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Document 62017TN0370

    Rechtssache T-370/17: Klage, eingereicht am 12. Juni 2017 — KPN/Kommission

    Information about publishing Official Journal not found, p. 47–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 249/47


    Klage, eingereicht am 12. Juni 2017 — KPN/Kommission

    (Rechtssache T-370/17)

    (2017/C 249/64)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: KPN BV (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. van Ginneken und G. Béquet)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss C(2016) 5156 endg. der Europäischen Kommission vom 3. August 2016 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates in der Sache M. 7978 — Vodafone/Liberty Global/Dutch JV für nichtig zu erklären;

    die Sache an die Kommission zur erneuten Prüfung nach Art. 10 Abs. 5 der Verordnung Nr. 139/2004 des Rates zurückzuverweisen;

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler bei ihrer Beurteilung des Marktes für Sportinhalte begangen, weshalb die Wettbewerbsanalyse der Kommission auf einer mangelhaften Grundlage beruhe.

    Die Klägerin macht geltend, dass Sportinhalte nicht substituierbar seien und für Abonnenten wesentlich seien. Dies führe dazu, dass Sportinhalte (im Besonderen essenzielle Sportinhalte) für Fernsehanbieter, die am Wettbewerb auf (unter anderem) den Fernsehdienstleistungsmärkten teilnehmen wollen, wesentlich seien.

    Des Weiteren bringt die Klägerin vor, dass der Kommission durch ihre gegenteilige Auffassung ein offensichtlicher Fehler bei ihrer Beurteilung des Marktes (bzw. der Märkte) für Sportinhalte unterlaufen sei. Diese Marktfestlegungsfehler hätten Folgen für die weitere Beurteilung der Kommission in diesem Beschluss und letztlich für das Ergebnis der Kommission, den Zusammenschluss zu genehmigen.

    2.

    Der Kommission sei ein offensichtlicher Fehler bei ihrer Beurteilung hinsichtlich des Anreizes zur Aufstellung von Zugangsbeschränkungen auf dem Großhandelsmarkt für Premium-Bezahlfernsehdienste mit Sportkanälen unterlaufen.

    Die Klägerin bringt vor, dass Ziggo bereits vor dem Zusammenschluss die Fähigkeit und den Anreiz zur Beschränkung des Zugangs zu essenziellen Inhalten gegenüber Mitbewerbern gehabt habe, was der Kommission bekannt gewesen sei. Somit ermögliche der Zusammenschluss eine Ausdehnung der Beschränkung auf neue Märkte wie jene für Festnetz-Mobil-Kombinationspakete.

    Ferner macht die Klägerin geltend, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass der Bezug von Inhalten auf Mobilgeräten geringer sei und diese Märkte demnach durch den Zusammenschluss nicht beeinträchtigt würden. Außerdem habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass die Märkte für Festnetz-Mobil-Kombinationspakete in den Niederlanden sich erst in ihrer Anfangsphase befänden.

    Nach Ansicht der Klägerin ist die Kommission somit fälschlicherweise zu dem Schluss gekommen, dass der Zusammenschluss keine negativen Auswirkungen in Bezug auf Zugangsbeschränkungen für Sportinhalte auf den Märkten für Festnetz-Mobil-Kombinationspakete hätte.

    3.

    Die Kommission habe nicht begründet, warum das Joint Venture keinen Anreiz hätte, nachgeordneten Wettbewerbern den Zugang zu essenziellen Inhalten zu beschränken.

    Die Klägerin bringt vor, dass die in den vorangehenden Klagegründen angesprochenen Schlüsse der Kommission unzureichend begründet seien.


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