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Document 52016AR0983

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das REFIT-Programm: die lokale und regionale Perspektive

    ABl. C 185 vom 9.6.2017, p. 8–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 185/8


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das REFIT-Programm: die lokale und regionale Perspektive

    (2017/C 185/02)

    Berichterstatter:

    François DECOSTER (FR/ALDE),

    stellvertretender Vorsitzender des Regionalrats der Region Nord-Pas-de-Calais-Picardie

    Referenzdokument:

    Schreiben der Europäischen Kommission vom 13. Januar 2016

    POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

    1.

    unterstützt die Europäische Kommission in ihren Bemühungen, dafür zu sorgen, dass die Anliegen der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften einen besseren Niederschlag in der Politik der EU finden, und bekräftigt, dass sämtliche Regierungs- und Verwaltungsebenen hierfür gemeinsam einstehen müssen;

    2.

    stimmt der Ansicht zu, dass es bei der besseren Rechtsetzung nicht einfach darum geht, die Zahl der Rechtsvorschriften auf EU-Ebene zu verringern, sondern zu bestimmen, auf welcher Ebene die angestrebten Ziele am besten erreicht werden können, und betont, dass die wirksame Anwendung des Subsidiaritätsprinzips ein Schlüsselelement einer besseren Rechtsetzung ist;

    3.

    betont, dass bei jeder Rechtsetzung ein Gleichgewicht gefunden werden muss zwischen gleichermaßen berechtigten Besorgnissen und Erwartungen hinsichtlich der „Sicherheit“ auf der einen Seite (individueller, rechtlicher, administrativer und finanzieller Natur) und hinsichtlich „Wirksamkeit“ und „Freiheit“ bzw. Flexibilität auf der anderen Seite; die Ausbalancierung dieser Belange in konkreten Kontexten ist Aufgabe des demokratischen Prozesses, und es ist die Verantwortung der demokratisch gewählten Vertreter sämtlicher Ebenen, den Bürgern die unvermeidlichen Zugeständnisse und Kompromisse zu erläutern;

    4.

    trägt der Arbeit der Hochrangigen Gruppe im Bereich Verwaltungslasten (Stoiber-Gruppe), ihrem Abschlussbericht und ihren abweichenden Meinungen Rechnung;

    5.

    nimmt die Unterzeichnung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung am 13. April 2016 durch den Rat, die Kommission und das Parlament zur Kenntnis und hofft, dass diese neue Vereinbarung zur Verbesserung der EU-Beschlussfassung in sämtlichen Phasen — Planung, Ausarbeitung, Annahme, Umsetzung und Bewertung — beitragen wird; ist allerdings besorgt darüber, dass die spezifischen Aufgaben der demokratisch gewählten Vertreter der lokalen und regionalen Ebene sowie des AdR in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung trotz seiner Bedeutung und seines Auftrags gemäß dem Vertrag von Lissabon nur in Zusammenhang mit den „Interessenträgern“ genannt werden;

    6.

    würde gerne an weiteren Initiativen zur Auslegung und Umsetzung der neuen Vereinbarung beteiligt werden, damit sein Potenzial als beratende Einrichtung im Gesetzgebungsverfahren voll zur Geltung kommen kann; macht darauf aufmerksam, dass viele AdR-Mitglieder über Zuständigkeiten bei der Umsetzung der EU-Politik verfügen;

    7.

    begrüßt das Ersuchen der Kommission um eine „umfassende Prospektivstellungnahme“ mit „zusätzliche[n] Vorschläge[n] zu den Anforderungen von EU-Vorschriften sowie zu den Möglichkeiten, wie sich auf einfachere Weise dieselben bzw. sogar bessere Ergebnisse erzielen lassen“;

    8.

    begrüßt die spezifischen Ersuchen der Europäischen Kommission um Prospektivstellungnahmen des Ausschusses u. a. in Politikbereichen wie Umwelt, Energie, Finanzdienstleistungen und Landwirtschaft, in denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Belastungen ermitteln und entsprechend ihren Bedürfnissen Verbesserungsvorschläge machen können;

