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Document 52014BP0018

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/010 RO/Mechel aus Rumänien) (COM(2014)0255 – C8-0088/2014 – 2014/2043(BUD))

    ABl. C 234 vom 28.6.2016, p. 47–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 234/47


    P8_TA(2014)0018

    Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2012/010 RO/MECHEL – Rumänien

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. September 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/010 RO/Mechel aus Rumänien) (COM(2014)0255 – C8-0088/2014 – 2014/2043(BUD))

    (2016/C 234/13)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2014)0255 – C8-0088/2014),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (1) (EGF-Verordnung),

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3) (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

    unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilog-Verfahren,

    in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

    in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A8-0008/2014),

    A.

    in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

    B.

    in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

    C.

    in der Erwägung, dass Rumänien den Antrag EGF/2012/010 RO/Mechel auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 1 513 Arbeitnehmern gestellt hat: 1 441 während und nach dem Bezugszeitraum bei Mechel Câmpia Turzii und 72 bei Mechel Reparații Târgoviște; in der Erwägung, dass 1 000 Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums vom 20. Juni 2012 bis zum 20. Oktober 2012 durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen;

    D.

    in der Erwägung, dass die rumänischen Behörden geltend machen, dass der Beschluss, Arbeitnehmer bei Mechel Câmpia Turzii zu entlassen, nicht vorhersehbar gewesen sei; in der Erwägung, dass das Unternehmen eine Reihe von Maßnahmen zur Senkung der Personalkosten ergriffen hat, die finanziellen Schwierigkeiten allerdings mit diesen Maßnahmen nicht behoben werden konnten und das Unternehmen beschlossen hat, Massenentlassungen einzuleiten;

    E.

    in der Erwägung, dass 72,8 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer Männer und 27,2 % Frauen sind; in der Erwägung, dass 87,9 % der Arbeitnehmer zwischen 25 und 54 Jahre und 11,2 % der Arbeitnehmer zwischen 55 und 64 Jahre alt sind;

    F.

    in der Erwägung, dass 44,9 % der entlassenen Arbeitnehmer Anlagen- und Maschinenarbeiter sowie Montierer sind, 27,1 % aus Handwerksberufen und verwandten Berufen stammen, 9,1 % Techniker und Fachkräfte aus verwandten Berufen sind und es sich bei 8,1 % der entlassenen Arbeitnehmer um Bürokräfte handelt;

    G.

    in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

    1.

    stimmt der Kommission zu, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Rumänien daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

    2.

    stellt fest, dass die rumänischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 21. Dezember 2012 gestellt haben und dass die Bewertung des Antrags von der Kommission am 7. Mai 2014 vorgelegt wurde; bedauert, dass die Länge des Beurteilungszeitraums mit siebzehn Monaten sehr umfangreich ausgefallen und die Kaufkraft aufgrund der Inflationsrate im Zeitraum 2012–2014 gesunken ist; fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, um dieses Problem in künftigen ähnlichen Situationen zu beheben;

    3.

    betont, dass sich die Bedingungen am Arbeitsmarkt in den vorangegangenen siebzehn Monaten geringfügig verändert haben, und ist der Ansicht, dass eine weitere Analyse auf der Grundlage der wirtschaftlichen und finanziellen Lage im Jahr 2014 vorgesehen werden sollte;

    4.

    ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei SC Mechel Câmpia Turzii und einem nachgeschalteten Hersteller (SC Mechel Reparații Târgoviște SRL) in einem Zusammenhang mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung stehen und auf die Tatsache verweisen, dass die Produktion von Fertigerzeugnissen und Halbzeug aus Stahl, also die Branche, in der Mechel Câmpia Turzii und Mechel Reparații Târgoviște tätig waren, aufgrund des raschen Rückgangs des Marktanteils der Union in der Branche der Stahlproduktion und des Anstiegs des Marktanteils von Ländern wie China unter einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens leidet; betont, dass dieser Fall deutlich macht, dass es einer Strategie der Union für die Stahl erzeugende Industrie bedarf, um die Wettbewerbsfähigkeit aufrechtzuerhalten;

    5.

    stellt fest, dass die 1 513 in Rede stehenden Entlassungen gravierende Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt hatten, da Mechel Câmpia Turzii mit 1 837 Beschäftigten (Juni 2012) bzw. etwa einem Drittel der Gesamtzahl der Beschäftigten in der Region deren größter Arbeitgeber war; bedauert, dass sich die Zahl der Arbeitslosen in der Region Câmpia Turzii infolge der Entlassungen mehr als verdoppelt hat; nimmt zudem zur Kenntnis, dass der örtliche Arbeitsmarkt sehr begrenzt ist, da die Arbeitslosenquote im Raum Câmpia Turzii allgemein bei rund 5 % liegt und die Quote der offenen Stellen sehr niedrig ist (unter 0,5 %) (4);

