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Document 62016TB0863
Case T-863/16: Order of the General Court of 29 May 2017 — Le Pen v Parliament (Action for annulment — Rules governing the payment of expenses and allowances to Members of the European Parliament — Parliamentary assistance allowance — Recovery of sums unduly paid — Manifest inadmissibility in part — No need to adjudicate in part)
Rechtssache T-863/16: Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 2017 — Le Pen/Parlament (Nichtigkeitsklage — Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments — Zulage für parlamentarische Assistenz — Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge — Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit — Teilweise Erledigung der Hauptsache)
Rechtssache T-863/16: Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 2017 — Le Pen/Parlament (Nichtigkeitsklage — Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments — Zulage für parlamentarische Assistenz — Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge — Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit — Teilweise Erledigung der Hauptsache)
ABl. C 269 vom 14.8.2017, p. 23–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/23 |
Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 2017 — Le Pen/Parlament
(Rechtssache T-863/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Zulage für parlamentarische Assistenz - Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge - Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit - Teilweise Erledigung der Hauptsache))
(2017/C 269/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-Marie Le Pen (Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ceccaldi und J.-P. Le Moigne)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und G. Corstens)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Generalsekretärs des Parlaments vom 29. Januar 2016, mit dem vom Kläger ein rechtsgrundlos gezahlter Betrag von 320 026,23 Euro für parlamentarische Assistenz zurückgefordert wurde, der entsprechenden Belastungsanzeige vom 4. Februar 2016 und des Beschlusses der Quästoren vom 4. Oktober 2016, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 29. Januar 2016 zurückgewiesen wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet ist, den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2016, mit dem von Herrn Jean-Marie Le Pen ein rechtsgrundlos gezahlter Betrag von 320 026,23 Euro für parlamentarische Assistenz zurückgefordert wurde, und die entsprechende Belastungsanzeige vom 4. Februar 2016 für nichtig zu erklären sowie das Parlament zu verurteilen, dem Kläger 50 000 Euro als Erstattung der ersatzfähigen Kosten zu zahlen. |
2. |
Die Klage ist in der Hauptsache erledigt, soweit sie darauf gerichtet ist, den Beschluss der Quästoren vom 4. Oktober 2016, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 29. Januar 2016 zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |