619 — Bridgepoint/Miller Homes) — Candidate case for simplified procedure (Text with EEA relevance. )
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8619 — Bridgepoint/Miller Homes) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8619 — Bridgepoint/Miller Homes) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )
ABl. C 294 vom 5.9.2017, s. 4—4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.9.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 294/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8619 — Bridgepoint/Miller Homes)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 294/04)
1. |
Am 28. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bridgepoint Group Limited („Bridgepoint“, Vereinigtes Königreich) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Miller Homes Holdings Limited („Miller Homes“, Vereinigtes Königreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Bridgepoint: unabhängige Private-Equity-Gesellschaft, die auf Investitionen in marktführende europäische Unternehmen des Mittelstands aus verschiedenen Wirtschaftszweigen wie Konsumgüter/Einzelhandel, Unternehmensdienstleistungen, Industriegüter, Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen sowie Medien und Technologie spezialisiert ist; — Miller Homes: im gesamten Vereinigten Königreich tätige Wohnimmobiliengesellschaft. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8619 — Bridgepoint/Miller Homes per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.