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Document 62016TN0278

    Rechtssache T-278/16: Klage, eingereicht am 31. Mai 2016 — Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/Kommission

    ABl. C 279 vom 1.8.2016, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 279/34


    Klage, eingereicht am 31. Mai 2016 — Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/Kommission

    (Rechtssache T-278/16)

    (2016/C 279/49)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: Atlas Copco Airpower (Antwerpen, Belgien) und Atlas Copco AB (Nacka, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Bonin, A. Haelterman und O. Brouwer)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    den Beschluss der Europäischen Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

    1.

    Die Kommission habe dadurch, dass sie die angebliche Beihilfemaßnahme festgestellt und als Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingestuft habe, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

    2.

    Die Kommission habe dadurch, dass sie das bei Gewinnüberschüssen anwendbare Anpassungssystem als staatliche Beihilfe eingestuft habe, einen Rechtsfehler begangen und Art. 107 Abs. 1 AEUV nicht richtig angewandt.

    3.

    Die Kommission habe bei der Bestimmung der Begünstigten der angeblichen Beihilfe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, ihre Auffassung, die multinationalen Konzerne seien Empfänger, sei widersprüchlich, und sie habe gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 verstoßen.

    4.

    Die Kommission habe gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.


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