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Document 22016P0531(03)
Resolution by the Euronest Parliamentary Assembly on policy development on unconventional gas and potential impact on energy markets in the EU and the Eastern European partner countries
Entschließung der Parlamentarischen Versammlung Euronest zur Politikgestaltung im Hinblick auf unkonventionelles Erdgas und zu den möglichen Auswirkungen auf Energiemärkte in der EU und in den osteuropäischen Partnerländern
Entschließung der Parlamentarischen Versammlung Euronest zur Politikgestaltung im Hinblick auf unkonventionelles Erdgas und zu den möglichen Auswirkungen auf Energiemärkte in der EU und in den osteuropäischen Partnerländern
ABl. C 193 vom 31.5.2016, p. 13–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 193/13 |
ENTSCHLIEßUNG (1)
der Parlamentarischen Versammlung Euronest zur Politikgestaltung im Hinblick auf unkonventionelles Erdgas und zu den möglichen Auswirkungen auf Energiemärkte in der EU und in den osteuropäischen Partnerländern
(2016/C 193/03)
DIE PARLAMENTARISCHE VERSAMMLUNG EURONEST,
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unter Hinweis auf die Gründungsakte der Parlamentarischen Versammlung Euronest vom 3. Mai 2011, |
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unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft vom 21. bis 22. Mai 2015 in Riga, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030, |
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unter Hinweis auf die Ergebnisse der Klimakonferenz der Vereinten Nationen vom 30. November bis 10. Dezember 2015 in Paris, |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2014 zu dem Thema „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (2), |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2013 zum Energiefahrplan 2050, Energie für die Zukunft (3), |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2012 zu der Entwicklung einer energiepolitischen Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU: ein strategischer Ansatz für eine sichere, nachhaltige und wettbewerbsfähige Energieversorgung (4), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Januar 2014 mit dem Titel „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030“ (COM(2014) 0015), |
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unter Hinweis auf die nationalen Energiestrategiepapiere von Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine für den Zeitraum bis 2020 bzw. 2030, |
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in Kenntnis der zentralen Ziele und des Arbeitsprogramms 2014-2017 der Östlichen Partnerschaft (Plattform 3 — Energiesicherheit), |
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unter Hinweis auf die Einrichtung der Partnerschaft für Energieeffizienz und Umweltschutz in Osteuropa (E5P) im Jahr 2009, |
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 194 desselben, der vorsieht, dass die Anwendung der darin enthaltenen Bestimmungen, mit denen Maßnahmen der Union im Bereich Energie eingeführt werden, unter anderem unbeschadet der Anwendung anderer Bedingungen der Verträge, insbesondere des Artikels 192 Absatz 2, erfolgt, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (5), |
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unter Hinweis auf die Jahresberichte 2014 und 2015 des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente zu den Aktivitäten der Energiegemeinschaft, |
A. |
in der Erwägung, dass in erster Linie die EU-Mitgliedstaaten und ihre osteuropäischen Partner für ihren jeweiligen Energiemix und für die Deckung der steigenden Energienachfrage verantwortlich sind, und dass die EU-Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 194 AEUV handeln und somit das Funktionieren des Energiemarktes und die Energieversorgungssicherheit sicherstellen sowie Energieeffizienz und Energieeinsparungen, die Entwicklung erneuerbarer Energien und die Vernetzung von Energienetzwerken fördern müssen; |
B. |
in der Erwägung, dass in einer sich schnell entwickelnden Energielandschaft, die von einem zunehmenden globalen Wettbewerb um Ressourcen, steigenden Energiepreisen und wachsenden Preisunterschieden gegenüber einigen unserer Hauptkonkurrenten geprägt ist, die europäischen Volkswirtschaften und Bürger eine nachhaltige und finanziell tragbare Energie mit einer sicheren und zuverlässigen Versorgung benötigen; |
C. |
in der Erwägung, dass sich unsere Länder nach wie vor einer Reihe von Herausforderungen im Energiebereich gegenübersehen, darunter die Entkarbonisierung, die zunehmende Importabhängigkeit von einem einzigen Monopolanbieter (mit entsprechenden Risiken für die Sicherheit und Versorgung), die Nutzung der Energieversorgung als politisches Druckmittel, die Vollendung des Energiebinnenmarkts, Energiearmut und der Einfluss von Energiepreisen auf die Wettbewerbsfähigkeit; |
D. |
in der Erwägung, dass unkonventionelle Kohlenwasserstoffe über das Potenzial verfügen, inländische Energiequellen zu stärken und die Importabhängigkeit zu verringern; |
