Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013IP0498

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zur Festlegung der Sitze der Organe der Europäischen Union (2012/2308(INI))

    ABl. C 436 vom 24.11.2016, p. 2–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.11.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 436/2


    P7_TA(2013)0498

    Festlegung der Sitze der Organe der Europäischen Union

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 zur Festlegung der Sitze der Organe der Europäischen Union (2012/2308(INI))

    (2016/C 436/01)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf die Artikel 232 und 341 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Kenntnis des Protokolls Nr. 6 zu den Verträgen über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union,

    in Kenntnis der Artikel 10, 14 und 48 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

    unter Hinweis auf seinen diesbezüglichen Standpunkt, den es insbesondere im Rahmen seiner Empfehlung vom 21. Juni 1958 (1), seiner Entschließung vom 7. Juli 1981 zum Sitz der Organe der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere des Europäischen Parlaments (2), seiner Empfehlungen vom 13. April 2000 (3) für die Regierungskonferenz sowie seiner begleitenden Entschließungen dargelegt hat: in seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa (4), seiner Entschließung vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan I — Europäisches Parlament (5), seiner Entschließung vom 16. Februar 2012 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2013, Einzelplan I — Europäisches Parlament, Einzelplan II — Rat, Einzelplan IV — Gerichtshof, Einzelplan V — Rechnungshof, Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einzelplan VII — Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, Einzelplan IX — Europäischer Datenschutzbeauftragter, Einzelplan X — Europäischer Auswärtiger Dienst (6), seiner Entschließung vom 29. März 2012 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2013 (7) und seiner Entschließung vom 4. Juli 2012 zum Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2013 (8),

    in Kenntnis der Anfragen zur schriftlichen Beantwortung E-000181/2007, E-006174/2009, E-006258/2009, E-002934/2012, E-002935/2012, E-004134/2012 und E-004135/2012 an die Kommission und den Rat,

    in Kenntnis der Berichte des Generalsekretärs vom September 2002 und August 2013über die Kosten der Aufrechterhaltung von drei Arbeitsorten,

    in Kenntnis des Berichts der gemeinsamen Arbeitsgruppe des Präsidiums und des Haushaltsausschusses über den Haushaltsplan des Parlaments für 2012,

    unter Hinweis auf seine Tätigkeitsberichte für 1993–1999, 1999–2004, 2004–2009 und 2009–2011,

    in Kenntnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), insbesondere in den Rechtssachen C-230/81 (9) und C-345/95 (10) sowie den verbundenen Rechtssachen C-237/11 und C-238/11 (11),

    in Kenntnis der Petition 630/2006 im Rahmen der Kampagne für einen einzigen Sitz des Europäischen Parlaments, die von mehr als einer Million Bürgerinnen und Bürgern der EU unterstützt wurde,

    unter Hinweis auf die Abstimmung im Plenum vom 23. Oktober 2012, bei der eine Mehrheit (78 %) seiner Mitglieder die Mitgliedstaaten aufforderte, ihre Sichtweise der Frage von Straßburg als dem offiziellen Sitz des Parlaments zu überdenken,

    gestützt auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 29, Artikel 41, Artikel 48, Artikel 74a, Artikel 201 und Artikel 202 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Petitionsausschusses (A7-0350/2013),

    A.

    in der Erwägung, dass in Artikel 341 AEUV festgelegt ist, dass die Sitze der Organe der Union im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt werden;

    B.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Protokoll Nr. 6 zu den Verträgen entsprechend vorgegangen sind und Brüssel als Sitz der Kommission, des Rates (dessen Tagungen in den Monaten April, Juni und Oktober in Luxemburg abgehalten werden), des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen, Luxemburg als Sitz des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rechnungshofs und der Europäischen Investitionsbank, Frankfurt als Sitz der Europäischen Zentralbank und Den Haag als Sitz des Europäischen Polizeiamts festgelegt haben;

    C.

    in der Erwägung, dass die Entscheidung der Mitgliedstaaten über diese Sitze im Rahmen einer umfassenden Vereinbarung getroffen wurde, bei der die historische Entwicklung der EU und ihrer Einrichtungen sowie Erwägungen in Bezug auf die geografische Verteilung berücksichtigt wurden;

    D.

    in der Erwägung, dass das Parlament eine spezifische und einzigartige Rolle spielt, da es das einzige Organ ist, das von den Bürgern Europas unmittelbar gewählt wird und ihnen rechenschaftspflichtig ist, und ferner in der Erwägung, dass es in diesem Bericht vornehmlich um den Sitz und die Regelung der Arbeitsweise des Parlaments geht, weil sich unter allen Organen und Einrichtungen seine Rolle am stärksten verändert hat;

