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Document 62016TN0184

    Rechtssache T-184/16: Klage, eingereicht am 22. April 2016 – NRJ Group/EUIPO - Sky International (SKY ENERGY)

    ABl. C 232 vom 27.6.2016, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 232/23


    Klage, eingereicht am 22. April 2016 – NRJ Group/EUIPO - Sky International (SKY ENERGY)

    (Rechtssache T-184/16)

    (2016/C 232/31)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: NRJ Group (Boileau, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Antoine-Lalance)

    Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sky International AG (Zug, Schweiz)

    Angaben zum Verfahren vor dem HABM

    Anmelderin der streitigen Marke: andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

    Streitige Marke: Unionswortmarke „SKY ENERGY“ – Anmeldung Nr. 9 727 322.

    Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

    Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Februar 2016 in der Sache R 3137/2014-5.

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung insoweit zu bestätigen, als sie dem Widerspruch in Bezug auf folgende Waren und Dienstleistungen stattgegeben hat:

    Klasse 9: aufgezeichnete Rundfunkprogramme; gespeicherte Programme für die Ausstrahlung oder sonstige Übertragung über Rundfunk;

    Klasse 38: Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen; Übertragungs- und Kommunikationsdienste; Ausstrahlung und/oder Übertragung von Rundfunkprogrammen; Satelliten-, DTT-, Kabel-, DSL-und Breitbandübertragung und/oder –sendung von Audioprogrammen; Übertragung von Audioprogrammen (über alle Medien); Informationen über aktuelle Ereignisse und Sport; Fernübertragung von Informationen, einschließlich Web-Seiten; Telekomunikation und/oder Kommunikation und/oder Ausstrahlung und/oder Übertragung von Rundfunkprogrammen;

    Klasse 41: Unterhaltung über Rundfunk; Präsentation und Verbreitung von Rundfunkprogrammen; Bereitstellung von Nachrichten, Informationen über aktuelle Ereignisse uns Sport; Dienstleistungen in Bezug auf Nachrichten, aktuelle Ereignisse und Bildungsinformationen; Vertrieb von Rundfunkprogrammen; Bereitstellung von Rundfunkprogrammen;

    die angefochtene Entscheidung im Übrigen aufzuheben;

    dem Widerspruch stattzugeben und die angefochtene Anmeldung der Unionsmarke für alle Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen;

    dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

    Angeführter Klagegrund

    Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


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