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Document 62017CN0292

    Rechtssache C-292/17: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 22. Mai 2017 — EUflight.de GmbH gegen TUIfly GmbH

    Information about publishing Official Journal not found, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 249/21


    Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 22. Mai 2017 — EUflight.de GmbH gegen TUIfly GmbH

    (Rechtssache C-292/17)

    (2017/C 249/32)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Amtsgericht Düsseldorf

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: EUflight.de GmbH

    Beklagte: TUIfly GmbH

    Vorlagefrage

    Geht die Annullierung eines Fluges auch dann noch auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/04 (1) zurück, wenn die Umstände (hier: „wilder Streik“ oder „Erkrankungswelle“) den in Rede stehenden Flug nur mittelbar betreffen, weil diese das Luftfahrtunternehmen dazu veranlasst haben, seine gesamte Flugplanung umzuorganisieren und diese Organisation eine planmäßige Annullierung des konkreten Fluges enthält? Kann sich ein Luftfahrtunternehmen auch dann gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/04 entlasten, wenn der in Rede stehende Flug ohne die Umorganisation hätte durchgeführt werden können, weil die für diesen Flug eingeteilte Crew zur Verfügung gestanden hätte, wenn sie nicht durch Umorganisation anderen Flügen zugeteilt worden wäre?


    (1)  VO (EG) 261/04 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L 46, S. 1.


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