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Document 62017TN0315
Case T-315/17: Action brought on 15 May 2017 — Hebberecht v EEAS
Rechtssache T-315/17: Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — Hebberecht/EAD
Rechtssache T-315/17: Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — Hebberecht/EAD
ABl. C 249 vom 31.7.2017, p. 31–33
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/31 |
Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — Hebberecht/EAD
(Rechtssache T-315/17)
(2017/C 249/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Chantal Hebberecht (Addis-Abeba, Äthiopien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Maréchal)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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in erster Linie,
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hilfsweise,
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weiter hilfsweise,
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weiter hilfsweise,
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weiter hilfsweise,
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dem EAD die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage beruft sich die Klägerin auf vier Klagegründe.
1. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, da nach Ansicht der Klägerin die Entscheidung, ihren dienstlichen Auftrag als Leiterin der Delegation der Europäischen Union (im Folgenden: EU) in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien (im Folgenden: Äthiopien) nicht zu verlängern, unmittelbar mit einer Welle von antisemitischen Angriffen und Diskriminierungen in Verbindung zu stehen scheint. |
2. |
Verstoß gegen den Grundsatz des dienstlichen Interesses, obwohl die Verlängerung für die Klägerin auf der Grundlage verschiedener Gesichtspunkte, die das dienstliche Interesse berücksichtigen, gerechtfertigt wäre, etwa
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3. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da für andere Beamte, die sich in einer mit der Situation der Klägerin identischen Situation befänden, Verlängerungen auf der Grundlage von Argumenten ausgesprochen worden seien, die die Klägerin in ihrem Antrag auf eine Verlängerung um ein Jahr vorgebracht habe. In diesem Rahmen seien auch die im Statut zur Erreichung der Parität vorgesehenen Maßnahmen zur positiven Diskriminierung nicht beachtet worden. Dieses Vorbringen werde dadurch gestützt, dass der neue Delegationsleiter, der als Ersatz für die Klägerin ernannt worden sei, ein Mann sei. |
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Kontinuität des Dienstes, der ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung über die Verlängerung sei, da fünf weitere Personen ebenfalls den Dienst verließen, darunter der Leiter der Abteilung für Zusammenarbeit und der Leiter der Abteilung für ländliche Entwicklung und Lebensmittelsicherheit, die zwei Schlüsselpositionen für die Zusammenarbeit und die Entwicklung darstellten. Die Klägerin macht somit geltend, dass die Verlängerung ihrer Tätigkeit als Delegationsleiterin um ein Jahr die Kontinuität des Dienstes und die Ausbildung künftiger Kollegen gewährleisten würde. |