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Document 62015CB0285

    Rechtssache C-285/15: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Beca Engineering Srl/Ministero dell’Interno (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Freier Warenverkehr — Richtlinie 89/106/EWG — Bauprodukte — Innenverkleidungen von Kaminen — Nationale Rechtsvorschriften, die vorschreiben, dass Kamine nur aus feuerfesten Materialien hergestellt werden dürfen)

    ABl. C 279 vom 1.8.2016, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 279/6


    Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Beca Engineering Srl/Ministero dell’Interno

    (Rechtssache C-285/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Freier Warenverkehr - Richtlinie 89/106/EWG - Bauprodukte - Innenverkleidungen von Kaminen - Nationale Rechtsvorschriften, die vorschreiben, dass Kamine nur aus feuerfesten Materialien hergestellt werden dürfen))

    (2016/C 279/09)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Consiglio di Stato

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Beca Engineering Srl

    Beklagter: Ministero dell’Interno

    Tenor

    Die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die vorschreibt, dass Kamine privater Heizungsanlagen aus Bauprodukten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen hergestellt werden, die feuerfest sein müssen, mit dem Unionsrecht ist nicht im Licht der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung zu beurteilen.

    Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine solche nationale Regelung als „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Nrn. 3 und 11 dieser Richtlinie zu qualifizieren und bei fehlender Übermittlung an die Europäische Kommission durch den betroffenen Mitgliedstaat nach Art. 8 dieser Richtlinie in der geänderten Fassung unanwendbar ist, worauf sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht berufen kann.


    (1)  ABl. C 302 vom 14.9.2015.


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