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Document 62015FA0098

    Rechtssache F-98/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. April 2016 — CP/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Referatsleiter — Probezeit — Nichtbestätigung im Amt des Referatsleiters — Durchführung eines Aufhebungsurteils — Verlust einer Chance)

    ABl. C 191 vom 30.5.2016, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 191/50


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 12. April 2016 — CP/Parlament

    (Rechtssache F-98/15) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Beamte - Referatsleiter - Probezeit - Nichtbestätigung im Amt des Referatsleiters - Durchführung eines Aufhebungsurteils - Verlust einer Chance))

    (2016/C 191/72)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: CP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen)

    Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: V. Montebello-Demogeot und O. Caisou-Rousseau)

    Gegenstand der Rechtssache

    Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 18. Juli 2014, mit der der Kläger nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache F-8/13, CP/Europäisches Parlament, vom 26. März 2014 im Amt des Referatsleiters bestätigt wurde, soweit sie nicht die rückwirkende Anerkennung der Stellung als Referatsleiter und die rückwirkende Gewährung der mit seiner Stelle verbundenen Erhöhung des Grundgehalts (Managementzulage) vorsieht, und Ersatz des mutmaßlich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

    Tenor des Urteils

    1.

    Das Europäische Parlament wird verurteilt, an CP einen Betrag in Höhe von 3 219,55 Euro nebst Verzugszinsen ab dem 1. Juli 2011 bis zur tatsächlichen Zahlung in Höhe des während des betreffenden Zeitraums von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zwei Prozentpunkte zu zahlen.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 294 vom 7.9.2015, S. 86.


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