    E.

    in der Erwägung, dass das Protokoll Nr. 6 zu den Verträgen besagt, dass das Parlament seinen Sitz in Straßburg hat, dass die zwölf monatlichen Plenartagungen — einschließlich der Haushaltstagung — dort stattfinden, dass zusätzliche Plenartagungen in Brüssel stattfinden, dass seine Ausschüsse in Brüssel zusammentreten und dass sein Generalsekretariat und dessen Dienststellen in Luxemburg verbleiben;

    F.

    in der Erwägung, dass den Artikeln 10 und 14 EUV zufolge die Union eine repräsentative Demokratie mit dem Parlament als direktem Vertreter der europäischen Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene ist und das Parlament als Mitgesetzgeber dem Rat gleichgestellt ist;

    G.

    in der Erwägung, dass es dem Parlament gemäß Artikel 232 AEUV gestattet ist, sich im Einklang mit den Verträgen und der Rechtsprechung des EuGH seine eigene Geschäftsordnung zu geben, mit der es die Dauer der Plenartagungen bestimmen kann;

    H.

    in der Erwägung, dass der EuGH festgestellt hat, dass durch die Festlegung des Sitzes der reibungslose Ablauf der Tätigkeit des Parlaments nicht behindert werden darf; in der Erwägung, dass er zudem erklärt hat, dass die Vielzahl an Arbeitsorten zwar Nachteile und Kosten mit sich bringt, dass jedoch jegliche Änderung des Sitzes oder der Arbeitsorte eine Änderung des Vertrags und somit die Zustimmung der Mitgliedstaaten erfordert;

    I.

    in der Erwägung, dass sich die Rolle des Parlaments grundlegend geändert hat — das ehemals lediglich beratende Gremium mit 78 entsandten Mitgliedern, das sich — hauptsächlich aus praktischen Gründen — die Räumlichkeiten mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarates in Straßburg teilte, ist zu einem vollwertigen, direkt gewählten Parlament mit derzeit 766 Mitgliedern geworden und ist heute dem Rat gleichgestellter Mitgesetzgeber;

    J.

    in der Erwägung, dass die Zunahme der gesetzgeberischen Zuständigkeit durch den Anstieg der Anzahl der Mitentscheidungsverfahren (heute: ordentliche Gesetzgebungsverfahren) von 165 im Zeitraum 1993–1999 auf 454 im Zeitraum 2004–2009 sowie auf eine noch größere Zahl in der laufenden Wahlperiode veranschaulicht wird;

    K.

    in der Erwägung, dass die sich verändernde Rolle des Parlaments sich auch in der Zunahme der interinstitutionellen Sitzungen im Zeitraum von 2009 bis 2013 um 150 % von 16 000 auf geschätzte 40 000 sowie in den ständigen Verhandlungen und Trilogen, welche zu einem starken Anstieg der Zahl der Einigungen in erster Lesung — von 28 % im Zeitraum 1999 bis 2004 auf 72 % im Zeitraum 2004 bis 2009 — geführt haben, mit der Kommission, dem Rat und den einzelnen Mitgliedstaaten, die nunmehr Teil des gesetzgeberischen Prozesses sind, widerspiegelt;

    L.

    in der Erwägung, dass die Struktur des parlamentarischen Kalenders (die während der Tagung des Europäischen Rates 1992 in Edinburgh festgelegt wurde) beschlossen wurde, bevor sich die Rolle des Parlaments aufgrund der Verträge von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon geändert hat;

    M.

    in der Erwägung, dass der Rat und der Europäische Rat ihre Arbeit bereits in Brüssel konzentriert haben, wo mittlerweile alle Tagungen des Europäischen Rates — die zuvor stets in dem Land stattfanden, das den rotierenden Ratsvorsitz inne hatte — ausschließlich stattfinden;

    N.

    in der Erwägung, dass das Parlament durch die geografische Entfernung zwischen den offiziellen Sitzen der mitgesetzgebenden Gremien — 435 km — nicht nur vom Rat und der Kommission isoliert ist, sondern auch von anderen Interessengruppen, wie z. B. nichtstaatlichen Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Vertretungen der Mitgliedstaaten, sowie außerdem von einer der weltweit größten, internationalen journalistischen Gemeinschaften;

    O.

