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Document 62016CA0477

Rechtssache C-477/16 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) –Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Ruslanas Kovalkovas (Vorlage zur Vorabentscheidung — Eilvorabentscheidungsverfahren — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Europäischer Haftbefehl — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Art. 1 Abs. 1 — Begriff „justizielle Entscheidung“ — Art. 6 Abs. 1 — Begriff „ausstellende Justizbehörde“ — Vom Justizministerium der Republik Litauen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl)

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16.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/17


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) –Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Ruslanas Kovalkovas

(Rechtssache C-477/16 PPU) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 1 - Begriff „justizielle Entscheidung“ - Art. 6 Abs. 1 - Begriff „ausstellende Justizbehörde“ - Vom Justizministerium der Republik Litauen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl))

(2017/C 014/22)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Openbaar Ministerie

Antragsgegner: Ruslanas Kovalkovas

Tenor

Der Begriff „Justizbehörde“ in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts; Art. 6 Abs. 1 ist dahin auszulegen, dass ein Exekutivorgan wie das litauische Justizministerium nicht zur „ausstellenden Justizbehörde“ im Sinne dieser Vorschrift bestimmt werden darf, so dass ein von ihm zur Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt wird, ausgestellter Europäischer Haftbefehl nicht als „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung angesehen werden kann.


(1)  ABl. C 383 vom 17.10.2016.


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