    9.

    weist darauf hin, dass diese umfassende Prospektivstellungnahme einen Überblick über die Auswirkungen der Rechtsetzung auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gibt, und empfiehlt spezifische politik- und sektororientierte Analysen zur Ermittlung von Engpässen und Belastungen;

    10.

    begrüßt den allgemeinen Ansatz, gezielt regionale und lokale Akteure in die Konsultation zur besseren Rechtsetzung einzubeziehen; begrüßt diesbezüglich zum Beispiel den Bericht der „niederländischen Provinzen für eine bessere EU-Rechtsetzung“ und verweist auf die festgestellten Engpässe und vorgeschlagenen spezifischen Lösungen;

    11.

    bekundet diesbezüglich seine Unterstützung für das Zustandekommen des Pakts von Amsterdam zur konkreten Umsetzung der EU-Städteagenda, da der Aspekt der besseren Rechtsetzung in den thematischen Partnerschaften eine wichtige Rolle spielt. In diesem Zusammenhang wurde auch die Studie „Bridge! Betere EU-regelgeving voor lokale en regionale overheden“ (Bridge! Eine bessere Rechtsetzung der EU für lokale und regionale Gebietskörperschaften) durchgeführt, die Beispiele für konkrete Situationen liefert, in denen die lokale und regionale Praxis mit EU-Vorschriften zu kämpfen hat;

    12.

    fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, die vorgeschlagenen Lösungen zu den Themen sektorspezifische Regelungen, Verhältnismäßigkeit, grenzüberschreitende Engpässe, staatliche Beihilfen und Druck durch Prüfungen zu untersuchen und in die Erarbeitung neuer Regelungen einzubeziehen;

    13.

    verweist auf die besondere Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in einigen stark von der EU-Rechtsetzung betroffenen Bereichen und auf ihre Rolle als Umsetzende von EU-Recht und Verwaltungsbehörden von EU-Mitteln und unterstreicht, dass ihre spezifischen Verantwortlichkeiten ihnen gute Möglichkeiten geben, um zu evaluieren, welche Bereiche der rechtlichen Rahmenbedingungen problematisch sind und ggf. geändert werden sollten;

    14.

    ist der Auffassung, dass alle Regierungs- und Verwaltungsebenen dafür Sorge tragen müssen, dass die Rechtsvorschriften angemessen, wirksam und effizient sind, keine unnötigen Kosten und Belastungen verursachen und dabei zugleich Bürger, Verbraucher, Nachhaltigkeit und Umwelt schützen;

    15.

    sieht es als notwendig an, dass die EU-Institutionen den Wert von Regelungsrahmen sowie den Zusatznutzen von EU-Rechtsvorschriften unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit allen Bürgern verdeutlichen;

    16.

    macht darauf aufmerksam, dass aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten Bedingungen entstanden sind, in denen die Haushaltskürzungen durch die Zusatzkosten infolge übermäßig aufwendiger Rechtsvorschriften für viele lokale und regionale Gebietskörperschaften noch verschärft wurden, und dies in einer Situation, in der ohnehin bereits weniger Mittel zur Verfügung standen. Dies hat sich als belastend erwiesen und den Druck auf diese Gebietskörperschaften erhöht, die Verwaltungskosten zu senken, während gleichzeitig die Rufe nach öffentlichen Maßnahmen immer lauter werden. Der AdR bekräftigt seine Auffassung, dass eine Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands erforderlich sind, wo sich dieser auf von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wahrzunehmende zentrale Aufgaben auswirkt;

    17.

    stellt erfreut fest, dass die bislang vom Europäischen Parlament, dem EWSA und dem AdR verabschiedeten Berichte und Stellungnahmen bestätigt haben, wie wichtig ein koordiniertes Handeln der EU in einem Geist der Partnerschaft der nationalen und der EU-Institutionen sowie der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist;

    18.

    unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine zentrale Rolle der Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern bei der Überwindung von Notlagen infolge anhaltender wirtschaftlicher Probleme spielen, nicht zuletzt mithilfe von EU-Programmen, und erinnert daran, dass Rechtssicherheit und ein leichter Zugang zu den EU-Programmen unter Anerkennung der Notwendigkeit struktureller Reformen wesentliche Voraussetzungen sind, damit sie dieser Rolle gerecht werden können;

    19.

    weist darauf hin, dass viele lokale und regionale Gebietskörperschaften EU-Mittel zur Umsetzung des EU-Rechts, insbesondere zur Umsetzung einer nach der Wirtschaftskraft differenzierten Kohäsionspolitik, benötigen;

    20.

    weist darauf hin, dass die Zugänglichkeit der EU-Programme sowie die erforderlichen Regelungssysteme erhebliche Schwierigkeiten in Bezug auf Auslegung der Rechtsrahmen, Umsetzungsbestimmungen, Rechnungsprüfung und Berichterstattung bereiten können, und macht darauf aufmerksam, dass insbesondere die Prüfungsregelungen häufig Probleme für Projektsponsoren in Zusammenhang mit der langfristigen Dokumentation hervorrufen, wie auch in der AdR-Stellungnahme zur Vereinfachung des ESIF angesprochen;

    21.

    begrüßt die Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Bestandsaufnahme und Ausblick (1), in der die wichtige Rolle des AdR als politische Institution bekräftigt wird, und stimmt zu, dass mit dem REFIT-Programm keine Standards ausgehöhlt werden dürfen;

    22.

    unterstützt zwar das Ziel, Bürokratie abzubauen und unnötige Verwaltungslasten zu beseitigen, betont jedoch, dass REFIT kein Vorwand sein darf, um Ambitionen zurückzuschrauben, vor allem nicht in Bereichen wie Umwelt, Lebensmittelsicherheit, Gesundheit und Verbraucherrechte;

    23.

    bekennt sich zu dem Ziel, EU-Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene so oft wie möglich eins zu eins umzusetzen und nur dort, wo sachliche und fachliche Gründe es erfordern, über Standards der EU-Vorschriften hinauszugehen. Den Mitgliedstaaten und Regionen muss es in jedem Einzelfall jedoch weiterhin möglich sein zu entscheiden, was zur sinnvollen Umsetzung erforderlich ist. Der Vorschlag der Kommission, dass „Goldplating“ jeweils begründet werden soll, könnte zu mehr Transparenz beitragen. Allerdings dürfen verstärkte Rechenschaftspflichten in Bezug auf die nationale und regionale Umsetzung nicht zu einer Einmischung in Fragen der innerstaatlichen Verwaltungsorganisation und des innerstaatlichen Verwaltungsverfahrens führen;

    24.

    betont, wie wichtig es ist, bei der Bewertung der Rechtsvorschriften sowohl die Kosten als auch die Vorteile und Nachteile — gesellschaftlicher, ökologischer und anderer Art — für die Bürger und die Wirtschaft sowie die sogenannten „Kosten des Nicht-Europas“ (2) zu berücksichtigen, d. h. die Kosten, die durch das Fehlen eines gemeinsamen europäischen Vorgehens in einem bestimmten Bereich verursacht werden;

    25.

    wiederholt in diesem Zusammenhang seine Aufforderung an die Europäische Kommission, eine EU-weite Standarddefinition von Überregulierung („Goldplating“) zum Zwecke der Rechtssicherheit bei der Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts und zur Begrenzung übermäßiger Bürokratie zu erarbeiten (3);

    Spezifische Empfehlungen

    26.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Entwicklung von digitalen Methoden und IKT-Instrumenten, u. a. im Rahmen des EU-eGovernment-Aktionsplans, zu fördern, um ein gemeinsames Konzept und Verfahren für die Erhebung der für den Überwachungs- und Berichtsbedarf notwendigen Daten aufzustellen, und so die Verwaltungslast, die durch die Einspeisung der Daten sowohl in nationale als auch in europäische Datenbanken entsteht, zu senken;

    27.