    in der Erwägung, dass die jährlichen Mehrkosten aufgrund der geografischen Streuung des Parlaments Schätzungen zufolge zwischen 156 Millionen EUR und 204 Millionen EUR (12) liegen, was etwa 10 % des Jahresbudgets des Parlaments entspricht, und dass sich daraus zudem erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ergeben — die CO2 Emissionen aufgrund der Reisen zu und von den drei Arbeitsorten werden auf 11 000 (13) bis 19 000 (14) Tonnen geschätzt;

    P.

    in der Erwägung, dass die derzeitige Arbeitspraxis des Parlaments auch den anderen EU-Organen zusätzliche Kosten und Reisen verursacht, insbesondere der Kommission und dem Rat, sowie den Vertretungen der Mitgliedstaaten, Journalisten und den Vertretern der Zivilgesellschaft;

    Q.

    in der Erwägung, dass 78 % aller Dienstreisen der Bediensteten des Parlaments (pro Monat durchschnittlich 3 172) eine direkte Folge seiner geografischen Streuung sind; in der Erwägung, dass die Räumlichkeiten des Parlaments in Straßburg derzeit lediglich an 42 Tagen pro Jahr genutzt werden (und somit 89 % der Zeit ungenutzt sind), jedoch das ganze Jahr hindurch geheizt, mit Personal ausgestattet und verwaltet werden müssen;

    R.

    in der Erwägung, dass bei den Ausgaben aufgrund der geografischen Streuung des Parlaments bedeutende Einsparungen möglich sind, insbesondere angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage;

    S.

    in der Erwägung, dass das Parlament seit seiner Anregung aus dem Jahr 1958, dass es sich in der Nähe des Rates und der Kommission befinden sollte, in zahlreichen Berichten, Erklärungen und Stellungnahmen wiederholt seinen Wunsch nach einer praktischeren und effizienteren Arbeitsregelung zum Ausdruck gebracht hat;

    T.

    in der Erwägung, dass Bürgerinnen und Bürger der EU — darunter über eine Million Bürgerinnen und Bürger, die eine Petition für einen einzigen Sitz unterstützt haben — wiederholt ihre Unzufriedenheit über die aktuelle Regelung zum Ausdruck gebracht haben;

    U.

    in der Erwägung, dass Regelungen in Bezug auf das Recht eines Parlaments, seine eigene Struktur selbst festzulegen, zu den herausragenden Anliegen des Parlamentarismus gehören;

    V.

    in der Erwägung, dass neben den in diesem Bericht behandelten Fragen auch andere wesentliche Fragen, die unmittelbar mit dem Status des Europäischen Parlaments und seiner Funktion im Institutionengefüge der Europäischen Union zusammenhängen, bisher nicht überzeugend gelöst sind; in der Erwägung, dass zu diesen ungelösten Fragen das Wahlrecht, Regelungen über eine Bannmeile, Immunitätsfragen und Fragen im Zusammenhang mit dem Abgeordnetenstatut gehören; in der Erwägung, dass diese Fragen entweder im Rahmen des Rechts des Parlaments auf organisatorische Selbstbestimmung, das in Form einer allgemeinen Entscheidungsbefugnis ausgeübt wird, behandelt oder aber mindestens in ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf der Grundlage der Mitentscheidung überführt werden sollten;

    1.

    ist der Ansicht, dass dem Europäischen Parlament als dem einzigen Organ, das die europäischen Bürgerinnen und Bürger direkt vertritt, das Vorrecht zuerkannt werden sollte, selbst über die Regelung seiner Arbeitsweise und somit auch darüber zu entscheiden, wo und wann es tagt;

    2.

    stimmt dem Grundsatz zu, dass das Europäische Parlament effizienter und kosteneffizienter arbeiten würde und es umweltfreundlicher wäre, wenn sein Sitz an einem einzigen Ort wäre; stellt fest, dass das fortgesetzte monatliche Pendeln zwischen Brüssel und Straßburg bei der Mehrzahl der EU-Bürger zu einem negativen Symbol geworden und dem Ruf der Organe der Europäischen Union abträglich ist, besonders zu einer Zeit, in der die Finanzkrise in den Mitgliedstaaten zu erheblichen und schmerzhaften Ausgabenkürzungen geführt hat;

    3.

    erachtet es als absolut gerechtfertigt, eine Debatte über sein Recht anzustoßen, selbst über die Regelung seiner Arbeitsweise und somit auch darüber zu entscheiden, wo und wann es tagt;

    4.

    verpflichtet sich daher, ein ordentliches Verfahren zur Änderung der Verträge gemäß Artikel 48 EUV einzuleiten, um die Änderungen an Artikel 341 AEUV und am Protokoll Nr. 6 vorzuschlagen, durch die es dem Parlament ermöglicht wird, über die Festlegung seines Sitzes und seine interne Organisation zu entscheiden;

