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Document 52017XC0802(04)

    Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    ABl. C 251 vom 2.8.2017, p. 28–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 251/28


    Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    (2017/C 251/09)

    Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

    ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

    Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2)

    „AIL FUMÉ D’ARLEUX“

    EU-Nr.: PGI-FR-0820-AM01 — 11.4.2017

    g.U. ( ) g.g.A. ( X ) g.t.S. ( )

    1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

    Name

    :

    Groupement des Producteurs d’Ail fumé d’Arleux

    Anschrift

    :

    Mairie d’Arleux

    Place du Général De Gaulle

    59 151 Arleux

    FRANKREICH

    E-Mail

    :

    mairie@arleux.com

    Zusammensetzung

    :

    Der Vereinigung gehören die Erzeuger von „Ail fumé d’Arleux“ an. Daher ist sie berechtigt, den Änderungsantrag vorzulegen.

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Frankreich

    3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Ursprungsnachweis

    Erzeugungsverfahren

    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Kennzeichnung

    Sonstiges: Beschreibung des Erzeugnisses, Aktualisierung von Kontaktdaten, ursächlicher Zusammenhang, Kontrollreinrichtung, nationale Anforderungen

    4.   Art der Änderung(en)

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.t.S.

    5.   Änderung(en)

    Rubrik „Ursprungsnachweis“

    Es wird ein Absatz eingefügt, der besagt, dass jeder an der Erzeugung des Knoblauchs mit der g.g.A. beteiligte Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet ist, sich bei der Vereinigung zu melden, um vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit die entsprechende Befugnis zu erhalten.

    Diese Bestimmung wird bereits angewendet und erleichtert die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses.

    Rubrik „Beschreibung des Herstellungsverfahrens“

    —   Anpflanzung

    Der Satz „Das für die Anpflanzung erworbene Pflanzgut muss CE-Qualität haben (d. h. nach europäischen Normen kontrolliert sein) oder zertifiziert sein, wobei mindestens 25 % des Pflanzguts zertifiziert sein müssen.“ erhält folgende Fassung:

    „Das für die Anpflanzung erworbene Pflanzgut muss CE-Qualität haben (d. h. nach europäischen Normen kontrolliert sein) oder zertifiziert sein.“

    Darüber hinaus wird folgender Satz gestrichen: „Da das Ziel der Vereinigung darin besteht, aufgrund ihrer langen Haltbarkeit die Sorte Gayant zu fördern, die Erzeugung zertifizierten Pflanzguts der Sorte Gayant aber bis zum heutigen Tag nicht den gesamten Bedarf decken kann, wurde der Mindestanteil zertifizierten Pflanzguts auf 25 % festgesetzt.“

    Durch diese Änderung soll die Verpflichtung zur Verwendung von mindestens 25 % zertifizierten Pflanzguts abgeschafft werden. Die Festsetzung eines Mindestprozentsatzes an zertifiziertem Pflanzgut in der bisherigen Produktspezifikation entsprach dem Wunsch der Vereinigung, dass vermehrt zertifiziertes Pflanzgut der regionalen Sorte Gayant erzeugt wird. Es hat sich erwiesen, dass sich die Erzeugung zertifizierten Pflanzguts (darunter die Sorte Gayant) nicht so entwickelt hat, dass dauerhaft ein Anteil von 25 % gewährleistet werden kann. Den Erzeugern muss daher gestattet werden, Pflanzgut von CE-Qualität oder zertifiziertes Pflanzgut zu erwerben oder dieses unter Verwendung von Pflanzgut von CE-Qualität oder zertifizierten Pflanzguts, das sie im Vorjahr erworben haben, selbst zu erzeugen.

    Diese Bestimmung berührt weder die Beschreibung des Erzeugnisses noch den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet, denn die Qualität des CE-Pflanzguts ist nun gleichwertig mit der Qualität zertifizierten Pflanzguts.

    Der Satz „Zwischen dem Aufbrechen der Knolle und der Anpflanzung dürfen nicht mehr als acht Tage liegen.“ erhält folgende Fassung: „Zwischen dem Aufbrechen der Knolle und der Anpflanzung dürfen nicht mehr als 15 Tage liegen.“

    Diese Änderung ist dadurch gerechtfertigt, dass die mitunter ungünstigen Wetterverhältnisse berücksichtigt werden, durch die sich die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung verzögern kann. Durch den verlängerten Zeitraum kann die Anpflanzung zum günstigsten Zeitpunkt erfolgen.

