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Document 62015FA0041

    Rechtssache F-41/15 DISS II: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. April 2016 — FN, FP und FQ/EPA (Öffentlicher Dienst — Bedienstete der EPA — Zeitbedienstete — Vertragsbedienstete — Sitz der EPA als Dienstort — Verlegung der EPA nach Budapest [Ungarn] — Entsprechende Änderung des Dienstorts der Beschäftigten — Vertragliche Folgen — Erforderlichkeit der Zustimmung der Beschäftigten — Für den neuen Dienstort geltender Berichtigungskoeffizient — Berechtigtes Vertrauen — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

    ABl. C 191 vom 30.5.2016, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 191/47


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. April 2016 — FN, FP und FQ/EPA

    (Rechtssache F-41/15 DISS II) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Bedienstete der EPA - Zeitbedienstete - Vertragsbedienstete - Sitz der EPA als Dienstort - Verlegung der EPA nach Budapest [Ungarn] - Entsprechende Änderung des Dienstorts der Beschäftigten - Vertragliche Folgen - Erforderlichkeit der Zustimmung der Beschäftigten - Für den neuen Dienstort geltender Berichtigungskoeffizient - Berechtigtes Vertrauen - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung))

    (2016/C 191/68)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: FN, FP und FQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

    Beklagte: Europäische Polizeiakademie (Prozessbevollmächtigte: F. Bánfi und R. Woldhuis sowie Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Beschlüsse der Europäischen Polizeiakademie (EPA), die zur Folge hatten, dass die Kläger entweder ihre Entlassung aus dem Dienst der Agentur beantragt haben oder unter Hinnahme finanzieller Einbußen von London nach Budapest umgezogen sind, und auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    FN, FP und FQ tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die Kosten der Europäischen Polizeiakademie zu tragen.


    (1)  ABl. C 178 vom 1.6.2015, S. 28.


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