E. |
in der Erwägung, dass Hochvolumen-Hydrofrackingverfahren, gemeinhin als „Fracking“ bezeichnet, Bedenken über die öffentliche Gesundheit und über deren Umweltauswirkungen aufkommen lassen; |
F. |
in der Erwägung, dass es der Kommission daran gelegen ist, die ökologische Integrität der Gewinnung von unkonventionellen Kohlenwasserstoffen, wie z. B. Schiefergas, sicherzustellen und dafür sorgen möchte, dass ein angemessenes Management der möglichen Risiken im Zusammenhang mit einzelnen Projekten und der kumulativen Erschließung in den EU-Mitgliedstaaten, die derartige Ressourcen explorieren oder exploitieren möchten, stattfindet; |
G. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 22. Januar 2014 als Antwort auf die Forderungen nach umgehenden Maßnahmen eine Empfehlung verabschiedet hat, um für Klarheit und Planungssicherheit bei öffentlichen Behörden, Marktteilnehmern und Bürgern zu sorgen; |
H. |
in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten in der Empfehlung 2014/70/EU der Kommission vom 22. Januar 2014 mit Mindestgrundsätzen für die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen (z. B. Schiefergas) durch Hochvolumen-Hydrofracking (6) dazu aufgefordert werden, bei der Umsetzung oder Anpassung ihrer Gesetzgebung, die bei der Kohlenwasserstoffexploration oder -gewinnung auf der Basis von Hochvolumen-Hydrofracking Anwendung findet, Mindestgrundsätze zu beachten; |
I. |
in der Erwägung, dass sich die globale Wirtschaftskrise und die niedrigen Erdölpreise zwar negativ auf die Investitionstätigkeit im Bereich der Gewinnung von unkonventionellen fossilen Brennstoffen ausgewirkt haben, internationale Finanzinstitutionen jedoch nach wie vor eine bedeutende Rolle bei der Mobilisierung nationaler Gelder und Kredite für solche Investitionen spielen; |
J. |
in der Erwägung, dass die in Ländern ohne vorherige gewinnbare Erdgasvorkommen aufgefundenen Schiefergasvorkommen Erdgas importierenden Ländern die Möglichkeit eröffnen, selbst zu Produzenten zu werden und damit langfristig den Bedarf an Erdgas durch eine inländische Quelle zu decken und/oder Exporteure von neu erschlossenem Flüssigerdgas (LNG) zu werden; |
K. |
in der Erwägung, dass die EU und ihre osteuropäischen Partnerländer bei der Ausarbeitung adäquater Politikansätze für die Auferlegung von Verpflichtungen für Industriesektoren, die neue Möglichkeiten zur Gewinnung von unkonventionellen fossilen Brennstoffen im Rahmen der Exploration oder Exploitation dieser Ressourcen entwickeln, die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften und ihrer Sektoren für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (z. B. fossile Brennstoffe) berücksichtigen müssen; |
1. |
betont in Berufung auf die politischen Empfehlungen, die in der Empfehlung 2014/70/EU dargelegt sind, die Bedeutung der Unterstützung durch die EU; |
2. |
befürwortet die Mindestgrundsätze in der Empfehlung 2014/70/EU, die sicherstellen sollen, dass die öffentliche Gesundheit, das Klima und die Umwelt geschützt und Ressourcen auf effiziente Weise genutzt werden und dass der Wettbewerb um Exploitation, Konstruktion und Betrieb auf transparente Weise organisiert und die Öffentlichkeit entsprechend unterrichtet wird; fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die die Anwendung von Hydrofracking-Verfahren beabsichtigen, zur Einhaltung dieser Grundsätze auf; |
3. |
fordert die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für eine sichere und effektive Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (wie z. B. Schiefergas) durch Hochvolumen-Hydrofracking; |
4. |
weist darauf hin, dass die osteuropäischen Partner zu den öffentlichen Bedenken über sämtliche mögliche negative Konsequenzen von Hydrofracking Stellung nehmen, was die Umwelt, Gesellschaft, öffentliche Gesundheit, Effizienz und Sicherheit betrifft, die höchsten Standards gewährleisten sowie bei der Gewinnung von unkonventionellem Erdgas einen transparenten Wettbewerb um die Exploitation, die Konstruktion und den Betrieb sicherstellen müssen; weist ferner darauf hin, dass Gefahren für die Umwelt und die Öffentlichkeit vermieden werden müssen; |
5. |
verweist auf die besonderen Herausforderungen in Verbindung mit der Exploitation von Erdgas, das derzeit ein Viertel des Primärenergieverbrauchs der EU ausmacht und kurz- bis mittelfristig zur Verringerung von Treibhausgasemissionen beitragen könnte, falls es in Zukunft CO2-intensivere fossile Brennstoffe ersetzt; betont insbesondere, dass Regionen, die sich auf eine Erdöl-Beheizung stützen, auf Verbraucherebene ihre Emissionen reduzieren könnten, indem sie Hauseigentümer zu einem Übergang zu einer Erdgas-Beheizung anregen; stellt fest, dass diese Regionen nicht davon abgehalten werden sollten, ihre Energieeffizienz in Schlüsselsektoren (z. B. im Gebäudesektor) zu steigern oder ihre Nutzung von erneuerbaren Energiequellen zu maximieren; |
6. |