    —   Wachstumsphase der Pflanzen

    Der Satz „In den letzten drei Wochen vor der Ernte findet keine Pflanzenbehandlung mehr statt.“ wird gestrichen, da gemäß den Vorschriften eine Frist von 14 Tagen gilt, die ausreicht, um zu garantieren, dass der Zustand des Laubs vor der Ente mit dem Zustand vergleichbar ist, wenn die Behandlung drei Wochen vor der Ernte eingestellt wird. Normalerweise findet zwar in den letzten drei Wochen vor der Ernte keine Behandlung mehr statt, doch kann aufgrund der Wetterverhältnisse eine Behandlung erforderlich werden, um einen Pilzbefall, z. B. mit Rostpilz, zu verhindern.

    Der Satz „Das Sprühgerät wird alle drei Jahre kontrolliert.“ wird gestrichen, da diese Verpflichtung in den allgemeinen Rechtsvorschriften verankert ist.

    Rubrik „Kennzeichnung“

    Die Verpflichtung, auf dem Etikett den Namen der g.g.A. und das Logo der Europäischen Union abzubilden, wird gestrichen, da dies inzwischen in den allgemeinen Rechtsvorschriften enthalten ist.

    Das Einzige Dokument wird entsprechend geändert.

    Rubrik „Sonstiges“

    —   Redaktionelle Überarbeitung der Produktspezifikation

    Es werden unpassende oder unnötige Wörter gestrichen (z. B. „menschlich“ in dem Ausdruck „menschliches Know-how“, „traditioneller“ in dem Ausdruck „traditioneller Knoblauch“), eine Tabelle mit Angaben zur Aufmachung des Erzeugnisses sowie einige Absätze in dem Abschnitt „Ursächlicher Zusammenhang“ werden verschoben, und Absatzüberschriften werden gestrichen. Die Bibliografie und die Anhänge, die keine verbindlichen Vorschriften enthalten, werden gestrichen.

    Dadurch soll der Text der Produktspezifikation in sich stimmiger werden und insbesondere besser mit dem Einzigen Dokument abgestimmt sein. Diese Änderungen haben keine Auswirkung auf das Erzeugnis und den ursächlichen Zusammenhang.

    —   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats

    Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden die Kontaktdaten des Nationalen Instituts für Qualität und Herkunft (INAO) als zuständiger Behörde des Mitgliedstaats eingefügt.

    —   Kontrolleinrichtung

    Die Kontaktdaten der Kontrollstelle werden durch die Angaben zur zuständigen Kontrollbehörde ersetzt. Dadurch soll vermieden werden, dass bei einer Änderung der Kontrollstelle die Produktspezifikation geändert werden muss.

    6.   Aktualisierte Produktspezifikation (nur für g.U. und g.g.A.)

    https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-e9d4946c-169e-4eda-84af-bfe12271b428/telechargement

    EINZIGES DOKUMENT

    „AIL FUMÉ D’ARLEUX“

    EU-Nr.: PGI-FR-0820-AM01 — 11.4.2017

    g.U. ( ) g.g.A. ( X )

    1.   Name(n)

    „Ail fumé d’Arleux“

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Frankreich

    3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

    3.1.   Art des Erzeugnisses

    Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

    Bei „Ail fumé d’Arleux“ handelt es sich um einen Knoblauch, dem durch ein traditionelles Verfahren und das Knowhow der Menschen beim Flechten und Räuchern über lokalem Torf und/oder Braunkohle und/oder Kurzstroh und/oder Sägespänen eine enorme Haltbarkeit verliehen wird.

