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Document 62016CN0205

    Rechtssache C-205/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2016 von der SolarWorld AG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Februar 2016 in der Rechtssache T-142/14, SolarWorld AG u. a./Rat der Europäischen Union

    ABl. C 232 vom 27.6.2016, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.6.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 232/6


    Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2016 von der SolarWorld AG gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Februar 2016 in der Rechtssache T-142/14, SolarWorld AG u. a./Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-205/16 P)

    (2016/C 232/07)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: SolarWorld AG (Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor)

    Andere Parteien des Verfahrens: Brandoni solare SpA, Solaria Energia y Medio Ambiente, SA, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (CCCME)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

    den Beschluss des Gerichts in der Rechtssache T-142/14 aufzuheben;

    in der Sache zu entscheiden und Art. 2 der Verordnung Nr. 1239/2013 für nichtig zu erklären oder die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache über die Klage auf Nichtigerklärung an das Gericht zurückzuverweisen;

    dem Rat die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass sich Art. 2 der Verordnung Nr. 1239/2013 (1) nicht vom Rest dieser Verordnung abtrennen lasse. Eine Änderung der Form von Maßnahmen ändere nicht den Geltungsbereich der sie auferlegenden Verordnung. Der Geltungsbereich von Ausgleichsmaßnahmen umfasse alle Einfuhren von Herstellern, von denen festgestellt worden sei, dass sie an einer schädigenden Subventionierung beteiligt gewesen seien, und ihr Ziel bestehe unabhängig von ihrer Form darin, geeignet zu sein, die Schädigung der Hersteller in der EU zu beseitigen. Dieser Geltungsbereich werde durch die Nichtigerklärung von Art. 2 nicht geändert.

    Der angefochtene Beschluss verletze das Recht der Rechtsmittelführerin aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da darin dem Wirtschaftszweig der EU in Handelsschutzsachen gegen endgültige Maßnahmen, die die Anforderungen der Grundverordnung nicht erfüllten, ein Rechtsbehelf verweigert werde. Zudem verletze der angefochtene Beschluss das Recht der Rechtsmittelführerin aus Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, indem er ausführende Hersteller besserstelle als den Wirtschaftszweig der EU, da das Recht dieser Hersteller auf einen Rechtsbehelf in der Rechtsprechung anerkannt sei.


    (1)  Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, ABl. L 325, S. 66.


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