    betont die Bedeutung von Eignungsprüfungen („Fitness Checks“), durch die Überschneidungen und Widersprüche ermittelt werden können, die mit der Zeit durch eine Reihe von Zielen und neuen politischen Initiativen, insbesondere hinsichtlich der Berichts- und Einhaltungspflichten, entstanden sind;

    28.

    unterstreicht, dass ein besseres Verständnis der Bandbreite der zur Einhaltung des EU-Rechts eingeführten Berichtspflichten notwendig ist; schlägt vor, dass die Berichtspflichten für lokale und regionale Gebietskörperschaften so sehr wie möglich aufgelistet und standardisiert werden und dass die verwendeten Berichtsmethoden auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Bürger und KMU sowie für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften abzielen;

    Kommunikation, Konsultation und Sprache

    29.

    weist darauf hin, dass die Sprache und ihre Verwendung eine Hürde für die Teilhabe darstellen oder diese fördern kann; eine leicht zugängliche und verständliche Sprache ist ein zentrales Element des Wandels in Rechtsetzung und Regulierung;

    30.

    ist der Ansicht, dass Inklusivität eine leicht verständliche Sprache sowie einfache und klare Strukturen und Rechtsvorschriften erfordert, damit sich die EU, ihr Sinn, ihre Programme und Maßnahmen sowie ihre Rechtsvorschriften allen erschließen und allen praktische Hilfe zugänglich ist;

    31.

    ruft die Europäische Kommission daher nachdrücklich zur Vereinfachung ihrer Sprache auf, die allgemein verständlich sein muss, und regt an, den Gebrauch von Fachausdrücken je nach den rechtlichen Erfordernissen auf ein Minimum zu beschränken;

    32.

    hält eine „nutzerfreundlichere“ und einheitlichere Auslegung der EU-Rechtsvorschriften und -regeln für erforderlich, darunter u. a. auch Erfordernisse einer verhältnismäßigen Prüfung, eine stärkere Nutzung von Festsätzen, Vereinfachung von Anträgen, Forderungen und Berichterstattung sowie eine deutlichere Auslegung der Regeln (z. B. bei Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen und zur Auftragsvergabe);

    33.

    hält es für erforderlich, dass die EU sich gebührend um eine aktive Kommunikationsstrategie bemüht, um Partner einzubinden, Wirtschaftstätigkeit zu fördern und Investitionen anzuziehen;

    34.

    betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Aufklärung und Information über Maßnahmen und Programme der EU beitragen, um diese den Menschen vor Ort näherzubringen;

    35.

    betont die Rolle der Europe-Direct-Informationszentren (EDIC) bei der Information der Bürgerinnen und Bürger über die Rechtsvorschriften und Programme der EU, wobei Inhalte und Sprachgebrauch auf die Bürger zugeschnitten sind;

    36.

    weist darauf hin, dass Wissenszentren, wie z. B. „Europa decentraal“ in den Niederlanden, wichtige Hilfestellung bei der korrekten Umsetzung und Auslegung des EU-Rechts geben. Die Experten dieser Wissenszentren stehen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie ihren Verbänden mit kostenlosen Informationen und Beratung hilfreich zur Seite. Andererseits zeigt die hohe Inanspruchnahme der Arbeit von Wissenszentren die Notwendigkeit einer Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften;

    37.

    begrüßt die gegenwärtige Praxis, die Bürger zur Teilnahme an Konsultationen aufzufordern. Allerdings sind Beiträge einzelner Bürger selten, da bei den meisten Konsultationen die sprachliche Zugänglichkeit und der Gebrauch von Fachbegriffen und fachlichen Hintergründen ein Hindernis darstellen und daher potenzielle Teilnehmer weitgehend abschrecken. Dementsprechend sind sie nahezu allen Bürgern verschlossen — außer den wenigen, die über die nötigen Kompetenzen und sprachlichen Fertigkeiten verfügen. Es muss gewährleistet sein, dass alle betroffenen Träger und vor allem die Zivilgesellschaft gleichberechtigten Zugang zu den Texten der Beratungen haben, die in alle EU-Amtssprachen zu übersetzen und möglichst einfach, klar und verständlich zu formulieren sind, damit eine optimale Information über die geplanten Regelungen gegeben ist;