    „Ail fumé d’Arleux“ wird aus einem rosafarbenen Frühlingsknoblauch (Allium sativum, Familie der Liliengewächse) hergestellt, der zur Sortengruppe II und zum Typ „Ail du Nord“ gehört. Er zeichnet sich durch eine lange Ruhephase, mittelgroße Knollen sowie das Fehlen eines Blütenstängels aus und ist an die klimatischen und historischen Bedingungen der Region Nord-Pas de Calais angepasst. Durch den fehlenden Blütenstängel kann der Knoblauch zu einem charakteristischen Zopf geflochten werden, da sich das Laub aufgrund seiner Biegsamkeit gut flechten lässt. Die verwendeten Sorten sind Ail du Nord, Gayant und Arno. Neue Arten können eingeführt werden, wenn sie den oben festgelegten Kriterien entsprechen. Nach jeder Änderung wird die Liste mit den Arten an die Erzeuger sowie die Kontrollstelle und die zuständigen Kontrollbehörden übermittelt. Bei der Ernte sind die Knollen mittelgroß (zwischen 40 und 80 mm je nach Aufmachung) und weiß, wohingegen die äußere Haut der Zehen dunkelrosa ist.

    „Ail fumé d’Arleux“ wird traditionell zu Zöpfen geflochten, wobei die Anzahl der Knollen zwischen 10 und 90 oder sogar 120 liegt. Er kann aber auch in Zöpfen mit drei Knollen aufgemacht sein. Durch das Trocknen der Knoblauchknollen mit dem Laub, das auf dem Feld oder durch dynamische Belüftung in einer Halle erfolgt, wird das Flechten zu Zöpfen erst möglich. Die Zöpfe werden von Hand geflochten, und zwar genauso wie Haare.

    Das Räuchern erfolgt nach dem Flechten in einer Räucherkammer und dauert mindestens sieben Tage. Beim Räuchern bilden sich je nach den verwendeten Materialien unterschiedliche Farbtöne heraus. Die Farbpalette reicht von rotbräunlich bis dunkelbraun. Die fertigen Zöpfe können vor dem Verkauf gegebenenfalls in Netze verpackt werden.

    „Ail fumé d’Arleux“ weist folgende Merkmale auf:

    angenehmer Geruch nach Geräuchertem;

    einheitliche Färbung des gesamten Zopfes, wobei die Farbintensität anhand eines festgelegten Farbreferenzsystems bestimmt wird.

    3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

    3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

    Alle Schritte vom Anbau über das Flechten bis hin zum Räuchern müssen in dem Gebiet erfolgen.

    3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

    Nach dem Räuchern kann der Knoblauch in Netze verpackt werden. Das Erzeugnis muss in dem geografischen Gebiet verpackt werden, um die Arbeitsschritte weitestgehend zu begrenzen. Denn „Ail fumé d’Arleux“ ist ein empfindliches Erzeugnis (durch das Räuchern werden die Außenhäute und die Stängel brüchig), bei dem die Bearbeitungsschritte und Transportwege begrenzt werden müssen. Durch das Verpacken in dem geografischen Gebiet können Beschädigungen an dem Erzeugnis und den Zöpfen vermieden werden.

    3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

    Zusätzlich zu den Angaben gemäß den rechtlichen Vorschriften muss jedes Etikett die Losnummer zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit enthalten.

    4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

    Das geografische Gebiet umfasst 35 Gemeinden im Departement Nord und 27 Gemeinden im Departement Pas-de-Calais.

    Departement Nord:

    Arleux, Aubencheul-au-Bac, Aubigny-au-Bac, Bruille-lez-Marchiennes, Brunemont, Bugnicourt, Cantin, Courchelettes, Cuincy, Dechy, Écaillon, Erchin, Esquerchin, Estrées, Fechain, Férin, Flers-en-Escrebieux, Fressain, Fressies, Goeulzin, Guesnain, Hamel, Haynecourt, Hem-Lenglet, Lambres-lez-Douai, Lauwin Planque, Lécluse, Lewarde, Loffre, Marcq-en-Ostrevant, Marquette-en-Ostrevant, Masny, Monchecourt, Roucourt, Villers-au-Tertre.

    Département Pas-de-Calais:

    Baralle, Bellonne, Brebières, Buissy, Cagnicourt, Corbehem, Dury, Écourt-Saint-Quentin, Épinoy, Gouy-sous-Bellone, Hendecourt-lès-Cagnicourt, Marquion, Noyelle-sous-Bellone, Oisy-le-Verger, Palluel, Quiéry-la-Motte, Recourt, Riencourt-lès-Cagnicourt, Rumaucourt, Sailly-en-Ostrevent, Sains-lès-Marquion, Sauchy-Cauchy, Sauchy-Lestrée, Saudemont, Tortequesne, Villers-lès-Cagnicourt, Vitry-en-Artois.

