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Document 62016TN0266

    Rechtssache T-266/16: Klage, eingereicht am 27. Mai 2016 — Capsugel Belgium/Kommission

    ABl. C 279 vom 1.8.2016, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 279/34


    Klage, eingereicht am 27. Mai 2016 — Capsugel Belgium/Kommission

    (Rechtssache T-266/16)

    (2016/C 279/48)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Capsugel Belgium (Bornem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Vanhulle, B. van de Walle de Ghelcke, C. Borgers und N. Baeten)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss K(2015) 9837 endg. der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, die Art. 2, 3 und 4 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären;

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Die Kommission habe dadurch, dass sie die angebliche Beihilfemaßnahme festgestellt und als Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingestuft habe, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

    2.

    Die Kommission habe dadurch, dass sie das belgische System der Erteilung von Bescheiden über Gewinnüberschüsse als staatliche Beihilfe eingestuft habe, gegen Art. 107 AEUV verstoßen, ihre Begründungspflicht verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

    3.

    Die Kommission habe dadurch, dass sie die Rückforderung der angeblichen Beihilfe angeordnet habe, gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 und die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen.

    4.

    Die Kommission habe dadurch, dass sie auf die Vorschriften für staatliche Beihilfen zurückgegriffen habe, um das belgische System der Erteilung von Bescheiden über Gewinnüberschüsse zu verbieten, gegen Art. 2 Abs. 6 AEUV und den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und ihre Befugnisse missbraucht.


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