    38.

    ist der Ansicht, dass bürgerbasierte Konsultationen eine strukturierte öffentliche Konsultation ergänzen und nicht ersetzen sollen und auch nicht die Rolle der im Vertrag von Lissabon anerkannten einschlägigen institutionellen Einrichtungen schmälern dürfen;

    39.

    betont, wie wichtig es ist, in der Erarbeitungsphase der Legislativinitiative eine Konsultation der gesetzgebenden Versammlungen auf regionaler und kommunaler Ebene über den AdR vorzusehen, da diese als territoriale Vertretung die demokratische Synthese der echten Bedürfnisse der Bürger — auch derjenigen, die sich nicht artikulieren können — darstellen;

    40.

    erachtet es diesbezüglich für notwendig, dass den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gegenüber den privaten Körperschaften Priorität eingeräumt wird — sowohl angesichts der ihnen im Vertrag von Lissabon zuerkannten Rolle als auch aufgrund der Tatsache, dass sie Ausdruck der Demokratie und der politischen Vertretung sind;

    Programme und Finanzierung: technische Unterstützung, Beratung und Berichterstattung

    41.

    fordert die Kommission auf, eine einzige Anlaufstelle für Beratung in Regulierungsfragen einzurichten, damit Antragsteller für EU-Mittel eine rechtzeitige, angemessene, eindeutige und klare Beratung erhalten;

    42.

    regt an, im Laufe eines Programmzeitraums die Meinung von Fachleuten aus der Praxis einzuholen, damit sich Verbesserungen des Rechts- und Regulierungsrahmens auf praktische Erfahrungen stützen können;

    43.

    schlägt einen speziellen Mechanismus zur Nutzung von Mitteln für technische Unterstützung vor, um programmbezogene und allen Bewerbern frei zugängliche Rechtsgruppen einzurichten, die eine verlässliche und einheitliche Beratung zu den Finanzierungsbestimmungen der EU auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung der Rechtsvorschriften gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission und gestützt auf die bestehenden Verfahrensweisen anbieten können, um so die gegenwärtige Unsicherheit und Haftung des Endbegünstigten zu einem Großteil auszuräumen;

    44.

    regt an, in den Verwaltungsregelungen eine klare Trennung zwischen Programmverwaltung und Projekt- bzw. Programmdurchführung vorzusehen, um mögliche Interessenkonflikte und Befangenheit bei der Bewertung zu vermeiden;

    45.

    schlägt vor, den Umfang der „Fördertöpfe“, innerhalb der bestehenden Haushaltsobergrenze, mit Blick auf einen programmbasierten Durchführungsansatz zu vergrößern, sodass mehrere miteinander verbundene Projekte kombiniert werden und der Erfolg anhand der erreichten Kernziele statt anhand der Ergebnisse einzelner Projekte gemessen wird, beispielsweise in Bereichen wie u. a. der Energie;

    46.

    regt an, Möglichkeiten zur Entwicklung und Verbesserung finanzierungstechnischer Modelle zu prüfen, darunter auch spezialisierte Risikokapitalfonds für zentrale Bereiche, eine wirksamere Ausrichtung der Zuschussfinanzierung auf JESSICA zur Stimulierung des Markts für Immobilieninvestitionen ebenso wie die Möglichkeit eines Mikrokreditsystems auf der Grundlage von JASMINE zur Förderung von Start-up-Unternehmen und Kleinbetrieben;

    47.

    schlägt vor, die Möglichkeiten für Ergänzungsfinanzierungen insbesondere aus dem Privatsektor auszubauen, um zu gewährleisten, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Mittel zur Deckung des lokalen Bedarfs zur Verfügung stehen;

    48.

