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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument C2016/450/10

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8233 — Rockaway E-Commerce/Ec Investments/Bonak/Sully Systems) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR )

    ABl. C 450 vom 2.12.2016, S. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.12.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 450/22


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.8233 — Rockaway E-Commerce/Ec Investments/Bonak/Sully Systems)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2016/C 450/10)

    1.

    Am 25. November 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Rockaway Capital SE und seine Unternehmensgruppe („Rockaway“), EC Investments a.s. („ECI“) und PPF Group NV und seine Unternehmensgruppe („PPF“) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen Sully Systems a.s. („JVCo“).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Rockaway ist auf Investitionen in bestehende Unternehmen und Start-up-Unternehmen in neuen expandierenden Segmenten des Markts für Internet-Dienste, insbesondere E-Commerce-Dienste wie Online-Einzelhandel, Internet-Suchmaschinen, Online-Zahlungen und andere Online-Dienste spezialisiert.

    PPF ist eine große multinationale Finanz- und Investmentgruppe, deren Schwerpunkt auf Finanzdienstleistungen, Verbraucherkrediten, Telekommunikation, Biotechnologie, Retaildienstleistungen, Immobilien und Landwirtschaft liegt.

    ECI ist in den Bereichen Strom, Gas und Heizung sowie Medien tätig.

    JVCo wird als neue Holdinggesellschaft für den Online-Käufe betreffenden Teil der Portfoliounternehmen von Rockaway zuständig sein.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8233 — Rockaway E-Commerce/Ec Investments/Bonak/Sully Systems per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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