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Document 62016CN0247

    Rechtssache C-247/16: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 29. April 2016 — Heike Schottelius gegen Falk Seifert

    ABl. C 279 vom 1.8.2016, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 279/14


    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 29. April 2016 — Heike Schottelius gegen Falk Seifert

    (Rechtssache C-247/16)

    (2016/C 279/19)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Hannover

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Heike Schottelius

    Beklagter: Falk Seifert

    Vorlagefrage

    Ist Artikel 3 Absatz 5 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (1) ein Grundsatz des europäischen Verbraucherrechts dahingehend zu entnehmen, dass es bei allen Geschäften mit Bezug auf Verbrauchsgüter zwischen Nichtverbrauchern und Verbrauchern für die Geltendmachung sekundärer Gewährleistungsrechte ausreichend ist, dass der gewährleistungspflichtige Nichtverbraucher nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat, ohne dass es insoweit der ausdrücklichen Setzung einer Frist zur Mangelbeseitigung bedarf und dass die Vorschriften des nationalen Rechts dazu bspw. auch im Falle eines Verbrauchsgüterwerkvertrags entsprechend auszulegen und ggf. zu reduzieren sind.


    (1)  ABl. L 171, S. 12


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