    fordert die Kommission auf, eine Verfahrensweise vorzuschlagen, nach der ungenutzte und durch die Aufhebung von Mittelbindungen frei gewordene Mittel als dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene zweckgebundene Einnahmen in den EU-Haushalt zurückfließen, um sicherzustellen, dass sie in diesem Mitgliedstaat im Rahmen der sektorspezifischen Politiken, für die sie bewilligt wurden, zugewiesen und verwendet werden;

    49.

    weist darauf hin, dass Finanzmittel im laufenden Programmplanungszeitraum vor allem aufgrund eines schlecht, zu kompliziert oder zu akribisch vorgegebenen Durchführungssystems in Verbindung mit einer unzulänglichen Festlegung der Prioritäten nicht verwendet worden sind. Daher muss unbedingt eine ordnungsgemäße Kommunikation mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie den nationalen Behörden sichergestellt werden, um die Prioritäten neu festzulegen und zu klären, damit den Begünstigten keine Nachteile entstehen;

    50.

    macht darauf aufmerksam, dass vor allem bei mehrjährigen EU-Förderprogrammen Planungssicherheit und Verlässlichkeit sichergestellt werden müssen, um ihre Ziele zu erreichen. Größere Flexibilität im mehrjährigen Finanzrahmen darf daher nicht dazu führen, dass Umschichtungen oder neue politische Initiativen auf Kosten bereits genehmigter Programme finanziert werden;

    51.

    schlägt vor, den Partnern Aufgaben bei der Berichterstattung und Überwachung EU-finanzierter Programme in der Stadt, Gemeinde oder Region eindeutig zuzuweisen, darunter auch die Überprüfung der Ausgaben und Ergebnisse sowie die Konzipierung von Abhilfemaßnahmen; fordert die Kommission auf, Hilfen auch finanzieller Art für lokale und regionale Gebietskörperschaften für Fälle vorzusehen, in denen die Vereinfachung (legislativer oder anderer Art) zu höheren öffentlichen Kosten für die Erbringung ihrer Dienstleistungen führt;

    Kohäsionspolitik

    52.

    fordert die Europäische Kommission auf, weitere Schritte zur Vereinfachung der Kohäsionspolitik zu unternehmen und dabei die in der Stellungnahme des AdR zur „Vereinfachung der ESI-Fonds aus der Sicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften“, Berichterstatter: Petr Osvald (CZ/SPE) (4), erläuterten Vorschläge zu berücksichtigen;

    53.

    erinnert daran, dass die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) die wichtigsten EU-Instrumente zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in allen Mitgliedstaaten sind und dass ihre Vereinfachung für die Erreichung der Politikziele grundlegend ist; es sollten unverzügliche Verbesserungen im laufenden Programmplanungszeitraum sowie langfristige Vereinfachungen erwogen werden, die zu einer grundlegenden Überarbeitung der bestehenden Durchführungsmechanismen und Rechtsvorschriften führen können;

    54.

    weist besonders auf die Notwendigkeit einer Vereinfachung einschließlich legislativer und nichtlegislativer Änderungen in Bereichen hin, die mit Prüfung, Berichtspflichten und -leitlinien, staatlichen Beihilfen, öffentlicher Auftragsvergabe und Überregulierung zusammenhängen;

    55.

    stellt fest, dass Vereinfachungsbemühungen eine gezielte Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Kommissiondienststellen, namentlich der GD REGIO, GD EMPL, GD COMP und GD GROW, erfordern;

    56.

    appelliert an die Europäische Kommission, mehr Informationen und Unterstützung für die Schulung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bezüglich der Synergien zwischen den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) und dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) bereitzustellen;

    Forschung und Innovation

    57.

    fordert eine Vereinfachung der Antrags- und Berichtsverfahren für Forschungs- und Innovationsgelder insbesondere hinsichtlich der Rechnungsprüfung, u. a. durch die verstärkte Anwendung von Standardkosten;

    Gemeinsame Agrarpolitik und ländliche Entwicklung

    58.

    hebt die Empfehlungen seiner im Oktober 2015 verabschiedeten Stellungnahme zum Thema „Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)“ (5) hervor;

    59.