    6.

    stellt fest, dass für die Stahlbranche bislang fünf EGF-Anträge gestellt worden, vier davon zur Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung ihren Arbeitsplatz verloren haben (5), und einer zur Unterstützung von Arbeitnehmern, die unmittelbar infolge der globalen Finanz - und Wirtschaftskrise entlassen wurden (6);

    7.

    nimmt den Betrag von 15 000 EUR zur Kenntnis, der 250 ausgewählten Arbeitnehmern als Unterstützung bei der Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten gewährt werden soll; bedauert, dass nur ein Viertel der betroffenen Arbeitnehmer an dieser Maßnahme teilnehmen werden können;

    8.

    begrüßt, dass die rumänischen Behörden zur raschen Unterstützung der Arbeitnehmer beschlossen haben, am 1. März 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen zu beginnen;

    9.

    erwartet mit großem Interesse die Schaffung und Entwicklung der „Genossenschaft“, an der die entlassenen Arbeitnehmern mitwirken, und deren Ergebnisse;

    10.

    stellt fest, dass das zu kofinanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Maßnahmen zur Wiedereingliederung von 1 000 entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt umfasst, etwa Beratung und Berufsberatung, Berufsbildungsmaßnahmen und Praktika, Unterstützung bei der Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten, Anmietung der Produktionsstätte und Zahlung der Miete für die Laufzeit des Projekts, Fahrtkostenbeihilfe, Bewerbungszuschuss, Teilnahmezuschuss, Aufenthaltspauschale und Praktikumsbeihilfe sowie Betreuung nach Aufnahme einer neuen Tätigkeit;

    11.

    fordert die rumänischen Behörden auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Auswahl der 250 Mitglieder der Genossenschaft den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit uneingeschränkt Rechnung getragen wird; fordert darüber hinaus, dass die Sozialpartner weiterhin konsultiert und eingebunden werden;

    12.

    begrüßt die Tatsache, dass das nationale rumänische Arbeitsamt (ANOFM), das Arbeitsamt des Kreises Cluj (AJOFM Cluj) sowie weitere örtliche und regionale Behörden, Gewerkschaften und Unternehmen in die Genossenschaft eingebunden sein werden, die eingerichtet wird, um die Arbeitskräfte zu unterstützen, die im Rahmen der Maßnahme „Unterstützung bei der Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten“ gezielte Hilfe erhalten sollen, und dass in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung angewandt wird;

    13.

    nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kosten für die Registrierung von Arbeitnehmern im Vergleich zu einem früheren Antrag Rumäniens erhöht haben; nimmt darüber hinaus die geschätzten Gesamtkosten für die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von 70 000 EUR zur Kenntnis, die zu einem stärkeren Bewusstsein für den EGF-Beitrag führen und sicherstellen sollten, dass die Rolle, die die Union dabei einnimmt, besser sichtbar wird;

    14.

    erachtet es als wichtig, die Vermittelbarkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;

    15.

    stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die rumänischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

    16.

    fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass dem Parlament und dem Rat die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag für die Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; betont, dass in die neue EGF-Verordnung (7) weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen wurden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Außenwirkung des EGF verbessert werden;

    17.

    hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Branchen sein darf;

    18.

    begrüßt die Annahme der neuen EGF-Verordnung, in der der zwischen dem Parlament und dem Rat erzielten Einigung Rechnung getragen wird, was die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, die Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, die erhöhte Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch das Parlament und den Rat durch kürzere Fristen für die Bewertung und die Zustimmung, die Ausweitung der für eine Förderung in Frage kommenden Maßnahmen und Empfänger durch die Aufnahme von Selbständigen und jungen Menschen sowie die Finanzierung von Anreizen für die Unternehmensgründung betrifft;

    19.

    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

    20.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    21.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

    (3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (4)  Die Quote der offenen Stellen gibt das prozentuale Verhältnis zwischen den offenen Stellen und der Gesamtzahl der besetzen und nicht besetzten Stellen an. Im dritten Quartal 2012 betrug diese Quote in der EU-28 für die NACE-Rev.2-Abschnitte B bis S (Industrie, Baugewerbe, Dienstleistungen) geschätzt 1,4 %.

    (5)  EGF/2009/022 BG/Kremikovtsi AD (Antrag von der Kommission abgelehnt), EGF/2013/002 BE/Carsid (Antrag am 2. April 2013 bei der Kommission eingereicht), EGF/2013/007 BE Duferco-NLMK (Antrag am 27. September 2013 bei der Kommission eingereicht).

    (6)  EGF/2010/007 AT/Steiermark und Niederösterreich. Beschluss 2011/652/EU vom 27. September 2011 (ABl. L 263 vom 7.10.2011, S. 9).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).


    ANLAGE

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/010 RO/Mechel, Rumänien)

    (Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2014/696/EU.)


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