    5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Besonderheit des geografischen Gebiets

    Die für die Region Cambrésis typischen Böden sind aus verschiedenen Ausgangsmaterialien entstanden: Lösslehm, Ton aus dem Tertiär und in geringerem Umfang sandige Materialien aus Tertiärformationen, Kreide und alluvialen Ablagerungen.

    „Ail fumé d’Arleux“ wird in dem geografischen Gebiet auf Parzellen angebaut, die sich durch lehmige bis lehmig-tonhaltige Böden mit höchstens 30 % Ton auszeichnen.

    In dem geografischen Gebiet herrscht ein gemäßigtes Klima mit Temperaturen, die von Jahr zu Jahr relativ gleich bleiben. Die Tiefsttemperaturen sind gemäßigt (es gibt nur wenige Tage, an denen das Thermometer unter null fällt) und die Höchsttemperaturen übersteigen nur selten die 30 °C-Marke. Darüber hinaus ist der Unterschied zwischen den Tag- und Nachttemperaturen gering.

    Die Niederschläge sind gleichmäßig über das gesamte Jahr verteilt, und die Gesamtniederschlagsmenge beträgt jährlich rund 650 mm (Durchschnittswert über die letzten 30 Jahre).

    Arleux liegt in einem von Wiesen, Flüssen und Sumpflandschaften umgebenen Tal.

    Das Sensée-Tal „zeichnet einen langen grünen Streifen“ zwischen die beiden kahlen Ebenen von Douaisis und Cambrésis.

    In die Sensée münden kleinere Nebenflüsse wie die Agache und die Hirondelle; sie fließt durch Sumpf- und Teichlandschaften und mündet schließlich in den Canal du Nord.

    Die Sumpflandschaft des Sensée-Tals erstreckt sich über ein Gebiet von fast 800 Hektar, in dem sich Anschwemmungen und Torf abgelagert haben.

    Die früher zahlreichen Mühlen und Schleusen in dem Tal haben dazu beigetragen, den Wasserstand in den Sümpfen aufrechtzuerhalten, während der Abbau von Torf, der vor dem massiven Einsatz der Kohle als Brennstoff genutzt wurde, für das Entstehen der Teiche gesorgt hat.

    Besonderheit des Erzeugnisses

    Die Besonderheit des Erzeugnisses beruht auf einem speziellen Knowhow, dem Räuchern, sowie auf seiner Qualität, die durch das Räuchern sowie die besondere Aufmachung in Zöpfen erreicht wird, und schließlich auf einem langjährigen hohen Ansehen, das bis heute überdauert hat.

    Das Räuchern erfolgt traditionell durch die Verbrennung einer Mischung aus Torf, Sägespänen und Kurzstroh. Heutzutage enthält diese Mischung auch Braunkohle, da der Torf nicht mehr nachhaltig abgebaut werden kann und Braunkohle dieselben Verbrennungseigenschaften besitzt. Der Knoblauchanbau entwickelte sich im Arleux-Becken, weil es dort Torf und eine spezielle Räuchertechnik gab. Dadurch wurde das Arleux-Becken zu einer Region, in der Knoblauch traditionell geräuchert wird.

    Das Räuchern verleiht dem „Ail fumé d’Arleux“ eine einheitliche rotbräunliche bis dunkelbraune Färbung des gesamten Zopfes sowie einen angenehmen Geruch nach Geräuchertem. Darüber hinaus wird er dadurch lange haltbar. Bei der Verwendung von Arten des Typs Ail du Nord ist dank des fehlenden Blütenstängels eine Aufmachung in Zöpfen möglich. Ursprünglich wurde diese Aufmachung gewählt, um den Knoblauch in der Räucherkammer aufzuhängen und den Vertrieb zu vereinfachen. Heute wird sie geschätzt, weil sie praktisch ist und schön aussieht.