    bekräftigt, dass das Vertrauensprinzip gegenüber den Endbegünstigten gestärkt werden muss, indem die Verpflichtung zur Vorlage der Ausgabenbelege bei der abschließenden Berichterstattung gelockert und der Schwerpunkt bei der Überwachung auf die Ergebnisse der finanzierten Projekte gelegt wird;

    60.

    ist besorgt darüber, dass die Kommission trotz der erklärten Ziele der neuen GAP, Rechtsvorschriften auf EU-Ebene zu reduzieren, vermehrt Bestimmungen über delegierte Rechtsakte erlässt;

    61.

    bekräftigt seine Forderung nach einer größeren Kohärenz und Komplementarität zwischen der GAP und anderen Politikbereichen der EU, wie die Umweltpolitik (und Umweltfonds); eine größere Kohärenz ist am nötigsten zwischen dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den übrigen europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die zusammen einen gemeinsamen strategischen Rahmen auf der Grundlage der umfassenden politischen Ziele der Europa-2020-Strategie bilden;

    62.

    ist der Ansicht, dass die GAP mit dem im Vertrag von Lissabon verankerten Ziel des territorialen Zusammenhalts kompatibel gestaltet werden müssen und vermieden werden muss, dass durch EU-Maßnahmen territoriale Ungleichgewichte verschärft oder öffentliche Dienstleistungen zum Beispiel in ländlichen Gebieten bedroht werden;

    Vereinfachung für KMU

    63.

    hält es für sehr wichtig, die tatsächlichen Belange der Akteure im regionalen und lokalen Unternehmensumfeld im laufenden Arbeitsprozess für eine bessere Rechtsetzung für KMU umfassend zu berücksichtigen;

    64.

    weist darauf hin, dass bei der REFIT-Plattform auch dem Aufwand für die Behörden genügend Rechnung getragen werden muss. Es ist wichtig zu verhindern, dass der Verwaltungsaufwand zwischen Unternehmen und Behörden hin- und hergeschoben wird;

    65.

    macht darauf aufmerksam, dass bei einer Konsultation der Preisträger der von ihm ins Leben gerufenen Auszeichnung als „Europäische Unternehmerregion“ unter anderem folgende Vorrangbereiche für Vereinfachungen bzw. Bereiche genannt wurden, in denen das durch die bestehende Rechtsetzung eingeführte Maß an Vereinfachung noch nicht ausreicht: Teilnahme von KMU an EFRE-finanzierten Projekten, Zugang von KMU zur öffentlichen Auftragsvergabe, Verbraucherrechte und REACH. Auch Berichtspflichten zu Handelsstatistiken (Intrastat) wurden als eine Priorität für weitere Maßnahmen genannt;

    66.

    ist der Ansicht, dass im Bereich der Verwaltungsvereinfachung für KMU, insbesondere bezüglich der Mehrwertsteuer, Handlungsbedarf besteht;

    67.

    dringt auf Maßnahmen, die den Zugang von KMU zur öffentlichen Auftragsvergabe vereinfachen; befürchtet, dass die künftig durch die neuen Richtlinien und die Einheitliche Europäische Eigenerklärung eingeführte Vereinfachung nicht ausreichen wird, um KMU-freundliche Regeln für die Auftragsvergabe zu gewährleisten;

    68.

    weist darauf hin, dass die genannten Vereinfachungsmaßnahmen nicht die eigenständigen Möglichkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beeinträchtigen dürfen, im Einklang mit ihren besonderen Umständen und den Bedürfnissen ihrer Bürger strengere Standards anzunehmen, insbesondere in den Bereichen Gleichstellung sowie Sozial-, Industrie- und Umweltpolitik;

    69.

    weist darauf hin, dass das europäische Regelungswerk der staatlichen Beihilfen bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse aufgrund der Vielzahl der Sekundärrechtsakte und Texte des nicht zwingenden Rechts („Soft law“) im Beihilfebereich zu detailliert und komplex geworden ist. Eine weitere Vereinfachung wird die Rechtssicherheit erhöhen, die Durchführung von Investitionsvorhaben beschleunigen, die rechtzeitige Bereitstellung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sicherstellen sowie Wachstum und Beschäftigung fördern;