unterstützt die Exploration von Schiefergas in den EU-Mitgliedstaaten, da es einen möglichen Ersatz für CO2-intensivere fossile Brennstoffe, eine inländische Erdgasquelle (mit der die Abhängigkeit von anderen Energielieferanten reduziert wird) und eine potenzielle Antriebskraft für die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und zusätzliche Quellen für öffentliche Einnahmen sein könnte; |
7. |
bekräftigt sowohl die potenziellen neuen Möglichkeiten als auch die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Schiefergas wie in der Empfehlung 2014/70/EU dargelegt; |
8. |
fordert die Intensivierung der grundlegenden und anwendungsorientierten wissenschaftlichen und thematischen Forschung zu wissenschaftlichen Prognosen sowie die Einrichtung von Prospektionszonen für die Erschließung von Schiefer, hochorganischen Stoffen und Methangas aus Kohlevorkommen, die mit der Gewinnung von Erdgas in sämtlichen Erdöl-, Erdgas- und Kohlebecken verknüpft werden können; |
9. |
betont, dass es erforderlich ist, normative und technische Unterlagen auszuarbeiten und diese mit den internationalen Industriestandards abzugleichen, um im Hinblick auf die Schiefergas-Strata in Ländern der Östlichen Partnerschaft eine effektive Prospektion, Exploration und Gewinnung zu gewährleisten; |
10. |
fordert die Verbesserung der Rechtsetzung im Bereich der Unterbodennutzung für die Erdöl- und Erdgasgewinnung sowie die Abschätzung, Prävention und Behebung der negativen und potenziell negativen ökologischen und sozialen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Unterbodennutzung; |
Mögliche Auswirkungen auf Energiemärkte in den EU-Mitgliedstaaten und in den Ländern der Östlichen Partnerschaft
11. |
ist der Ansicht, dass den EU-Mitgliedstaaten und den Ländern, Regionen, lokalen Gemeinden, Unternehmen und Bürgern der Östlichen Partnerschaft durch die Schiefergasgewinnung auch direkte bzw. indirekte wirtschaftliche Vorteile entstehen können, z. B. durch regionale Investitionen in die Infrastruktur, direkte und indirekte Beschäftigungsmöglichkeiten und öffentliches Einkommen in Form von Steuern, Gebühren und Förderabgaben; |
12. |
weist auf die USA als Beispiel hin, wo unkonventionelles Erdgas derzeit 60 % der inländischen Erdgasproduktion ausmacht, wobei Schiefergas die höchste Wachstumsrate aufweist; hebt hervor, dass dieser deutliche Anstieg bei der inländischen Erdgasproduktion zu niedrigeren Erdgaspreisen in den USA geführt und sich zeitweilig auf den Preis von LNG-Einfuhren in die EU ausgewirkt hat; |
13. |
nimmt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 zur Kenntnis, mit denen hervorgehoben wird, dass es erforderlich ist, die Energieversorgung Europas zu diversifizieren sowie sichere und inländische Energieressourcen zu entwickeln, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die Energieabhängigkeit der EU-Mitgliedstaaten vom Ausland zu verringern und das Wirtschaftswachstum anzukurbeln; |
14. |
erinnert daran, dass das langfristige Ziel der EU in Zusammenarbeit mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft darin besteht, eine ressourceneffiziente und nachhaltige Volkswirtschaft zu werden; ist der Ansicht, dass Erdgas und die Verfügbarkeit von neuen sicheren und nachhaltigen inländischen fossilen Brennstoffquellen, wie etwa Erdgas aus Schieferformationen, eine Rolle bei der Umgestaltung des Energiesektors spielen können, vor allem wenn diese CO2-intensivere fossile Brennstoffe ersetzen; ist der Auffassung, dass die Verringerung von Treibhausgasemissionen in unserem Energiesystem in jedem Fall weitere Verbesserungen bei der Energieeffizienz, Energieeinsparungen und einen verstärkten Einsatz von nachhaltigen Technologien, insbesondere erneuerbare Energien, erforderlich machen wird; |
15. |
fordert Belarus auf, den Bau seines Kernkraftwerks einzustellen, bis eine wirklich unabhängige Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Baus und Betriebs durchgeführt wurde; diese muss auf offene und transparente Weise und in voller Übereinstimmung mit den geltenden internationalen nuklearen und ökologischen Sicherheitsstandards und -anforderungen, darunter die Übereinkommen von Espoo und Aarhus und die Sicherheitsstandards der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), sowie unter Beteiligung aller Interessenträger erfolgen, um sicherzustellen, dass auf Kosten des Umweltschutzes und der nuklearen Sicherheit keine Kompromisse eingegangen werden; |
16. |
fordert die Regierungen der osteuropäischen Partnerländer auf, ihr Möglichstes zu tun, um Transparenz bei den Verhandlungen über Energieabkommen mit Drittländern sicherzustellen, insbesondere jenen, die für die Verwendung von Energieressourcen als außenpolitisches Handlungsinstrument bekannt sind. |
Hintergrundinformationen über die Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der EU im Energiesektor
Schiefer- und Methangas, die zusammen als „unkonventionelles Erdgas“ bekannt sind, sorgen für beachtliches Interesse, was den Aufbau von Kohlenwasserstoffressourcen und die Steigerung der Energieunabhängigkeit der Ukraine anbelangt.