    5.

    beschließt, hinsichtlich der Sitze der anderen Organe der EU keine Empfehlungen auszusprechen;

    6.

    unterstreicht, dass die finanziellen und ökonomischen Auswirkungen einer Änderung des Sitzes oder Arbeitsortes bewertet werden müssen und ein angemessener Ausgleich gefunden werden muss, durch den die weitere Nutzung vorhandener Gebäude des Parlaments sichergestellt wird;

    7.

    erkennt an, dass bei allen zukünftigen Entscheidungen des Parlaments zur Regelung seiner Arbeitsweise genügend Zeit zur Diskussion und Überlegung sowie für einen geordneten Übergang eingeräumt werden muss;

    8.

    ersucht den Rechnungshof oder ein vergleichbares unabhängiges Gremium, eine umfassende Analyse der potenziellen Einsparungen im Haushaltsplan der EU vorzulegen, die sich ergeben würden, wenn das Parlament einen einzigen Sitz hätte; fordert, dass in einer solchen Analyse auch Haushaltsaspekte und Nebenkosten, wie Einsparungen aufgrund des geringeren Verlusts von Arbeitszeit und aufgrund größerer Effizienz, berücksichtigt werden;

    9.

    fordert das Präsidium auf, Eurobarometer oder einen vergleichbaren professionellen Umfragedienst zu beauftragen, bis zum 1. Januar 2014 eine Umfrage zu den Ansichten der Bürgerinnen und Bürger der EU zur Beibehaltung der drei Arbeitsorte des Parlaments unter besonderer Berücksichtigung der finanziellen und ökologischen Kosten und der Effizienzaspekte dieser Praxis durchzuführen;

    10.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rat sowie den Staats- und Regierungschefs und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


    (1)  ABl. 9 vom 26.7.1958, S. 210 und S. 234.

    (2)  ABl. C 234 vom 14.9.1981, S. 22.

    (3)  ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 409.

    (4)  ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 89.

    (5)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 3.

    (6)  ABl. C 249 E vom 30.8.2013, S. 18.

    (7)  ABl. C 257 E vom 6.9.2013, S. 104.

    (8)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0289.

    (9)  Rechtssache C-230/81, Großherzogtum Luxemburg/Europäisches Parlament.

    (10)  Rechtssache C-345/95, Französische Republik/Parlament.

    (11)  Rechtssachen C-237/11 und C-238/11, Französische Republik/Parlament.

    (12)  Der Bericht des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2002 ist die letzte verfügbare umfassende Kostenschätzung. Die Spanne von 169 bis 204 Mio. EUR pro Jahr, die im Bericht der gemeinsamen Arbeitsgruppe des Präsidiums und des Haushaltsausschusses von 2012 bestätigt wurde, wird ausgehend davon berechnet, dass die geschätzten Kosten in Höhe von 148 Mio. EUR durch die jährlichen Abschreibungskosten für die Gebäude in Straßburg in Höhe von 28,3 Mio. EUR ergänzt werden, die seit dem Erwerb dieser Gebäude berücksichtigt werden müssen. Wie der Generalsekretär in seiner Antwort vom 30. August 2013 auf die in Ziffer 10 der Entschließung des Parlaments vom 6. Februar 2013 zu den Leitlinien für den Haushaltsplan 2014 formulierten Forderungen ausführt, werden die Mehrkosten des Sitzes in Straßburg auf 103 Mio. EUR geschätzt, wodurch sich Gesamtkosten in Höhe von 156 Mio. EUR ergeben, wenn die im Bericht der gemeinsamen Arbeitsgruppe aus dem Jahr 2012 aufgeführten geschätzten Kosten für Abschreibung und ungenutzte Flächen hinzugerechnet werden.

    (13)  Vermerk „The three places of work of the European Parliament — Financial, environmental and regional impacts of geographic dispersion“ (Die drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments — Finanzielle, ökologische und regionale Auswirkungen der geografischen Streuung) des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 30. August 2013 in Antwort auf die in Ziffer 10 der Entschließung des Parlaments vom 6. Februar 2013 zu den Leitlinien für den Haushaltsplan 2014 formulierten Forderungen.

    (14)  ‘European Parliament two-seat operation: Environmental costs, transport & energy“ (Tätigkeit des Europäischen Parlaments mit zwei Sitzen: Umweltkosten, Verkehr & Energie), Bericht von Eco-Logica Ltd. für die Verts/ALE-Fraktion, November 2007.


    Top