    Die Erzeugung von „Ail fumé d’Arleux“ fand erstmals in den Departementsstatistiken des Jahres 1804 Erwähnung. Im Laufe des 19. Jahrhunderts erhielt das Erzeugnis zahlreiche Preise bei Wettbewerben und auf Landwirtschaftsmessen. Im 20. Jahrhundert wurde der Anbau ausgeweitet, und die Bauern machten das Erzeugnis durch Haustürverkäufe bekannt. Dadurch erlangte „Ail fumé d’Arleux“ auch über das Erzeugungsgebiet hinaus Bekanntheit.

    Heute wird das Ansehen des Erzeugnisses vor allem durch das Knoblauchfest von Arleux gesteigert. Das Fest, das 1962 erstmals stattfand, erlebt in den letzten Jahren einen immer größeren Zulauf und verhilft dem Erzeugnis somit zu großer Bekanntheit in der Presse und bei den Besuchern.

    Ursächlicher Zusammenhang

    In dieser Region mit für den Knoblauchanbau günstigen Boden- und Klimaverhältnissen (lockere Böden mit geringem Humusanteil und wenigen Steinen, die schnell abtrocknen und leicht Wärme aufnehmen, sowie ein gemäßigtes Klima mit geringen Temperaturunterschieden und über das Jahr gleichbleibenden Niederschlägen) war das Vorhandensein von Torf ausschlaggebend für das Räuchern des Knoblauchs.

    Der Torf diente zu Heizzwecken, wurde aber sehr bald auch schon zum Räuchern von Knoblauch verwendet. Aufgrund des in dem geografischen Gebiet herrschenden Klimas trocknet der Knoblauch nämlich nicht richtig. Durch das Räuchern kann somit ein vollständiges Trocknen des Knoblauchs erreicht werden; gleichzeitig wird das Erzeugnis dadurch haltbar gemacht und vor Schimmelbildung geschützt. Darüber hinaus verleiht das Räuchern dem Knoblauch seine charakteristische rote Farbe und den typischen Geruch. Die Knoblaucherzeuger verwenden zum Räuchern auch noch andere Materialien, die ebenfalls aus der Region stammen.

    Das Flechten des Knoblauchs wiederum dient dazu, ihn in den Räucherkammern besser aufhängen zu können. Diese beiden Aspekte sind eng miteinander verknüpft und machen das mit „Ail fumé d’Arleux“ verbundene Knowhow aus. Mit dem Einsatz von Zugpferden (Bodenbewegungen) und mehr noch mit der fortschreitenden Mechanisierung konnte Knoblauch nicht länger in diesen sumpfigen Gebieten angebaut werden. So dehnte sich das Anbaugebiet auf Flächen aus, die immer weiter von den Torfmooren entfernt waren.

    Das Kurzstroh fällt beim Dreschen von Weizen in Betrieben an, die mit alten Dreschmaschinen arbeiten. Allerdings geht ihre Zahl immer mehr zurück und sie bestellen nur kleine Flächen. Heutzutage können nur noch wenige Betriebe die Knoblaucherzeuger mit Kurzstroh beliefern, da dieses bei der Ernte mit den modernen Maschinen auf dem Feld zurückgelassen wird. Mehrere solcher traditioneller Betriebe finden sich noch im Béthunois. Sie produzieren Stroh für die Nationalgestüte und die großen Rennpferdeställe im Großraum Paris (Vincennes, Chantilly), die besondere Anforderungen an die Qualität des Strohs für ihre Pferde stellen. Bei den Sägespänen bevorzugen die Erzeuger Lieferanten aus der Region. Bei den Wäldern im Nord-Pas de Calais handelt es sich überwiegend um Laubwälder (93 %), in denen Eichen, Buchen und Eschen stark vertreten sind. Diese Holzarten eignen sich gut für das Räuchern von Knoblauch.

    Die Erzeuger von „Ail fumé d’Arleux“ haben es somit verstanden, durch das Flechten des Knoblauchs einerseits und durch ein spezielles Räucherverfahren andererseits (ursprünglich mit Torf, in jüngerer Zeit durch Zusatz eines oder mehrerer Brennstoffe) ihrem Erzeugnis zu einem gewissen Ansehen zu verhelfen, wovon heute noch der große Erfolg des Knoblauchfestes zeugt.

    Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

    (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

    https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-e9d4946c-169e-4eda-84af-bfe12271b428/telechargement


    (1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.

    (2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


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