Das Konzept nicht-traditioneller Kohlenwasserstoffe umfasst Schiefergas, Tight-Gas-Speichergestein (oder Zentralbecken-Erdgas) sowie Schieferöl-, Flözgas- und Gashydratvorkommen. In der Ukraine besteht die Möglichkeit, Vorkommen mit unkonventionellen Kohlenwasserstoffen aller Art zu erschließen.
Die voraussichtlich förderbaren Schiefergasressourcen in der Ukraine wurden vor Kurzem von verschiedenen Sachverständigen auf rund 7 bis 15 Billionen m3 geschätzt. Die meisten Experten sind sich darin einig, dass die Ukraine, was Schiefergasressourcen betrifft, in Europa an vierter Stelle steht (nach Polen, Frankreich und Norwegen).
Einer der Hauptfaktoren, die das effektive Funktionieren der ukrainischen Wirtschaft sicherstellen, ist die Deckung des Landesbedarfs an mineralischen Bodenschätzen, insbesondere Brennstoff- und Energieressourcen. Neben der Verringerung der Höhe des Energieverbrauchs muss der Entwicklung neuer Suchtechnologien sowie der Gewinnung und Nutzung anderer natürlicher Energiequellen, einschließlich unkonventioneller Energiequellen, Priorität eingeräumt werden.
Zur Erschließung von Schiefergas ist es erforderlich, moderne Technologien für die Offenlegung, Prüfung, Intensivierung (insbesondere die Nutzung leistungsstarker Mulit-Frac-Verfahren) und die Erschließung von Vorkommen einzuführen sowie die hierfür notwendigen beträchtlichen Investitionsgelder zu gewinnen über die die Ukraine nicht verfügt.
Die Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der EU im Energiesektor findet gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine und der Assoziierungsagenda, gemäß der Absichtserklärung über die energiepolitische Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine und gemäß dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft statt.
Die Erschließung von unkonventionellen Kohlenwasserstoff-Produktionsressourcen, insbesondere Schiefergas, wird durch eine Reihe von anderen Faktoren, darunter fehlende Vorschriften zur Regulierung der Gewinnung dieser Art von Rohstoff, beschränkt.
Als Mitglied der Energiegemeinschaft ist die Ukraine dazu verpflichtet, das dritte Energiepaket umzusetzen. Das Land ist aktuell dabei, seinen Energiesektor zu reformieren und seine Vorschriften mit den eingegangenen Verpflichtungen in Einklang zu bringen. Zu den jüngsten Erfolgen zählt die Verabschiedung eines Gesetzes über den Erdgasmarkt, das ein effizientes und wettbewerbsfähiges Umfeld in diesem Sektor schaffen soll.
In der Absicht, 2015 sektorspezifische Reformen durchzuführen, sah die Ukraine vor, eine Reihe von Gesetzgebungsakten zur Liberalisierung der Märkte für Erdgas und Elektrizität auszuarbeiten und zu verabschieden.
Vom ukrainischen Ministerium für Energie und die Kohleindustrie wurde in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der Energiegemeinschaft insbesondere ein Gesetz über den Erdgasmarkt in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen ausgearbeitet.
Das zuvor genannte Gesetz dient als Rechtsgrundlage für die Reform des Erdgassektors und als Plan für deren Umsetzung gemäß dem europäischen Energierecht, einschließlich der Bestimmungen des dritten Energiepakets.
(1) Angenommen am 22. März 2016 in Brüssel, Belgien.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2014)0094.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2013)0088.
(4) ABl. C 332 E vom 15.11.2013, S. 28.
(5) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
(6) ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 72.