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Document 62014TA0200

    Rechtssache T-200/14: Urteil des Gerichts vom 14. April 2016 — Ben Ali/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien — Einfrieren von Geldern — Rechtsgrundlage — Nach der Nichtigerklärung der vorherigen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern auf eine neue Begründung gestützte Aufnahme des Namens des Klägers — Begründungspflicht — Eigentumsrecht — Verhältnismäßigkeit — Sachverhaltsirrtum — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Ermessensmissbrauch — Recht auf Leben — Recht auf Achtung des Familienlebens — Außervertragliche Haftung)

    ABl. C 191 vom 30.5.2016, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 191/23


    Urteil des Gerichts vom 14. April 2016 — Ben Ali/Rat

    (Rechtssache T-200/14) (1)

    ((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien - Einfrieren von Geldern - Rechtsgrundlage - Nach der Nichtigerklärung der vorherigen Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern auf eine neue Begründung gestützte Aufnahme des Namens des Klägers - Begründungspflicht - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit - Sachverhaltsirrtum - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Ermessensmissbrauch - Recht auf Leben - Recht auf Achtung des Familienlebens - Außervertragliche Haftung))

    (2016/C 191/29)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali (Saint-Étienne-du-Rouvray, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. de Saint Remy)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und A. de Elera-San Miguel Hurtado)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/49/GASP des Rates vom 30. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28, S. 38) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 81/2014 des Rates vom 30. Januar 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28, S. 2), soweit diese Handlungen den Kläger betreffen, sowie auf Schadensersatz

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Herr Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali trägt seine eigenen und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 202 vom 30.6.2014.


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