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Document 62017TN0315

    Rechtssache T-315/17: Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — Hebberecht/EAD

    ABl. C 249 vom 31.7.2017, p. 31–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 249/31


    Klage, eingereicht am 15. Mai 2017 — Hebberecht/EAD

    (Rechtssache T-315/17)

    (2017/C 249/48)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Chantal Hebberecht (Addis-Abeba, Äthiopien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Maréchal)

    Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    in erster Linie,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) (Ares (2017) 615970 — 03/02/2017) hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung ihres dienstlichen Auftrags als Leiterin der EU-Delegation in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien um ein Jahr aufzuheben;

    den EAD zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250 000 Euro an die Klägerin als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zu verurteilen;

    hilfsweise,

    den EAD zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 200 000 Euro an die Klägerin als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zu verurteilen;

    weiter hilfsweise,

    den EAD zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 150 000 Euro an die Klägerin als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zu verurteilen;

    weiter hilfsweise,

    den EAD zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 100 000 Euro an die Klägerin als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zu verurteilen;

    weiter hilfsweise,

    den EAD zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 50 000 Euro an die Klägerin als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zu verurteilen;

    dem EAD die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage beruft sich die Klägerin auf vier Klagegründe.

    1.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, da nach Ansicht der Klägerin die Entscheidung, ihren dienstlichen Auftrag als Leiterin der Delegation der Europäischen Union (im Folgenden: EU) in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien (im Folgenden: Äthiopien) nicht zu verlängern, unmittelbar mit einer Welle von antisemitischen Angriffen und Diskriminierungen in Verbindung zu stehen scheint.

    2.

    Verstoß gegen den Grundsatz des dienstlichen Interesses, obwohl die Verlängerung für die Klägerin auf der Grundlage verschiedener Gesichtspunkte, die das dienstliche Interesse berücksichtigen, gerechtfertigt wäre, etwa

    des Gesichtspunkts einer weiterhin effizient geführten und organisierten Delegation mit qualifiziertem und motiviertem Personal, das unter der Leitung einer erfahrenen Delegationsleiterin tätig ist;

    des Aspekts des weiteren Einsatzes einer Delegationsleiterin mit 28-jähriger Erfahrung in diplomatischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen und Zusammenarbeit in einem Land wie Äthiopien, das die Stellung eines besonderen Partners der EU innehabe;

    des Gesichtspunkts, zur Bewahrung der Stabilität des Landes und zur Vermeidung seines Zerfalls infolge des Beginns eines Bürgerkriegs beizutragen;

    des Aspekts, einen Beitrag dazu zu leisten, dass dem aktuellen Migrationsstrom Einhalt gewährt und seine Zunahme vermieden wird.

    3.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da für andere Beamte, die sich in einer mit der Situation der Klägerin identischen Situation befänden, Verlängerungen auf der Grundlage von Argumenten ausgesprochen worden seien, die die Klägerin in ihrem Antrag auf eine Verlängerung um ein Jahr vorgebracht habe. In diesem Rahmen seien auch die im Statut zur Erreichung der Parität vorgesehenen Maßnahmen zur positiven Diskriminierung nicht beachtet worden. Dieses Vorbringen werde dadurch gestützt, dass der neue Delegationsleiter, der als Ersatz für die Klägerin ernannt worden sei, ein Mann sei.

    4.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Kontinuität des Dienstes, der ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung über die Verlängerung sei, da fünf weitere Personen ebenfalls den Dienst verließen, darunter der Leiter der Abteilung für Zusammenarbeit und der Leiter der Abteilung für ländliche Entwicklung und Lebensmittelsicherheit, die zwei Schlüsselpositionen für die Zusammenarbeit und die Entwicklung darstellten. Die Klägerin macht somit geltend, dass die Verlängerung ihrer Tätigkeit als Delegationsleiterin um ein Jahr die Kontinuität des Dienstes und die Ausbildung künftiger Kollegen gewährleisten würde.


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