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Document 62016TN0302

    Rechtssache T-302/16: Klage, eingereicht am 10. Juni 2016 — Bay/Parlament

    ABl. C 279 vom 1.8.2016, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 279/40


    Klage, eingereicht am 10. Juni 2016 — Bay/Parlament

    (Rechtssache T-302/16)

    (2016/C 279/55)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Nicolas Bay (La Celle-Saint-Cloud, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Cuignache)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 9. März 2016 für nichtig zu erklären;

    die Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 11. April 2016 für nichtig zu erklären;

    in der Sache

    die mit der Entscheidung vom 11. April 2016 auferlegte Sanktion zurückzunehmen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

    1.

    Unregelmäßigkeiten im internen Verfahren sowie Nichtigkeit der Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 9. März 2016 und der Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 11. April 2016, mit der dem Kläger die Sanktion des Verlusts des Rechts auf das Tagesgeld für die Dauer von fünf Tagen auferlegt wurde. Die erste angefochtene Entscheidung verstoße gegen das Recht auf gute Verwaltung und gegen den Grundsatz der Waffengleichheit. Die zweite angefochtene Entscheidung verstoße gegen das Recht, dass seine Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch und gerecht behandelt werden, und gegen das Recht auf ein faires Verfahren.

    2.

    Fehlen von materiellen Beweisen, die die dem Kläger vorgeworfenen Tatsachen und insbesondere die Verwendung der Abstimmungskarte eines anderen Mitglieds des Europäischen Parlaments durch den Kläger belegen könnten.

    3.

    Mangelnde Stichhaltigkeit und Unzulässigkeit der Zeugenaussagen, die die dem Kläger auferlegte Sanktion stützten.

    4.

    Faktische Unmöglichkeit für den Kläger, anstelle eines anderen Mitglieds des Europäischen Parlaments zu stimmen.


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