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Document 62016TN0203

    Rechtssache T-203/16: Klage, eingereicht am 2. Mai 2016 – Brancheforeningen for Regulerkraft i Danmark/Kommission

    ABl. C 232 vom 27.6.2016, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 232/29


    Klage, eingereicht am 2. Mai 2016 – Brancheforeningen for Regulerkraft i Danmark/Kommission

    (Rechtssache T-203/16)

    (2016/C 232/37)

    Verfahrenssprache: Dänisch

    Parteien

    Klägerin: Brancheforeningen for Regulerkraft i Danmark (Ikast, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Gade)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen Art. 265 AEUV verstoßen hat, dass sie trotz der in diesem Artikel vorgesehenen Aufforderung zum Tätigwerden das förmliche Beihilfeverfahren gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2015/1589 [zunächst nicht] eingeleitet hat und unter Missachtung der in Art. 9 Abs. 6 festgelegten Frist keinen Beschluss in der Beihilfesache SA.32699 und SA.32184 betreffend Beihilfen an einen Stromlieferanten, die den Regelleistungsmarkt beeinträchtigen, erlassen hat;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kommission habe dadurch gegen Art. 265 AEUV verstoßen, dass sie das förmliche Beihilfeverfahren erst 29 Monate nach der Beschwerde der Klägerin eingeleitet und selbst 31 Monate nach dieser Einleitung noch keinen Beschluss in dieser Sache erlassen habe.

    Die Kommission habe alle Informationen erhalten, die für den Abschluss des Beihilfeverfahrens notwendig sein könnten, und ein Zeitraum von 31 Monaten müsse als für die Ermittlung der tatsächlichen und relevanten Aspekte des Falles mehr als ausreichend angesehen werden, zumal die Kommission bis zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens 29 Monate und bis heute insgesamt fünf Jahre gebraucht habe, um diesen Fall zu prüfen.


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