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Document C2017/194/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8505 — NN Group/ATP/Hotel) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )

ABl. C 194 vom 17.6.2017, p. 47–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/47


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8505 — NN Group/ATP/Hotel)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 194/08)

1.

Am 6. Juni 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen NN Group N.V. („NN Group“, Niederlande), das über seine hundertprozentige Tochtergesellschaft REI Germany B.V. („REI“, Niederlande) handelt, und das Unternehmen Arbejdsmarkedets Tillægspension („ATP“, Dänemark) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen indirekt die gemeinsame Kontrolle über einen Gebäudekomplex in München, Deutschland, der hauptsächlich aus dem Hotel „Holiday Inn“ („Hotel“) besteht.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

NN Group ist ein weltweit agierendes Finanzinstitut mit Sitz in den Niederlanden, das Anlage- und Versicherungsdienstleistungen erbringt.

ATP ist ein Fonds der dänischen gesetzlichen Rentenversicherung, der 4,9 Millionen Mitglieder zählt und unter der Aufsicht der dänischen Finanzaufsichtsbehörde steht. Er verwaltet verschiedene Vorsorge- und Sozialversicherungssysteme, die zur Bereitstellung einer Grundsicherung für die dänischen Bürger beitragen.

Das Hotel besteht aus einem als Hotel „Holiday Inn“ bekannten Gebäude in der Hochstraße 3, München, Deutschland, einschließlich Parkplätzen, Restaurants, Bar und Freizeitanlagen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8505 — NN Group/ATP/Hotel per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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