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Document 62013TA0118
Case T-118/13: Judgment of the General Court of 22 June 2016 — Whirlpool Europe v Commission (Actions for annulment — State aid — Household appliances — Restructuring aid — Decision declaring the aid compatible with the internal market, subject to compliance with certain conditions — Decision taken following the annulment by the Court of the earlier decision concerning the same procedure — Lack of individual concern — No substantial effect on the competitive position — Inadmissibility)
Rechtssache T-118/13: Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2016 — Whirlpool Europe/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Elektrohaushaltsgeräte — Umstrukturierungsbeihilfe — Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Beachtung bestimmter Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Beschluss, der nach der Aufhebung der früheren Entscheidung zum selben Verfahren durch das Gericht ergeht — Fehlende individuelle Betroffenheit — Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung — Unzulässigkeit)
Rechtssache T-118/13: Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2016 — Whirlpool Europe/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Elektrohaushaltsgeräte — Umstrukturierungsbeihilfe — Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Beachtung bestimmter Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Beschluss, der nach der Aufhebung der früheren Entscheidung zum selben Verfahren durch das Gericht ergeht — Fehlende individuelle Betroffenheit — Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung — Unzulässigkeit)
ABl. C 279 vom 1.8.2016, p. 26–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 279/26 |
Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2016 — Whirlpool Europe/Kommission
(Rechtssache T-118/13) (1)
((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Elektrohaushaltsgeräte - Umstrukturierungsbeihilfe - Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Beachtung bestimmter Bedingungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Beschluss, der nach der Aufhebung der früheren Entscheidung zum selben Verfahren durch das Gericht ergeht - Fehlende individuelle Betroffenheit - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit))
(2016/C 279/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Whirlpool Europe BV (Breda, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wijckmans und H. Burez)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, É. Gippini Fournier und P.-J. Loewenthal)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Electrolux AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Wijckmans und H. Burez)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas und J. Bousin) und Fagor France SA (Rueil-Malmaison, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne und A. Müller-Rappard)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 25. Juli 2012 über die von Frankreich geplante staatliche Beihilfe SA.23839 (C 44/2007) zugunsten des Unternehmens FagorBrandt (ABl. 2013, L 166, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Whirlpool Europe BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Die Französische Republik, die Electrolux AB und die Fagor France SA tragen ihre eigenen Kosten. |