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Document C2017/096/06
Prior notification of a concentration (Case M.8430 — AÜW/Siemens/egrid) — Candidate case for simplified procedure (Text with EEA relevance. )
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8430 — AÜW/Siemens/egrid) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8430 — AÜW/Siemens/egrid) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )
ABl. C 96 vom 28.3.2017, p. 5–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.3.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 96/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8430 — AÜW/Siemens/egrid)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 96/06)
1. |
Am 17. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Allgäuer Überlandwerk GmbH („AÜW“, Deutschland) und das Unternehmen Siemens AG („Siemens“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen egrid applications & consulting GmbH („egrid“, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Siemens: ein weltweit tätiges Unternehmen, das in einer Reihe von Geschäftsfeldern, insbesondere in den Bereichen Digitalisierung, Automatisierung und Elektrifizierung tätig ist; — AÜW: ein lokaler Energieversorger und Betreiber eines Verteilnetzes im Allgäu (Deutschland); — egrid: erbringt Beratungsdienstleistungen im Bereich der Messung, der Analyse und der Optimierung von Verteilnetzen. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8430 — AÜW/Siemens/egrid per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.