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Document 62016TN0192

    Rechtssache T-192/16: Klage, eingereicht am 22. April 2016 – NF/Europäischer Rat

    ABl. C 232 vom 27.6.2016, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 232/25


    Klage, eingereicht am 22. April 2016 – NF/Europäischer Rat

    (Rechtssache T-192/16)

    (2016/C 232/33)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: NF (Insel Lesbos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: B. Burns, Solicitor)

    Beklagter: Europäischer Rat

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Rat und der Türkei vom 18. März 2016 mit dem Titel „Erklärung EU-Türkei, 18. März 2016“, für nichtig zu erklären;

    die Erstattung der Verfahrenskosten des Klägers anzuordnen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Rat und der Türkei vom 18. März 2016 mit dem Titel „Erklärung EU-Türkei, 18. März 2016“, sei unvereinbar mit Grundrechten der EU, insbesondere mit den Art. 1, 18 und 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Türkei sei kein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 36 der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13-34).

    3.

    Dritter Klagegrund: Die Richtlinie 2001/55/EC vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12-23) hätte umgesetzt werden müssen.

    4.

    Vierter Klagegrund: Die angefochtene Vereinbarung sei in Wirklichkeit ein verbindliches Abkommen bzw. ein „Akt“ mit Rechtswirkungen gegenüber dem Kläger, und der Verstoß gegen Art. 218 AEUV und/oder Art. 78 Absatz 3 AEUV, zusammen oder einzeln, führe zur Unwirksamkeit der angefochtenen Vereinbarung.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Das Verbot von Kollektivausweisungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sei verletzt.


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