    70.

    unterstreicht die Notwendigkeit, innovative kleine Unternehmen über die neuen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu informieren und sie auf ihre Vorteile und Grenzen sowie auf verfügbare Unterstützung aufmerksam zu machen. Die EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge müssen in drei Jahren einer Folgenabschätzung unterzogen werden, um zu prüfen, ob sie KMU den Zugang zu Ausschreibungen erleichtert, bürokratische Hindernisse abgebaut und dazu beigetragen haben, langfristige Partnerschaften für Güter und Dienstleistungen aufzubauen, die derzeit nicht auf dem Markt sind;

    71.

    wiederholt seine Forderung nach De-minimis-Schwellenwerten für Beihilfen bei den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie nach der Anhebung des Schwellenwerts der von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreiten Ausgleichsleistungen für mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen, da diese Maßnahmen zu einer weiteren Vereinfachung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie für die Unternehmen führen werden, die Ausgleichsleistungen erhalten;

    Umweltrecht

    72.

    verweist auf seine im April 2016 verabschiedete Stellungnahme zum „EU-Umweltrecht: Verbesserung der Berichterstattung und Einhaltung“ (6) und fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, seinen in seiner Eignungsprüfung der Überwachungs- und Berichtspflichten in der Umweltpolitik dargelegten Empfehlungen nachzukommen;

    73.

    weist besonders auf die in der Stellungnahme unterbreiteten spezifischen Empfehlungen in Bezug auf übermäßig aufwendige Prüfungen und Berichtspflichten hin und fordert insbesondere eine Automatisierung der Berichterstattungsinstrumente und die Ermittlung von Synergien zwischen den Berichtspflichten gemäß verschiedenen Richtlinien; bekräftigt seinen Vorschlag, „Umsetzungsanzeiger“ für weitere Richtlinien im Bereich Umweltrecht einzuführen;

    74.

    befürwortet die Möglichkeit einer horizontalen EU-Richtlinie, mit der ausgehend von den in der AdR-Stellungnahme genannten Grundsätzen im gesamten umweltrechtlichen EU-Besitzstand Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung eingeführt würden;

    75.

    weist darauf hin, dass die Europäische Union im Jahr 2013 ein umfangreiches Bündel von 63 verbindlichen und 68 nicht verbindlichen Zielen aufgestellt hat, die mehrheitlich bis 2015 bzw. 2020 erreicht werden sollten. Die Auswirkungen dieser Ziele auf die subnationale Regierungs- und Verwaltungsebene sowie auf die Unternehmen müssen gemessen und berücksichtigt werden, wenn Ziele vorgeschlagen und geändert werden. Bereits bestehende und nicht zielführende Ziele sollten gestrichen werden, damit Entscheidungsträger lokaler Verwaltungen ausreichend Freiraum haben, um Maßnahmen den wirtschaftlichen und ökologischen Bedingungen vor Ort anpassen zu können;

    76.

    bekräftigt, dass eine angemessene Verteilung der Zuständigkeiten und Mittel sowie ein reibungsloser Informationsfluss zwischen den Gemeinden, Städten, Regionen und der nationalen Ebene in Bezug auf die Erfordernisse in puncto Umweltüberwachung und -berichterstattung der Mitgliedstaaten erforderlich sind, um einheitliche, wirksame und zuverlässige Berichte und Indikatoren zum Zustand der Umwelt sicherzustellen.

    Brüssel, den 7. Dezember 2016

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Markku MARKKULA


    (1)  P8_TA(2016)0104.

    (2)  Studie des Europäischen Parlaments zur Zuordnung der Kosten des Nicht-Europas: „Mapping the Cost of Non-Europe, 2014-19“.

    (3)  Stellungnahme zur regulatorischen Eignung der EU-Vorschriften (REFIT), 2013.

    (4)  CdR 8/2016.

    (5)  CdR 2798/2015.

    (6)  CdR 5660/2015.


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